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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.01.2025 - 1 LA 71/23
1. Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen.
2. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind daher solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen. An der notwendigen Identität zwischen dem ursprünglichen und dem wiederhergestellten Bauwerk fehlt es bei erheblichen, statisch relevanten Eingriffen in die Bausubstanz.
3. Für eine fehlerfreie Ermessensausübung im Zusammenhang mit einer Abbruchverfügung ist nicht in jedem Fall eine sog. "Stichtagsregelung" anzuwenden.
