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IBRRS 2013, 0344; VPRRS 2013, 0022
Mit Beitrag
Vergabe
Vergaberecht & Mindestlohn: § 10 Abs. 1 TVgG-NRW ist drittschützend!
VK Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - VK-29/2012-L
1. Die Einführung von tatsächlichen oder vermeintlichen Inhalten des Angebots eines Mitbewerbers in das Nachprüfungsverfahren ist nicht als Beeinträchtigung geschützter Interessen des betroffenen Konkurrenten anzusehen, wenn der Bieter nur das vorträgt, was bei der Vergabekammer ohnehin bewusst wahrgenommen wird.
2. Ziel des TVgG-NRW ist es zu vermeiden, dass Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge untertariflich entlohnte Beschäftigte einsetzen. Kernelement des Gesetzes ist die Verankerung eines Mindestlohns, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Damit entfaltet die in § 10 Abs. 1 TVgG-NRW ausgesprochene Prüfungspflicht zugleich drittschützende Wirkung.