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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen, Beschluss vom 21.05.2013 - 1 B 260/13
1. Bei einem Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ist das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn es sich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist.
2. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn jedoch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung, durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer erdrückenden Wirkung oder übermäßigen Immissionen - ausgeht.
3. Bei einer Gemengelage sind die Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet nach der TA-Lärm (60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts) zugrunde zu legen.
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