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OLG München, Beschluss vom 07.03.2025 - 19 U 2749/24
1. Auch und gerade für Hinweisbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt, dass vorläufige Meinungsäußerungen - sofern sie in der Form die gebotene Sachlichkeit und Distanz wahren - nicht auf eine Befangenheit der beteiligten Richter hindeuten. Davon, dass sich diese ausnahmsweise und entgegen der schon in Natur und Zweck des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO angelegten Vorläufigkeit bereits festgelegt hätten, ist nur dann auszugehen, wenn das Gericht durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, Argumenten nicht mehr zugänglich, d. h. insbesondere nicht mehr bereit zu sein, die Erwiderung einer Partei auf den Hinweisbeschluss zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.*)
2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Erteilung eines Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt fern. Die gesetzliche Hinweispflicht dient gerade der Gewährung rechtlichen Gehörs. Ergeben sich aus dem Hinweisbeschluss aus Sicht einer Partei Anzeichen dafür, dass entscheidungserheblicher Vortrag bislang nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde, so ist ihr gerade unbenommen, im Rahmen ihrer Stellungnahme auch hierauf einzugehen, um einer etwaigen - in der späteren, verfahrensabschließenden Entscheidung zum Ausdruck kommenden - Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegenzuwirken.*)
