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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013 - 21 U 84/12
1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass der Auftragnehmer seine Leistungen binnen einer bestimmten Frist nach Auftragserteilung bzw. nach Baubeginn zu erbringen hat, gerät der Auftragnehmer bei Überschreitung der Frist automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Wird der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistungen behindert und führt die Behinderung zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen, kommt der Auftragnehmer nur durch eine gesonderte Mahnung in Verzug.
3. Eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers im Sinne des § 642 BGB kann auch darin bestehen, dem Auftragnehmer das Grundstück mit bestimmten Bauleistungen anderer Unternehmer - also Leistungen von Vorunternehmern - zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss nach einem Bedenkenhinweis wegen unzureichender Vorleistungen anderer Unternehmer auch dafür sorgen, dass die Vorunternehmerleistung so erbracht wird, dass der Auftragnehmer darauf aufbauen kann.
4. Macht der Auftragnehmer aufgrund einer Behinderung Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend, muss er darlegen, ob und inwieweit die Behinderung tatsächlich auch eine Störung bei der Ausführung der Arbeiten verursacht hat. Art und Umfang der Behinderung sind möglichst konkret zu beschreiben. Der Auftragnehmer muss ferner vortragen, wie lange die Behinderung angedauert hat. Zum schlüssigen Sachvortrag gehören dabei auch Tatsachen, die gegen eine relevante Behinderung, etwa aufgrund der Möglichkeit der Arbeitsumstellung, sprechen.
5. Eine Behinderungsanzeige muss unverzüglich und in schriftlicher Form erfolgen. Durch die Mitteilung der hindernden Umstände soll der Auftraggeber gewarnt werden. Es soll ihm ermöglicht werden, die Ursachen für die Störung zu klären, Beweise zu sichern und die Behinderung gegebenenfalls zu beseitigen.
6. Aus der Behinderungsanzeige müssen sich die Gründe für die Behinderung ergeben. Die Anzeige muss Aufschluss darüber geben, ob und wann die Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
7. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst prinzipiell auch verzögerungsbedingt angefallene höhere Deponiekosten.
8. Die Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens ist als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch als Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG zu werten und kann deshalb einen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung darstellen.*)
9. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann auch in einer mangelhaften Beweiswürdigung liegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im erstinstanzlichen Urteil eine Beweiswürdigung gänzlich fehlt.*)
10. Nach schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage durch einen Zeugen gemäß § 377 Abs. 3 ZPO kann gemäß § 286 ZPO die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehende persönliche Ladung des Zeugen geboten sein, wenn die schriftliche Auskunft des Zeugen als unzulänglich zu erachten ist. Von einer solchen Unzulänglichkeit der schriftlichen Beantwortung einer Beweisfrage ist regelmäßig dann auszugehen, wenn mehrere Zeugen ihre schriftliche Auskunft nahezu wortgleich formuliert haben und sie lediglich pauschale Angaben gemacht haben.*)
11. Im Rahmen der Ermessensentscheidung zwischen einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht insbesondere auch zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann.*)