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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 27/13
1. In wirtschaftlichen/steuerlichen/technischen Bereichen tätige Experten können zwar einem Dritten gegenüber haften, wenn mit ihnen - auch konkludent - ein Auskunftsvertrag geschlossen wurde. Aus der Tatsache einer Rat- bzw. Auskunftserteilung als solchen - hier durch einen Mitarbeiter eines Baustoffherstellers - kann ein rechtsgeschäftlicher Wille zum stillschweigenden Abschluss eines Vertragsverhältnisses indes nicht entnommen werden, wie sich bereits aus Wortlaut und Ratio des § 675 Abs. 2 BGB ergibt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Mitarbeiter des Baustoffherstellers mit Rechtsbindungswillen handelt, wobei der Bedeutung der Auskunft für den Bauherrn Indizwirkung zukommen kann.*)
2. Die Herausgabe von Gebrauchsanleitungen/technischen Informationen/Merkblätter etc. für sich allein kann nicht als Ausdruck des Willens des Baustoffherstellers gedeutet werden, mit dem - ihm zudem unbekannten - Endabnehmer einen Auskunfts-/Beratungs- oder gar Garantievertrag schließen zu wollen. Auch wenn der Baustoffhersteller eigene persönliche Kontakte mit dem Endabnehmer aufnimmt, lassen ergänzende (mündliche bzw. schriftliche) Informationen, die er dabei gibt, nur unter besonderen Voraussetzungen den Schluss auf eine rechtsgeschäftliche Beziehung zu.*)
3. Ein pflichtwidriges Verhalten des Baustoffhändlers (z.B. eine unterlassene bzw. unrichtige Information über Beschaffenheit/Eignung/Kompatibilität der gelieferten Baustoffe), kann nicht ohne weiteres Ansprüche aus einem Beratungsvertrag bzw. eine vertragsähnliche Vertrauenshaftung begründen, da das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht insoweit grundsätzlich eine abschließende Regelung enthält.*)
4. Jedenfalls wenn ein Beratungsbedarf des Baustoffkunden für den Baustoffhändler nicht erkennbar ist, würde es das kaufvertragliche Haftungssystem sprengen, wenn man dem Baustoffhändler über die kaufvertragliche Gewährleistung hinausgehende vorbeugende Beratungspflichten über Eignung/Verwendbarkeit/ Kompatibilität vom Baustoffkunden detailliert angefragter Baustoffe auferlegen wollte. Bei entsprechendem Beratungsbedarf steht es dem Baustoffkunden frei, sich - ggf. entgeltlichen - technischen Rat bei einem Architekten, Bauberater o.ä. einzuholen.*)
5. Der Bauherr geht - für ihn ohne weiteres erkennbar - von vorneherein ein mögliches Risiko ein, wenn er - insbesondere aus Kostengründen - davon Abstand nimmt, ein Fachunternehmen mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen und sich insoweit auf eine einheitliche werkvertragliche Erfolgshaftung des Fachunternehmens stützen zu können, sondern stattdessen Werkleistungen mit von ihm selbst zusammengestellten und beschafften Baustoffen ausführen lässt und damit für die fachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Baustoffe grundsätzlich selbst verantwortlich ist.*)
6. Ein Beratungs- oder sonstiges Verschulden des Baustoffherstellers kann dem Baustoffhändler regelmäßig nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.*)
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