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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 05.06.2013 - 13 U 1425/12 Bau
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass die Bodenplatte einer Werkhalle eine Stärke von 15 cm aufzuweisen hat, handelt es sich um die vereinbarte Beschaffenheit (BGB § 633 Abs. 2 Satz 1). Für die Anwendbarkeit des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Leistung frei von Sachmängeln ist, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und die bei Werken der gleichen Art übliche Beschaffenheit aufweist, die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann, bleibt bei der ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit - hier: Dicke der Bodenplatte - kein Raum.
2. Der mit der Errichtung einer Halle beauftragte Auftragnehmer muss aus den äußeren Umständen - Nutzung der Halle, Art des Gewerbes des Auftraggebers, Größe der Hallentore oder andere Umstände - nicht antizipieren, dass die Halle mit schweren Fahrzeugen befahren werden soll. Diese Punkte muss der Auftragnehmer nur klären, wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart ist und ihm somit die Dimensionierung der Bodenplatte obliegt.
3. Der Umstand, dass der Auftraggeber an einer Stelle schlechte planerische Vorgaben macht, begründen keine eigenständigen Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers in Bezug auf die gesamte Planung. Dies gilt namentlich dann, wenn es sich um die Dimensionierung eines Bodenaufbaus handelt, die für sich gesehen keinen technischen Mangel erkennen lässt, sondern nur im Zusammenhang mit einer intern vom Auftraggeber vorgesehenen bestimmten Nutzungsart unzureichend ist.