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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2013 - 1 ME 214/13
1. Die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert.*)
2. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen.*)
3. Das kann der Fall sein, wenn eine Kindertagesstätte mit 55 Plätzen über eine im Wesentlichen einstreifige Spielstraße erschlossen werden soll, auf dem Gelände keine Stellplätze für die Nutzer vorgesehen werden und auch ein Halten und Wenden dort nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich ist.*)
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