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OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 - 4 U 59/13
1. Durch ein Schreiben des Verbandsvorstehers, wonach "die Zweckverbandsversammlung (...) die Auftragserteilung für Projektierungsleistungen (...) beschlossen hat" und in dem um die Vorlage eines schriftlichen Ingenieurvertrags gebeten wird, kommt jedenfalls dann kein (konkludenter) Ingenieurvertrag zu Stande, wenn zwischen dem Zweckverband und dem Ingenieur bereits zahlreiche Verträge geschlossen wurden und der Zweckverband dabei stets vom Verbandsvorsitzenden und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung vertreten wurde.
2. Die Betreffzeile eines Schreibens dient lediglich dazu, dem Empfänger (hier: einem Ingenieur) die schnelle thematische Zuordnung und Bearbeitung der Nachricht zu ermöglichen. Die Formulierung "Auftragserteilung für Projektsteuerungsleistungen" in einer Betreffzeile stellt deshalb für sich alleine genommen keine auf den Abschluss eines Ingenieurvertrags gerichtete Willenserklärung dar.
3. Durch die tatsächliche Erbringung von Planungsleistungen und ihrer Entgegennahme durch den Auftraggeber kommt (noch) kein Ingenieurvertrag zu Stande.
4. Eine öffentliche-rechtliche Körperschaft (hier: ein Wasser- und Abwasserzweckverband) kann sich ausnahmsweise nicht auf einen Verstoß gegen bestehende Formvorschriften berufen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das für die Willensbildung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts bereits gebilligt hat.
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