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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Halle, Urteil vom 19.12.2011 - 104 C 2173/11
1. Die vom vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen in Ansatz gebrachten Fotokosten von 2,49 Euro für ein Farbfoto und 2,07 Euro für die Kopie des Fotos entsprechen nicht der Üblichkeit, da sich der tatsächliche materielle Aufwand, der Gutachtern üblicherweise insoweit entsteht, als wesentlich niedriger darstellt. Als üblicherweise (noch) erstattungsfähig sind Fotokosten von maximal 1 Euro pro Bild und Fotokopiekosten von 0,50 Euro pro Bild anzusehen.
2. Auch eine Pauschale von 33 Euro für "Porto/Telefon/EDV" orientiert sich nicht an den tatsächlichen Kosten des Sachverständigen - angemessen erscheint vielmehr eine Pauschale von 10 Euro.
3. Pauschalen, deren Berechtigung für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist (wie etwa Kalkulationskosten für die Datenbank oder Schreibgebühren/Bürokosten), entsprechen nicht der üblichen Vergütung.
4. Eine Fahrtkostenpauschale von 25 Euro kann nicht nachvollzogen werden, da Fahrtkosten üblicherweise konkret nach gefahrenen Kilometern abgerechnet werden.
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