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IBRRS 2013, 2338
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Wer unentgeltlich abdichtet, haftet trotzdem!
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.05.2013 - 5 U 384/13
1. Dichtet der Mitarbeiter eines Dachdeckers parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten "ohne Rechnung" einen Balkon ab, kann angesichts der erkennbaren Interessenlage des Bauherrn nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um eine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gehandelt.
2. Erfordern die Fachregeln eine Unterkonstruktion aus nicht brennbaren Spanplatten, ist das Werk mangelhaft, wenn stattdessen schwer entflammbare Platten eingebaut werden.
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