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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.08.2011 - 2 M 84/11
1. Eine Baugenehmigung darf schon vor Einreichung eines erforderliches Brandschutzkonzept sowie ein Explosionsschutzdokuments erteilt werden, wenn die Vorlage dieser Unterlagen als Voraussetzung für die Betriebsaufnahme in einer Nebenbestimmung aufgegeben wird.*)
2. Zur Anwendbarkeit der Seveso-II-Richtlinie und der Störfallverordnung.*)
3. Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) eine sachgerechte Entscheidungshilfe.*)
4. Aus der GIRL folgt nicht zwingend, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den vorgegebenen Methoden erstellt werden muss. Dies kann etwa dann entbehrlich sein, wenn sich mit anderen Hilfsmitteln die Überzeugung gewinnen lässt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist oder wenn auch unter Berücksichtigung der örtlich spezifischen Gegebenheiten und einer dementsprechend durchzuführenden Beurteilung der Geruchssituation nach der GIRL sicher von einer Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage auszugehen ist.*)
5. Gerade bei Anlagen im Nahbereich zu nicht landwirtschaftlichen Nutzungen wird jedoch ohne ein Geruchsgutachten regelmäßig nicht auszukommen sein.*)
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