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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2025, 0719; IVRRS 2025, 0156
Zwangsvollstreckung
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Ersatzvornahme soll vollstreckt werden: Zustimmung "betroffener" Dritter erforderlich!
BGH, Beschluss vom 06.03.2025 - I ZB 38/24
Hängt die Zwangsvollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten ab, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet, ist eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nur möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - I ZB 51/11, IBRRS 2013, 4283). Eine solche Fallgestaltung ist auch dann gegeben, wenn an dem im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigenden Objekt ein vertraglich eingeräumtes Mitbenutzungsrecht Dritter besteht.*)
