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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2013 - 9 U 173/10
1. Zur "ordnungsmäßigen Benutzung" eines Wohngrundstücks gehört zwar normalerweise die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, also die Möglichkeit einer Anfahrt bis zur Grundstücksgrenze oder in die Nähe des Grundstücks, in der Regel jedoch nicht die Zufahrt auf das Grundstück, um Fahrzeuge dort abzustellen. Eine Zufahrt über ein Nachbargrundstück kann daher in der Regel nicht auf ein Notwegrecht gestützt werden.*)
2. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen gehört auch dann nicht ohne Weiteres zur "ordnungsmäßigen Benutzung", wenn sich auf dem Grundstück (öffentlich-rechtlich zulässige) Garagen befinden.*)
3. Eine langjährige Duldung der Überfahrt über das Nachbargrundstück rechtfertigt kein Notwegrecht.*)
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