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IBRRS 2012, 3260
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Wer haftet bei Schimmelbildung: Mieter oder Vermieter?
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.04.2012 - 7 C 326/10
1. Liegt ein Feuchtigkeitsschaden vor, so obliegt grundsätzlich dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und kein Baumangel vorliegt. Liegt zwar kein Baumangel vor, aber ist der Gebäudeteil schadensanfällig, zum Beispiel aufgrund einer Wärmebrücke, so ist der Mieter zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das dem konkret gegebenen Gebäudezustand Rechnung trägt.
2. Ein Verschulden ist dem Mieter nur dann zuzurechnen, wenn er erkennen konnte, dass zur Vermeidung der Schäden bestimmte Änderungen der Wohngewohnheiten erforderlich sind.
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