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OVG Sachsen, Urteil vom 07.05.2013 - 3 A 834/11
1. Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Bindungswirkung eines nicht vollständig abgefassten, zuzustellenden Urteils, wenn die Entscheidungsformel auf der Geschäftsstelle hinterlegt wird.*)
2. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO in Verbindung mit der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer geregelten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen genügen dem bei Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung anzuwendenden allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.*)
3. Für den Nachweis der besonderen Sachkunde i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf es keiner weitergehenden Regelungen über die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien.*)
4. Das Regelungsziel des § 36 GewO besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten.*)
5. An die Qualität von Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in Anbetracht dieses Regelungsziels erhöhte Anforderungen zu stellen.*)
6. Schriftliche Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen so erstellt sein, dass die zur Entscheidung berufenen Richter das Gutachten jedenfalls nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nachvollziehen können.*)
7. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige die ausschlaggebenden Befundtatsachen vollständig angibt. Das Gericht muss zudem nachvollziehen können, wie der Sachverständige methodisch vorgegangen ist und warum er bestimmte Schlussfolgerungen gezogen hat.*)
8. Die Überprüfung der besonderen Sachkunde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO kann durch die zuständige Kammer auf Grundlage einer Satzung nach § 36 Abs. 4 GewO (Sachverständigenordnung) erfolgen, sofern die Bestellung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 3 GewO geregelt wurde.
9. Die Sachverständigenordnung muss keine konkreten Regelungen zum Prüfungsstoff, zur Ausgestaltung der Prüfung, zu den Grundsätzen der Bewertung, zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses, zum Bestehen der Prüfung oder zu einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren enthalten.
10. Auch bei Vorlage von Zertifikaten akkreditierter privater Zertifizierungsinstitute ist vor einer öffentlichen Bestellung als Sachverständiger die besondere Sachkunde im Einzelfall zu prüfen.
11. Das europäische System der Akkreditierung und Zertifizierung führt nicht zur automatischen Gleichstellung von zertifizierten Sachverständigen mit öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.