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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 02.07.2013 - 19 U 193/12
1. Soll ein Generalübernehmer über einen längeren Zeitraum unterschiedliche Leistungen ausführen, so dass der Vertrag nicht auf die Erbringung einer einmaligen Leistung gerichtet ist, liegt ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB vor. Dass es sich bei einem Generalübernehmervertrag um einen Werkvertrag handelt, hindert die Einordnung des Vertrags als Dauerschuldverhältnis nicht.
2. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung setzt voraus, dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde.
3. Wird ein Pauschalpreisvertrag vorzeitig gekündigt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine - prüfbare - Schlussrechnung zu stellen.
4. Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt, kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden kann. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine nicht schriftliche, sondern nur konkludent vorgenommene Vertragsänderung bzw. -ergänzung trotz eines doppelten Schriftformerfordernisses möglich und rechtlich wirksam.