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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2013, 2544; IMRRS 2013, 1395
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Wohnungseigentum
Sanierung muss anerkannten Regeln der Technik entsprechen!
BGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 182/12
Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen.*)