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Zeige Urteile 1 bis 50 von insgesamt 576 - (3058 in Alle Sachgebiete)

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 21.10.2021 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit gestern

IBRRS 2024, 2295
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Vorschuss nur mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung!

KG, Beschluss vom 30.03.2023 - 27 U 192/22

1. Beim VOB/B-Vertrag steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Mängelbeseitigungskostenvorschuss nur dann zu, wenn er den Zugang einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung darlegen und beweisen kann.

2. Bei einem Einwurf-Einschreiben kann der Zugangsnachweis nicht durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und des Sendungsstatus geführt werden, da sich diesen nicht entnehmen lässt, dass eine Zustellung beim Erklärungsempfänger erfolgt ist.

3. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises streiten nur dann zugunsten des Erklärenden, wenn der Briefkasteneinwurf des Einwurf-Einschreibens ordnungsgemäß dokumentiert wird. Dafür sind die Auslieferungsbelege entweder im Original oder als Reproduktion vorzulegen.

4. Eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mängelbeseitigung, die eine Fristsetzung entbehrlich machen würde, kann nicht angenommen werden, wenn der Auftragnehmer eine Weiterarbeit für den Fall in Aussicht stellt, dass offene Vergütungsforderungen beglichen werden.

5. Eine verbindliche Fertigstellungsfrist wird obsolet, wenn die bei Vertragsschluss noch sehr unbestimmt und allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung erst im Laufe der Bauarbeiten sukzessive konkretisiert wird.

6. § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B gewährt dem Auftraggeber vor Abnahme und bei aufrechterhaltenem Vertrag einen Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass das Bauwerk deshalb später fertiggestellt wird, weil der Auftragnehmer während der Bauausführung eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung durch eine mangelfreie oder vertragsgemäße Leistung ersetzt. Gleiches gilt, wenn die verspätete Fertigstellung des Bauwerks dadurch mitverursacht wird, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung über einen bestimmten Zeitraum vertragswidrig nicht ausführt (beides hier verneint).

7. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn setzt voraus, dass der Geschädigte die Umstände darlegt und in den Grenzen des § 287 ZPO beweist, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden.

8. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kommt in Betracht, wenn dem Auftraggeber eine Ingebrauchnahme trotz etwaiger Mängel möglich und zumutbar war.

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Online seit 25. Juli

IBRRS 2024, 2251
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit ist das Druckmittel für Verhandlungen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2024 - 29 U 100/22

1. Haben die Parteien einen Pauschalpreisvertrag geschlossen, bestimmt sich die Vergütungshöhe für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der vereinbarten Gesamtleistung. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (BGH, IBR 2024, 235).

2. Im Verfahren auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB genügt bereits der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Anspruchshöhe. Ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs ist nicht zugelassen. Ob die Aufteilung der Gesamtvergütung zutreffend vorgenommen wurde, ist nicht im Sicherheits-, sondern im Werklohnprozess zu entscheiden.

3. Demgegenüber ist auch im Sicherheitsprozess der Anspruchsgrund voll zu beweisen. Das gilt auch für Nachtragsforderungen, sodass im Sicherheitsverfahren festzustellen ist, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch gegeben ist.

4. Das Sicherheitsverlangen wird nicht dadurch unschlüssig, dass der Unternehmer - trotz einer vertraglich übernommenen Pflicht - keine Urkalkulation vorgelegt oder eine prüfbare Schlussrechnung überreicht hat.

5. Es stellt weder eine unzulässige Rechtsausübung noch einen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.

6. Auch wenn zugunsten des Unternehmers am streitgegenständlichen Baugrundstück eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek eingetreten ist, liegt eine Übersicherung jedenfalls dann nicht vor, wenn die Vormerkung nicht an ranghoher Stelle eingetragen wurde.

7. Die Verurteilung auf Leistung einer Sicherheit führt nicht zu einer Vollstreckung einer Geldforderung, sondern zu einer Vollstreckung wegen Nichterfüllung einer vertretbaren Handlung.

8. Erbringt der Besteller trotz Verurteilung keine Sicherheitsleistung, kann der Unternehmer im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 887 Abs. 1 ZPO beantragen, dass er die Sicherheit für den Besteller erbringt und der Besteller verurteilt wird, den Sicherheitsbetrag zugunsten des Gläubigers zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts vollständig vorauszuzahlen.

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Online seit 24. Juli

IBRRS 2024, 2246
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer trägt Prognoserisiko bei Schadensbeseitigung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2023 - 5 U 155/22

1. Als Schaden ersatzfähig sind alle notwendigen Aufwendungen, also alle Kosten, die der Auftraggeber als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Hat der Geschädigte sich sachkundig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden sind.

2. Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

3. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen des von ihm für erforderlich haltbaren Aufwandes überschritten sind und er bei der Auswahl des Drittunternehmers die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.

4. Der zwischen dem Geschädigten - respektive seiner Versicherung - und einem Gutachter geschlossene Gutachtervertrag zur Ermittlung der Anspruchshöhe entfaltet Schutzwirkung zugunsten der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung.

5. Für die Einbeziehung in den Schutzbereich genügt es, wenn für den Gutachter erkennbar war, dass seine Ausarbeitung einer letztlich zahlungsverpflichteten Versicherung vorgelegt werden wird, denn damit ist die Schutzpflicht hinreichend überschaubar und klar abgegrenzt.

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Online seit 23. Juli

IBRRS 2024, 1494
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Keine fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln!

OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2021 - 7 U 173/20

1. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Bauleistung fertig gestellt ist und allenfalls unwesentliche Mängel aufweist.

2. Ob ein Mangel wesentlich ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, hängt von Art und Umfang des Mangels und seinen Auswirkungen ab. Das lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Auch bloß optische Beeinträchtigungen können das Maß des Zumutbaren überschreiten.

3. Die Gestaltung einer mittig gelegenen, 280 qm umfassenden Innenhoffläche mit einer wassergebundenen Decke anstelle einer Rasenfläche stellt einen wesentlichen Mangel dar.

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Online seit 11. Juli

IBRRS 2024, 2139
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Abgerechnet wird am Schluss!

OLG Köln, Urteil vom 19.06.2024 - 11 U 73/23

1. Im Rahmen einer Klage auf Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten ist die Behauptung des Auftragnehmers, er habe nach Ablauf der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist und nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nun einige Mängel ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt, rechtlich nicht erheblich; erst bei der Abrechnung des Vorschusses ist zu prüfen, ob und inwieweit Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers erfolgreich waren.*)

2. Dem Erwerber einer Eigentumswohnung steht gegen den Bauträger, dessen Verpflichtung zur Eigentumsumschreibung vertraglich durch die Zahlung des vollen Kaufpreises bedingt ist, auch für den Fall, dass nur noch ein geringfügiger Teil des Kaufpreises offensteht und Mängel vorliegen, regelmäßig kein Anspruch auf Eigentumsverschaffung aufgrund von § 242 oder § 320 Abs. 2 BGB zu, wenn er die Möglichkeit hat, mit eigenen Forderungen in den Kaufpreis übersteigender Höhe aufzurechnen und damit die Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen.*)

3. Der Erwerber kann von dem Bauträger nicht verlangen, eine - aus seiner Sicht unter Überschreitung der Miteigentumsordnung - im Zuge der Errichtung angebrachte Abluftanlage an der Außenfassade zu entfernen, wenn deren Errichtung nicht zur vertraglichen Leistung des Bauträgers ihm gegenüber zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums und seines Sondereigentums gehört, sondern durch den begünstigten Sondereigentümer veranlasst wurde.*)

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Online seit 9. Juli

IBRRS 2024, 2105
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keller eines Neubaus muss trocken sein!

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2024 - 13 U 695/23

1. Die Trockenheit des Kellers gehört bei einem Neubau zur konkludent vereinbarten Beschaffenheit. In den Keller eindringende Feuchtigkeit stellt einen Mangel dar, wenn sie auf einer baulichen Ursache im Bereich der WU-Kellerkonstruktion beruht.

2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist ein Gericht nicht gehindert, sich auch dann die positive Überzeugung von der Ursache eines Mangelsymptoms zu bilden, wenn es nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen theoretisch denkbare, aber nicht plausible alternative Ursachen für das Mangelsymptom gibt.*)

3. Bei einer auf Mängelbeseitigung gerichteten Leistungsklage genügt die Feststellung des zu beseitigenden Mangels als solchem (hier: Undichtigkeit in der Kellerkonstruktion). Es bedarf - bei diesem Klageziel - keiner Feststellungen zum exakten Ausmaß des der Art nach festgestellten Mangels (also etwa, an welchen Stellen im Einzelnen Wasser die undichte Kellerkonstruktion durchdringt).*)

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Online seit 8. Juli

IBRRS 2024, 2092
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Auftragserteilung nicht bewiesen: Nachunternehmer geht leer aus!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023 - 5 U 51/21

1. Macht ein (hier: Nach-)Unternehmer Werklohn für von ihm ausgeführte Bauleistungen geltend, hat er im Streitfall dazulegen und zu beweisen, dass zwischen ihm und dem in Anspruch genommenen Besteller ein wirksamer Bauvertrag zu Stande gekommen ist.

2. Behauptet der (Nach-)Unternehmer, es sei konkludent zum Abschluss eines (Nachunternehmer-)Vertrags gekommen, hat er hinreichend substantiiert darzulegen, wann, bei welcher Gelegenheit oder durch welches konkrete Verhalten es zu einem Vertragsschluss gekommen ist.

3. Ein konkludentes (schlüssiges) Erfüllungsverlangen kommt in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner geschuldete Leistung mit Mitteln der Masse erbringt, gegebenenfalls auch durch Dritte, die er z. B. damit beauftragt, das vom Schuldner (Unternehmer) herzustellende Werk zu vollenden.

4. Bei der Annahme eines konkludenten Erfüllungsverlangens ist Zurückhaltung geboten, um dem Insolvenzverwalter angesichts des Erfordernisses vorübergehender Betriebsfortführung das Erfüllungswahlrecht nicht vorschnell abzuschneiden.

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Online seit 5. Juli

IBRRS 2024, 2073
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten setzen AÜ-Vertrag voraus!

BAG, Urteil vom 05.03.2024 - 9 AZR 204/23

Die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG und der Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus.*)

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Online seit 4. Juli

IBRRS 2024, 2049
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Höhe der zu sichernden Vergütung muss (nur) schlüssig dargelegt werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2022 - 21 U 67/21

1. Im Hinblick auf den vertraglichen Anspruchsgrund - insbesondere das wirksame Zustandekommen des Bauvertrags - genügt im Rahmen von § 648a BGB a.F. nicht lediglich eine schlüssige Darlegung, sondern hierüber ist gegebenenfalls Beweis zu erheben.*)

2. Hinsichtlich der Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs reicht eine schlüssige Darlegung des Unternehmers dazu aus, dass ein Vergütungsanspruch bereits besteht oder noch entstehen kann ("voraussichtlicher Vergütungsanspruch"). Regelmäßig nicht erforderlich ist, dass der Anspruch fällig oder durchsetzbar ist, es sei denn, aus dem Vertrag bestehen offensichtlich Ansprüche nicht mehr bzw. können offensichtlich nicht mehr entstehen bzw. sind offensichtlich nicht durchsetzbar.*)

3. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren, es sei denn, die Klärung der Streitfragen führt nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits.*)

4. Sofern dies den Rechtsstreit verzögert, kann der Besteller nicht mit der streitigen Behauptung gehört werden, es lägen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor bzw. die tatsächlichen Voraussetzungen für die vereinbarte Vergütung (sei es für die erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen) lägen nicht vor (z. B. weil die berechneten Mengen nicht geleistet worden seien).*)

5. Sind bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag nur noch ganz geringfügige Leistungen ausstehend, kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und der so ermittelte Betrag von der Gesamtvergütung abgezogen wird.*)

6. Wenn die Parteien den Pauschalpreis auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüsselten Angebots des Unternehmers, insbesondere durch Abrundung, vereinbart haben, so kann dies ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Berechnung der Vergütung für die erbrachten Leistungen sein. Ein Nachlass auf den Endpreis des Einheitspreisangebots ist entsprechend zu berücksichtigen.*)

7. Ein Abzug des Sicherheitseinbehalts, der in der Schlussrechnung berücksichtigt worden ist, ist im Rahmen der vorstehenden Berechnung des Anspruchs gem. § 648a BGB a.F. nicht (zusätzlich) vorzunehmen, da insoweit noch von einem "voraussichtlichen Vergütungsanspruch" im o. a. Sinne auszugehen ist.*)




Online seit 3. Juli

IBRRS 2024, 2036
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB: Vergütung nur für mangelfreie Leistung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 - 5 U 33/23

1. Kündigt der Unternehmer den Bauvertrag, nachdem er dem Besteller erfolglos eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt hat, steht ihm eine Vergütung für erbrachte Leistungen nur insoweit zu, als er die Leistung tatsächlich erfüllt, also mangelfrei erbracht hat.

2. Zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Mängel beschränken (zunächst) den Umfang des dem Unternehmer für die erbrachten Leistungen zustehenden Vergütungsanspruchs. Er hat insoweit die Wahl, entweder die Mängel zu beseitigen und die volle Vergütung zu erlangen oder sich ohne Mängelbeseitigung auf eine gekürzte Vergütung zu beschränken.

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Online seit 2. Juli

IBRRS 2024, 2027
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wochenendarbeit = Schwarzarbeit!

LG Itzehoe, Urteil vom 08.12.2023 - 2 O 136/23

1. Kein Anspruch auf Rückzahlung von Abschlags-/Vorauszahlungen bei einer Schwarzgeldabrede.*)

2. Zu den Indizien, die für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede sprechen.

3. Eine Kommunikation über freie Wochenenden, an denen die Arbeiten auszuführen sind, spricht dafür, dass die Arbeiten außerhalb des regulären Geschäftsbetriebs und „schwarz“ erbracht werden.

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Online seit 1. Juli

IBRRS 2024, 2006
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" durch Vorlage von Plänen!

OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2022 - 1 U 1473/20

1. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sofern nicht ein anderer Standard oder eine andere Ausführung vereinbart ist, verpflichtet sich der Unternehmer in der Regel stillschweigend zur technisch einwandfreien Herstellung des Werks.

2. Zur technisch einwandfreien Herstellung des Werks gehört die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Andernfalls liegt auch ohne Schaden oder ohne konkrete Beeinträchtigung der Funktion ein Mangel vor.

3. Die Beachtung der anerkannten Regeln der Technik wird flankiert von der Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Dazu gehören alle Regelungen des privaten und öffentlichen Rechts, wie beispielsweise die Bauordnungen der Länder, Brandschutzvorschriften, das Wasserhaushaltsgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Wärmeschutzverordnung oder die Energieeinsparverordnung.

4. Der Besteller kann erwarten, dass der Unternehmer bei der Herstellung des Werks sämtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält, d. h. auch die Vorschriften der einschlägigen Garagenverordnung.

5. Die Unterbreitung von Bauplänen an einen bautechnischen Laien lässt nicht den Schluss zu, dass dieser mit einer Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik einverstanden ist. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen vorherigen Aufklärung auch bezüglich der zu erwartenden Folgen für die tatsächliche Benutzbarkeit.

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Online seit 28. Juni

IBRRS 2024, 1991
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Bodenverleger und Architekt müssen die Belegreife des Erstrichs prüfen!

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021 - 8 U 91/21

1. Ein Fußbodenbelag ist so zu verlegen, dass sich keine erheblichen Ansteigungen zur Raummitte und Absenkungen zu den Feldrändern ergeben. Anderenfalls ist die Leistung des Bodenverlegers mangelhaft.

2. Der Bodenverleger hat vor der Ausführung seiner Leistung die Belegreife des Estrichs zu prüfen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass es (auch) dem bauplanenden und -überwachenden Architekten obliegt, die Belegreife zur prüfen.

3. Der Bodenverleger ist von seiner eigenen Prüfpflicht nur dann befreit, wenn ihm der Bauplaner ausdrücklich die Belegreife bestätigt.

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Online seit 27. Juni

IBRRS 2024, 1982
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
(Selbstständiger) Nachunternehmer oder (abhängiger) Arbeitnehmer?

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2024 - L 8 R 335/17

1. Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

2. Eine selbstständige Tätigkeit ist maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

3. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

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Online seit 26. Juni

IBRRS 2024, 1967
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sind Zahlungsfristen von über 60 Tagen in AGB wirksam?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 30.05.2024 - Rs. C-677/22

Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die "ausdrückliche Vereinbarung" einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen durch Unternehmer auch in Verträgen zulässig ist, deren Bedingungen von einer der Vertragsparteien allein vorgegeben werden, soweit sich die entsprechende Vertragsbestimmung hinreichend deutlich und unmissverständlich aus den Vertragsunterlagen ergibt, so dass gewährleistet ist, dass die Vertragsparteien sie in vollem Umfang zur Kenntnis genommen haben. Sie darf nicht lediglich durch Auslegung anderer Vertragsbestimmungen oder Deutung des tatsächlichen Verhaltens der Vertragsparteien ermittelt werden.*)

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Online seit 25. Juni

IBRRS 2024, 0535
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
VOB/B-Vertrag mit Nicht-Bauunternehmer: Wie ist die VOB/C auszulegen?

OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2021 - 7 U 128/20

1. Wird die VOB/C in einen Vertrag mit einem Nicht-Bauunternehmer einbezogen, ist bei der Auslegung der Abrechnungsbestimmungen in Abschnitt 5 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV DIN 18299 ff.) nicht auf die Verkehrssitte unter Vertragspartnern des Baugewerbes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, wie ein verständiger, redlicher und rechtlich nicht vorgebildeter Nicht-Bauunternehmer die maßgeblichen Regelungen ausgehend vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck her verstehen muss.

2. Ein als natürliche Person agierender Bauherr eines großflächigen Bürokomplexes, der unter Zuhilfenahme eines Architekturbüros Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, ist nicht ohne Weiteres ein gewerblich handelnder Bauunternehmer.

3. Die gewerbliche Verkehrssitte ist nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn der Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis führen.

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IBRRS 2024, 1949
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Fixklausel ist unwirksam!

OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23

1. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen des Käufers: "Spätester Liefertermin ist der .... Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer dar (absolutes Fixgeschäft)", benachteiligt den Verkäufer/Lieferanten unangemessen und ist unwirksam.

2. Die völlige Freistellung des Klauselverwenders von dem Erfordernis einer Fristsetzung ist auch im kaufmännischen Verkehr nicht wirksam vereinbar.

3. Dem berechtigten Interesse der Käufers, dass "die Auftragnehmer von Beginn an eine einwandfreie, sofort verwendbare Kaufsache anliefern", kann auch ohne eine solche Klausel und mit kurzer Nachfristsetzung Rechnung getragen werden.

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Online seit 20. Juni

IBRRS 2024, 0790
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Schaltkasten des Nachbarn steht auf Grundstückgrenze: Bauherr muss Schutzmaßnahmen veranlassen!

LG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2024 - 21 O 380/17

1. Von Baustellen gehen typischerweise Gefahren auch für Nachbaranlagen aus. Nachbarliche grenznahe Anlagen muss der Bauherr daher vor Beschädigungen durch Bauarbeiten schützen und zwar unabhängig davon, ob er weiß, dass sich in der Anlage gegenüber Erschütterungen empfindliche Bauteile befinden.

2. Der Bauherr hat zu überwachen, ob der von ihm mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt Vorkehrungen dagegen trifft, dass nachbarliche grenznahe Anlagen durch die Bauarbeiten nicht beschädigt werden.

3. Um seinen Überwachungspflichten zu genügen, muss der Bauherr zumindest stichprobenartig die Baustelle im Allgemeinen besichtigen.

4. Es sind keine besonderen Kenntnisse erforderlich, um als Bauherr zu erkennen, dass nachbarliche Grenzanlagen durch (grenznahe) Bauarbeiten auf dem eigenen Grundstück beschädigt werden können und dementsprechend Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen.

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Online seit 19. Juni

IBRRS 2024, 1881
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie ist über den Mängelbeseitigungsvorschuss abzurechnen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.05.2024 - 11 U 74/18

Hat der Auftraggeber einen Kostenvorschuss erhalten, ist er nach erledigter Mängelbeseitigung rechenschaftspflichtig. Er hat zum Umfang des Kostenerstattungsanspruchs in der Weise vorzutragen, in der er vorzutragen hätte, wenn er den Kostenvorschuss nicht erhalten hätte und er auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs angewiesen wäre.

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Online seit 18. Juni

IBRRS 2024, 1665
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Fristsetzung, kein Schadensersatz!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.2023 - 2 U 929/21

1. Auf die Beantwortung der Frage, ob das Werk mangelhaft ist, kommt es nicht an, wenn schon die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht vorgetragen sind.

2. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Das gilt sowohl vor als auch nach der Abnahme oder bei Entbehrlichkeit der Abnahme wegen eines bestehenden Abrechnungsverhältnisses.

3. Der Auftraggeber kann als Schadensersatz entweder eine aufgrund des Mangels eingetretene Wertminderung des gesamten Objekts geltend machen oder einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten, über den nach erfolgter Mängelbeseitigung abzurechnen ist (BGH, IBR 2018, 196).

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Online seit 17. Juni

IBRRS 2024, 1337
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schallschutzproblem bekannt: Haftung entfällt wegen Mitverschuldens!

LG Aachen, Urteil vom 10.10.2023 - 7 O 147/22

1. Ein Edelstahl-Schwimmbecken im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und ist mangelhaft, wenn es ohne Schallschutzrückkopplung ausgeführt wird und die Lärmimmission des Schwimmbeckens die Nutzung der darunterliegenden Wohnungen beeinträchtigt.

2. Auf etwaige Schallschutzprobleme eines Edelstahl-Schwimmbeckens hat der Unternehmer den Besteller hinzuweisen.

3. Muss sich dem Besteller auch als Laien aufdrängen, dass es bei einem Schwimmbad im Obergeschoss zu Schallschutzproblemen hinsichtlich der darunterliegenden Wohnungen kommt, trifft ihn an der Mägelverursachung ein überwiegendes Mitverschulden, wenn er den Unternehmer nicht mit dem Schallschutz beauftragt.

4. Streiten sich die Parteien eines Bauvertrags über Mängel und schließen sie einen (gerichtlichen) Vergleich, wonach keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen, wird das Werk des Unternehmers vom Bestellers als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt und damit konkludent abgenommen.

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Online seit 14. Juni

IBRRS 2024, 1833
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Es kann nur teurer werden: Preisanpassungsklausel wirksam?

OLG Bremen, Urteil vom 01.04.2022 - 2 U 40/21

Eine Preisanpassungsklausel in einem Wartungsvertrag, nach der sich die Erhöhung des Leistungsentgelts an dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte und dem Tarifindex für Arbeitnehmer des Deutschen Statistischen Bundesamts orientiert, kann bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB standhalten, auch wenn für den (nicht zu erwartenden) Fall des Absinkens der Indices eine Preisanpassung nicht vorgesehen ist.*)

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Online seit 13. Juni

IBRRS 2024, 1359
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung planlos ausgeführt: Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen!

OLG Köln, Urteil vom 12.08.2021 - 7 U 144/20

1. Fehlt die nach außen zur Anfüllseite hin erforderliche Sockelabdichtung eines Wärmedämmverbundsystems, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.

2. Werden Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant und ist der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen, kommt eine Mitverantwortung des Auftraggebers wegen eines Planungsverschuldens in Betracht. Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung beim Auftraggeber verblieben ist und nicht ganz bzw. teilweise auf den Auftragnehmer delegiert wurde.

3. Übernimmt der Auftragnehmer Werkleistungen in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung stellt, kann er sich grundsätzlich nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen.

4. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist (ausnahmsweise) entbehrlich, wenn die Mängel erst im Zuge der Beseitigung von (anderen) Mängeln entdeckt wurden und nicht zu erwarten war, dass der Auftragnehmer die Mängel auf eine Mängelbeseitigungsaufforderung hin beseitigt hätte.

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Online seit 12. Juni

IBRRS 2024, 1805
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BauvertragBauvertrag
Entschädigung bei Arbeitseinstellung nach Stundenverrechnungssätzen!

LG Berlin, Urteil vom 07.09.2023 - 12 O 225/20

1. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, wonach sich die Frist für die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung auf bis zu 60 Tage verlängert, wenn dies vereinbart wurde und aufgrund der besonderen Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist, ist unwirksam, wenn keine die Fristverlängerung rechtfertigenden Umstände (z. B. die besondere Komplexität des Bauvorhabens) vorliegen.

2. Stellt der Auftragnehmer seine Leistung aufgrund eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers berechtigter Weise ein, kann er die Stillstandskosten, die ihm dadurch entstehen, dass er seine Mitarbeiter nicht produktiv einsetzen kann, auf der Grundlage seiner Stundenverrechnungsätze abzüglich des kalkulierten Gewinns berechnen.

3. Macht der Auftragnehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB geltend, ist die Vorlage einer bauablaufbezogenen Darstellung des Stillstands nur dann erforderlich, wenn die Behinderung auf andere Weise nicht nachvollzogen werden kann.

4. Sofern die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben, obliegt es dem Auftraggeber nicht, ungünstige Witterungseinflüsse (hier: zu niedrige Umgebungstemperaturen) durch die Beheizung des Objekts abzuwehren (Anschluss an BGH, IBR 2017, 302).




IBRRS 2024, 1826
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KaufrechtKaufrecht
(Wieder-)Verkäufer haftet nicht für Herstellungsfehler!

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2023 - 2 U 49/21

1. Die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache erfordert den Willen des Erklärenden, für das Garantierte uneingeschränkt, also insbesondere unabhängig von einem Verschulden, einzustehen.

2. Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten.

3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, nach der der Verkäufer für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantie übernimmt, benachteiligt den Verkäufer unangemessen und ist unwirksam, weil sie ihn dem Risiko einer unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt.

4. Der Verkäufer hat einen Sachmangel auch dann zu vertreten, wenn er insoweit fahrlässig gehandelt hat. An den ihm obliegenden Entlastungsbeweis sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Er ist geführt, wenn der Verkäufer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass er den für ihn geltenden Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat.

5. Welche Sorgfaltsanforderungen für den Verkäufer, der nicht zugleich Hersteller der Kaufsache ist, gelten, kann nicht für alle Verträge gleichermaßen beantwortet werden. In der Regel ist ein Zwischenhändler aber nicht nur bei Speziessachen, sondern auch bei Gattungskäufen nicht zu einer Untersuchung der von ihm angekauften und weiterverkauften Ware verpflichtet.

5. Der (Zwischen-)Verkäufer muss sich ein etwaiges Verschulden des Herstellers nicht zurechnen lassen.




Online seit 7. Juni

IBRRS 2024, 1738
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BauvertragBauvertrag
Wird die VOB/B nicht vereinbart, gibt es keinen Mindermengenausgleich!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2024 - 23 U 86/23

1. Enthält ein Bau- oder Werkvertrag keine Regelung zu Mengenmehrungen oder -minderungen, bleibt der vereinbarte (Einheits-)Preis auch bei Mengenabweichungen von über 10 % grundsätzlich unverändert.

2. Die Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage. Was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein.

3. Sind die zu erwartenden Mengen Teil der Kalkulation des vereinbarten Einheitspreises, gehört die Vorstellung der Parteien über den Anfall bestimmter Entsorgungsmengen zur Geschäftsgrundlage des Vertrages.

4. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage setzt u. a. voraus, dass der Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt geschlossen worden wäre, wenn die davon betroffene Partei Kenntnis von den Mehr- oder Mindermengen gehabt hätte. Außerdem muss die Hinnahme der Mehr- oder Mindermengen unzumutbar sein (beides hier verneint).

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Online seit 6. Juni

IBRRS 2024, 1729
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BauhaftungBauhaftung
Kran stürzt um: Wer haftet?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2024 - 2-33 O 110/17

1. Der Kransachkundige und der Richtmeister sind jeweils verpflichtet, Krane (hier: die Bolzen und Federstecker sowie die Bolzenverbindungen auf dem Ausleger) im Rahmen einer visuellen Prüfung auf ihre Ordnungsgemäßheit und Betriebssicherheit hin zu kontrollieren und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen zur Abwendung der damit verbundenen Gefahren zu ergreifen.

2. Bei der sachkundigen Kranprüfung handelt es sich um eine bei jeder Aufstellung vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfung, die insbesondere die Funktion der Sicherheitseinrichtungen, die richtige Aufstellung sowie die Konstruktionsteile, die bei der Aufstellung montiert bzw. verändert werden müssen, umfasst.

3. Für den Kransachkundigen gelten die Grundsätze der Amtshaftung, die eine persönliche Inanspruchnahme grundsätzlich ausschließen würden, nicht. Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch Sachkundige stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.

4. Bei einem Bauvorhaben hat zwar in erster Linie der Bauherr dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte geschädigt werden können, weil der Bauherr die Gefahrenquelle eröffnet hat. Allerdings sind die am Bauvorhaben beteiligten Unternehmer nicht nur vertragsrechtlich verpflichtet, den Bauherrn vor etwaigen Schäden durch das Werk zu bewahren, sondern sie sind auch deliktsrechtlich zur Verkehrssicherung gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können.

5. Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des eingesetzten Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen wird auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt.

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Online seit 4. Juni

IBRRS 2024, 1744
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BauvertragBauvertrag
Prüfung der Schlussrechnung ≠ Anerkenntnis auftragslos erbrachter Leistungen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022 - 23 U 79/21

1. Auftragslos erbrachte Leistungen werden vom Auftraggeber nicht dadurch anerkannt, dass sein Architekt die Schlussrechnung geprüft hat und sich ein Betrag zugunsten des Auftragnehmers ergibt.

2. Enthält die geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in nicht gekürztem Umfang anerkannt sind.

3. Wird als Vergütung der Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, sind zum Pauschalpreis nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werks in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind.

4. Die Ausführung von Leistungen, die in einem zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnis bewusst nicht vorgesehen sind, kann vom Auftraggeber nur gegen zusätzliche Vergütung verlangt werden.

5. Es ist davon auszugehen, dass für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks notwendige Leistungen regelmäßig dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen.




Online seit 3. Juni

IBRRS 2024, 1722
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BausicherheitenBausicherheiten
Zu § 650f BGB-Sicherheit verurteilt: Höhe der Vollstreckungssicherheit?

KG, Urteil vom 07.05.2024 - 21 U 129/23

1. Die erstinstanzliche Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung aufgrund von § 650f BGB ist zu Gunsten des Unternehmers nur gegen Sicherheitsleistung gem. § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.*)

2. Die Vollstreckungssicherheit gem. § 709 ZPO ist nicht mit dem Betrag der Sicherheit gem. § 650f BGB (eventuell mit einem Zuschlag) anzusetzen. Sie ist an den geschätzten Kosten zu orientieren, die dem Besteller durch die ausgeurteilte Sicherheitsleistung im Zeitraum ab Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sicherungsprozesses entstehen können.*)

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Online seit 31. Mai

IBRRS 2024, 1720
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BauvertragBauvertrag
Auftraggeber hat Anspruch auf Schlussrechnung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2023 - 29 U 191/21

1. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Leistung abgenommen ist und der Auftragnehmer seine Schlussrechnung gestellt hat (BGH, IBR 2007, 636).

2. Der Auftraggeber hat ein Recht auf eine Schlussrechnung. Er kann verlangen, dass der Auftragnehmer seine vermeintliche Forderung gleichsam abschließend beziffert.

3. Behält sich der Auftraggeber im Abnahmeprotokoll einen Mangel vor, bedarf es keiner Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, wenn der Auftragnehmer den Mangel in Abrede stellt und die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

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Online seit 29. Mai

IBRRS 2024, 1696
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BauvertragBauvertrag
Schadensberechnung bei Errichtung eines Zauns auf dem Nachbargrundstück?

OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2024 - 5 U 134/23

1. Errichtet ein Werkunternehmer infolge eines Planungsfehlers einen Zaun teilweise auf dem Nachbargrundstück, kann der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Werkmangels jedenfalls dann nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden, wenn ein (befürchteter) Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach nachbarrechtlichen Vorschriften zeitlich ausgeschlossen ist.*)

2. Der Schaden kann nach dem Wert der Teile des Zauns geschätzt werden, die wesentlicher Bestandteil des Nachbargrundstücks werden.*)

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Online seit 27. Mai

IBRRS 2024, 1639
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BauvertragBauvertrag
Kündigung begründet (noch) kein Abrechnungsverhältnis!

OLG München, Beschluss vom 22.05.2023 - 28 U 6295/22 Bau

1. Bei einem Vertrag über einen Spundwandverbau, der das Setzen, Bereitstellen und Ziehen der Spundwand beinhaltet, handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, dessen Schwerpunkt auf dem Werkvertragsrecht liegt.

2. Für die Fälligkeit des Werklohns ist neben dem Vorliegen einer prüfbaren Schlussrechnung erforderlich, dass der Auftraggeber das Werk abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist. Das gilt sowohl für den VOB- als auch BGB-Bauvertrag.

3. Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung "auf null" bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machen würde.

4. Eine Abnahme ist nicht wegen unberechtigter endgültiger Abnahmeverweigerung entbehrlich, wenn sie bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden kann.




Online seit 24. Mai

IBRRS 2024, 1637
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BauvertragBauvertrag
Kein Anordnungsrecht des Auftraggebers bei "Altverträgen"!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.05.2022 - 5 U 112/21

1. Bei Werkverträgen, die vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden, steht dem Besteller kein einseitiges Anordnungsrecht zu.

2. Ein Anordnungsrecht kann lediglich im Einzelfall angenommen werden, wenn ohne die angeordnete Änderung eine funktionsgerechte und zweckentsprechende Leistung nicht erreicht werden kann, der Vertrag notwendig angepasst werden muss und der Auftragnehmer die Anpassung auch ausführen kann (hier verneint).

3. Den Besteller trifft keine Mitwirkungsobliegenheit dahingehend, sich rechtlich verbindlich zum geschuldeten Leistungsumfang zu erklären.

4. Die Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz ist zulässig, wenn die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sind.

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Online seit 23. Mai

IBRRS 2024, 1629
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BauvertragBauvertrag
Abnahme zu Unrecht verweigert: Vergütung wird fällig!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2024 - 8 U 64/22

1. Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs aus einem BGB-Bauvertrag ist entbehrlich, wenn der Besteller zu Unrecht die Abnahme nicht erklärt.

2. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die fertig gestellten Arbeiten vertragsgemäß erbracht sind.

3. Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung ist auch beim BGB-Bauvertrag (weitere) Fälligkeitsvoraussetzung. Die objektive Anforderung an die Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse des Bestellers ausreichend Genüge getan ist.

4. Der Besteller kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Information mehr bedarf. Gleiches gilt, wenn dem Besteller Informationen fehlen, die er überhaupt nicht bestreitet, oder ihm die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war.

5. Die Unwirksamkeit eines Dienstverschaffungsvertrags wegen Nichteinhaltung der Schriftform oder fehlender behördlicher Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgsgesetz (AÜG) kommt bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern nicht in Betracht, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

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Online seit 22. Mai

IBRRS 2024, 1642
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Kilo" statt "Tonne": Kalkulationsirrtum nicht anfechtbar!

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2024 - 2 U 146/22

Ein nicht zur Irrtumsanfechtung berechtigender Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn der Irrtum bei der Kalkulation der Einheitspreise für ein Gebot in einem Vergabeverfahren entstanden ist.*)




Online seit 15. Mai

IBRRS 2024, 1597
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Vergraben des Hausanschlusskastens begründet Gefahrerhöhung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2024 - 10 U 103/23

1. Wird bei Abbrucharbeiten ein stromführendes Bauteil im Keller belassen und dieser verfüllt, kann dies eine Haftung von Bauherrn, Architekten und ausführendem Unternehmer auch für einen Arbeitsunfall begründen, zu dem es Jahre später bei weiteren Bauarbeiten kommt.*)

2. Bei einer durch Abbrucharbeiten verursachten nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr im Erdboden endet die Verantwortlichkeit weder für den Bauherrn mit dem Verkauf des Grundstücks noch für Architekt und Unternehmer mit dem Abschluss der Arbeiten, sofern die Gefahr fortbesteht und die Verantwortlichkeit nicht durch entsprechende Information an einen Dritten übertragen wird.*)

3. Zum Gesamtschuldner-Innenausgleich der für einen Arbeitsunfall verantwortlichen Bauherren, Architekten und Unternehmer.*)

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Online seit 14. Mai

IBRRS 2024, 1592
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WerkvertragWerkvertrag
Kein Nutzungsausfall bei verspäteter Küchenmontage!

LG Lübeck, Urteil vom 20.02.2024 - 10 O 91/23

1. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.

2. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht richtet sich (gerade bei einer Einbauküche) danach, ob bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt auf der Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz (dann Kaufrecht) oder auf der Montageleistung (dann Werkvertragsrecht) liegt.

3. Berechnet der Küchenbauer (Verkäufer) für die Montage lediglich eine Pauschale i.H.v. 5% des vereinbarten Gesamtpreises, stellt die Montageleistung im Vergleich zum Erwerb der Möbel und Elektrogeräte eine lediglich untergeordnete Leistung dar.

4. Eine vom Verkäufer vorformulierte Vertragsklausel, wonach der vollständige (Rest-)Kaufpreis bereits vor der Montage in bar zu bezahlen ist, benachteiligt den Käufer unangemessen und ist unwirksam.

5. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit an einer noch nicht gelieferten Küche stellt keinen Vermögensschaden dar. Vom Verlust eines Gebrauchsvorteils kann nur gesprochen werden, wenn die Sache bereits existiert, dem Nutzungsberechtigten aber vorenthalten wird (wie LG Kassel, IBR 1991, 381; entgegen LG Tübingen, Urteil vom 05.01.1989 - 1 S 145/88, IBRRS 1989, 0717).

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Online seit 13. Mai

IBRRS 2024, 1343
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachfrist von nur zwei Werktagen ist zu kurz!

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.07.2022 - 14 U 54/18

1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

2. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Sie muss im Grundsatz so bemessen sein, dass sie für einen leistungsbereiten und -fähigen Auftragnehmer im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen bei größter Anstrengung einhaltbar ist.

3. Eine fünftägige Nachfrist, die nur zwei Werktage enthält, ist nicht angemessen.

4. Das Setzen einer unangemessen kurzen Frist setzt eine angemessene Frist in Gang. Erklärt der Auftraggeber jedoch unmittelbar nach dem Ablauf der zu kurz bemessenen Frist die Kündigung und erteilt er dem Auftragnehmer ein sofortiges Baustellenverbot, setzt er den Auftragnehmer außer Stande, die Arbeiten fortzusetzen.

5. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung, ohne dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz der durch die Beauftragung eines anderen Unternehmers entstandenen Fertigstellungsmehrkosten zu.

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Online seit 6. Mai

IBRRS 2024, 1416
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unberechtigte Arbeitseinstellung ist ein Kündigungsgrund!

OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.2022 - 4 U 110/22

1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn eine diesem gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung, zur Leistungserbringung im eigenen Betrieb oder zur Vertragserfüllung fruchtlos verstrichen ist.

2. Der Auftraggeber ist zudem zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, weil hinreichender Anlass für die Annahme besteht, der Auftragnehmer werde sich auch künftig nicht vertragstreu verhalten.

3. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann entweder auf einzelnen besonders schwerwiegenden positiven Vertragspflichtverletzungen beruhen oder sich aus einer ganzen Reihe von Pflichtverletzungen, die jeweils für sich genommen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht ausreichend wären, im Rahmen einer Gesamtabwägung ergeben.

4. Hat der Auftragnehmer die Arbeiten auf der Baustelle ohne berechtigten Grund eingestellt, verstößt er damit gegen seine Verpflichtung, die Baumaßnahmen zu fördern und umgehend Abhilfe zu schaffen, wenn die Erfüllung ins Stocken gerät. Unerheblich ist, ob der ursprüngliche Terminplan noch Bestand hat oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, obsolet geworden ist.

5. Die Parteien eines VOB/B-Vertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information.

6. Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrags an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden.

7. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Vertragsanpassung, ist jede Partei grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine einvernehmliche Lösung zu versuchen. Die Verpflichtung obliegt einer Partei ausnahmsweise dann nicht, wenn die andere Partei in der konkreten Konfliktlage ihre Bereitschaft, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, nachhaltig und endgültig verweigert.




Online seit 3. Mai

IBRRS 2024, 1376
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Handwerker muss Vollmachtsumfang eines WEG-Verwalters nicht kennen!

OLG München, Urteil vom 02.08.2023 - 27 U 2547/22 Bau

1. Die Ermächtigung des WEG-Verwalters, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, erstreckt sich nicht auf außergewöhnliche, nicht dringende Instandsetzungsarbeiten größeren Umfangs (hier: Dachsanierungsarbeiten).

2. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach der WEG-Verwalter berechtigt ist, "die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten und im Rahmen seiner Verwalteraufgaben Verträge abzuschließen und andere Rechtshandlungen vorzunehmen" führt nicht zu einer Vertretungsmacht für den Vertragsschluss einer nicht beschlossenen Dachsanierung.

3. Schließt der hierzu nicht bevollmächtigte WEG-Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft mit einem Unternehmen einen Bauvertrag, ist er dem Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Eigentümergemeinschaft die Genehmigung des Vertrags verweigert.

4. Einem Handwerksunternehmen muss nicht bekannt sein, dass ein WEG-Verwalter nicht dazu berechtigt ist, im Namen der Eigentümergemeinschaft Bauverträge über Dachsanierngsarbeiten zu schließen.

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IBRRS 2024, 1472
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kein allgemeiner Haftungsausschluss für vereinbarte Beschaffenheit!

BGH, Urteil vom 10.04.2024 - VIII ZR 161/23

1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gelten soll (st. Rspr.; seit Senatsurteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31 = IBRRS 2007, 3060 = IMRRS 2007, 1225; zuletzt Senatsurteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23 = IBR 2017, 707).*)

2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.*)

3. Haben die Parteien die "einwandfreie" Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt - der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 10.11.2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39 = IBRRS 2022, 0266; vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff. = IBR 2020, 667, jeweils m.w.N.) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht begründet - und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.*)

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Online seit 2. Mai

IBRRS 2024, 1456
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Abrechnungsverhältnis durch die Wahl der Nichterfüllung!

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.04.2024 - 2 U 128/23

Ein zur Fälligkeit der Werklohnforderung führendes Abrechnungsverhältnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Bauvertrags gem. § 103 InsO abgelehnt hat.*)

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IBRRS 2024, 1455
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Überschneidung von Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheit führt zur Übersicherung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2024 - 13 U 97/23

1. Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus einer Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn sich aus den vom Auftraggeber gestellten formularmäßigen Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags - für sich genommen oder in ihrem Zusammenwirken - ergibt, dass der Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Mängelansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit leisten muss, die jedenfalls nicht unwesentlich über 5% der Auftragssumme liegt.

2. Eine solche, der Höhe nach unangemessene Sicherheit kann sich dabei insbesondere daraus ergeben, dass nach dem Klauselwerk eine Sicherheit für die Vertragserfüllung, die auch nach Abnahme bestehende Mängelansprüche des Auftraggebers sichern soll, noch längere Zeit nach Abnahme nicht zurückgegeben werden muss, während zugleich eine Sicherheit für Mängelansprüche verlangt werden kann, so dass es zu einer Überschneidung der beiden Sicherheiten kommt und dem Auftraggeber für etwaige Mängelansprüche sowohl die Sicherheit für die Vertragserfüllung als auch die Sicherheit für Mängelansprüche zur Verfügung steht.

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IBRRS 2024, 1457
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Verkäufer muss gerügte Mängel untersuchen dürfen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2022 - 10 U 189/21

1. Das Recht des Käufers, wegen eines Mangels der Kaufsache von einem Kaufvertrag zurückzutreten, setzt grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraus. Dabei muss das Nacherfüllungsverlangen auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am Erfüllungsort der Nacherfüllung für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

2. Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.

3. Der Käufer darf die vom Verkäufer begehrte Untersuchung des Kaufgegenstands nicht deshalb verweigern, weil der Verkäufer hiermit einen Dritten beauftragen will.

4. Der Hinweis des Verkäufers darauf, dass durch eine unberechtigte Geltendmachung von Mängelrechten Schadensersatzansprüche ausgelöst werden können, berechtigt den Käufer nicht dazu, die Untersuchung gerügter Mängel zu verweigern.

5. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Ein Anwaltsschreiben, in dem es heißt, dass Mängel "nicht erkennbar" seien, ist keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung.

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Online seit 30. April

IBRRS 2024, 1360
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
WTA Merkblatt E-2-13 Ausgabe 04.2014/D enthält anerkannte Regeln der Technik!

OLG Köln, Urteil vom 15.06.2023 - 7 U 5/23

1. Ob ein Rechtsgeschäft trotz eines Gesetzesverstoßes gültig ist, muss im Einzelfall durch Auslegung der jeweiligen Verbotsnorm ermittelt werden, wobei dem Normzweck eine entscheidende Bedeutung zukommt.

2. Der Vertrag kann nur aufrechterhalten werden, wenn er im Übrigen auch ohne die verbotene Abrede (hier: Erlangung nicht zustehender Fördermittel) zu denselben Bedingungen - insbesondere mit derselben Gegenleistung - abgeschlossen worden wäre.

3. Aus der Gesamtschau der Verbotsnorm des § 263 StGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Förderung durch die KfW ergibt sich, dass durch die KfW lediglich energetisch förderungswürdige Vorhaben bezuschusst werden sollen. Diesem Förderungszweck lässt sich nicht entnehmen, dass vom Gesetzgeber beabsichtigt war, Rechtsgeschäfte (und auch den mit ihnen zusammenhängenden Leistungsaustausch) ähnlich den Schwarzarbeiter-Fällen in Gänze zu verhindern.

4. Die verbotswidrige und damit nichtige Absprache kann teilweise aufrechterhalten werden, wenn der Hauptzweck des Vertrags nicht das Erschleichen von Fördermitteln war.

5. Der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik umfasst alle überbetrieblichen technischen Normen, zu denen beispielsweise die DIN-Normen, die ETB, die Richtlinien des VDI, die Flachdachrichtlinien gehören, sowie die mündlich überlieferten technischen Regeln. Das WTA Merkblatt E-2-13 Ausgabe 04.2014/D (Wärmedämm-Verbundsysteme) beinhaltet anerkannte Regeln der Technik.

6. Die Höhe des Vorschussanspruchs zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen, die sich durch Gutachten oder Einholung von Angeboten ermitteln lassen. Der Besteller kann die Kosten bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte auch laienhaft schätzen.

7. Die Anforderungen an die Darlegungslast sind deshalb nicht hoch, zumal der Vorschuss eine vorläufige Zahlung ist, über die am Ende abgerechnet werden muss. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen.

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Online seit 29. April

IBRRS 2024, 1405
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BauvertragBauvertrag
Pauschalpreis vereinbart: Keine Preisanpassung wegen höherer Kosten!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2023 - 5 U 188/22

1. Ein Pauschalpreis ist ein grundsätzlich unveränderlicher Festpreis. Etwas anderes gilt, wenn eine Preisgleitklausel wirksam vereinbart wurde.

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmens, wonach "beide Parteien (...) ab Vertragsunterzeichnung bis Ablauf eines Jahres an den vereinbarten Preis gebunden (sind), vorausgesetzt, die Bauarbeiten werden innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss begonnen. Ist dies nicht möglich, gilt der neue Listenpreis.", benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam.

3. Weigert sich der Unternehmer, den Vertrag zum vereinbarten Festpreis zu erfüllen, ist der Besteller zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt und kann vom Unternehmer diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die ihm durch Beauftragung eines Drittunternehmers mit der Herstellung des ursprünglich vom Unternehmer zu errichtenden Hauses entstehen.

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IBRRS 2024, 1395
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BauvertragBauvertrag
Arbeitseinstellung zwecks Nachtragsdurchsetzung ist keine gute Idee!

LG Heilbronn, Urteil vom 21.03.2024 - 3 O 155/21

1. Nach den Grundsätzen des sog. unternehmensbezogenen Geschäfts geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass bei derartigen Geschäften der Unternehmensinhaber Vertragspartner werden soll und nicht derjenige, der konkret für das Unternehmen gehandelt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen. Die Anwendung dieser Grundsätze hängt lediglich von dem erkennbaren Unternehmensbezug des Geschäfts ab und nicht von einer firmenrechtlich korrekten Bezeichnung des Unternehmens (BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 311/88, IBRRS 1990, 0325).*)

2. Deshalb muss nicht zwangsläufig die Person, die im Vertrag als Inhaber des Unternehmens bezeichnet ist, Vertragspartner werden. Entscheidend ist, wer tatsächlich der Unternehmensinhaber ist.*)

3. Zur Frage, wer Unternehmensinhaber ist, wenn in den Schreiben und E-Mails des Unternehmens nach Vertragsschluss durchgängig eine andere Person als Inhaber genannt wird als in den in den Schreiben und E-Mails des Unternehmens vor Vertragsschluss.*)

4. Regelmäßig hat der Vertragspartner des Unternehmens kein schützenswertes Interesse daran, dass ihm neben dem tatsächlichen Unternehmensinhaber noch eine weitere Person als möglicher Schuldner zur Verfügung steht.*)

5. Grundsätzlich muss sowohl die Kündigung eines Bauvertrags als auch die vorausgehende Androhung der Kündigung durch einen bevollmächtigten Vertreter des Kündigenden ausgesprochen werden.*)

6. Zur Frage, wann die Kündigung durch eine Person mit dem Zusatz "i.A."/"im Auftrag" eine wirksame Kündigung darstellt.*)

7. Die völlige Einstellung der Arbeiten kann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3, 4 VOB/B darstellen, wenn sich der Unternehmer nicht auf ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. Die Einstellung der Arbeiten ist der Extremfall der unzureichenden Ausstattung einer Baustelle mit Arbeitskräften i. S. des § 5 Abs. 3 VOB/B (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2023, 61; IBR 2020, 634).*)

8. In der unberechtigten Einstellung der Arbeiten zur Durchsetzung eines Nachtrags, einer Abschlagsrechnung oder aus sonstigen Gründen kann eine schwerwiegende Verletzung der bauvertraglichen Kooperationspflicht liegen, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. OLG Frankfurt, IBR 2011, 690; OLG Hamm, IBR 2012, 321; OLG Stuttgart, IBR 2016, 272).*)

9. Nach einer berechtigten Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B oder nach einer Kündigung aus wichtigem Grund (jetzt § 648a Abs. 1 BGB n.F.) hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung der für die Fertigstellung entstehenden Mehrkosten. Dabei ist der Auftraggeber nach § 254 BGB verpflichtet, die Fertigstellungskosten in angemessenen Grenzen zu halten. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB ist der Einwand des Auftragnehmers zu prüfen, der Auftragnehmer habe einen unnötig teuren Unternehmer ausgewählt.*)

10. Bewegt sich die Schlussrechnung des mit der Fertigstellung beauftragten Unternehmers insgesamt im Rahmen des Ortsüblichen und Angemessenen, ist es unerheblich, wenn einige Einzelpreise als nicht mehr ortsüblich und angemessen angesehen werden können.*)

11. Soweit nach der Kündigung eines Bauvertrags Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, aber auch Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen bestehen, stehen sich diese Ansprüche aufrechenbar gegenüber. Es findet keine automatische Verrechnung statt (BGH, IBR 2005, 465).*)

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IBRRS 2024, 1406
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KaufrechtKaufrecht
Telefonnummer fehlt: Widerrufsbelehrung (un-)wirksam?

LG Frankenthal, Urteil vom 13.12.2023 - 6 O 198/23

1. Ein Verkäufer kann seine Informationspflichten auch durch eine Widerrufsbelehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, wenn diese inhaltlich die erforderlichen Pflichtangaben enthält. Der Verwender trägt in diesem Fall jedoch das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung nicht genügt.*)

2. Die Belehrung genügt den allgemeinen Anforderungen, wenn über die allgemeinen Bedingungen und Fristen hinreichend belehrt wird. Das Fehlen einer Telefonnummer führt dabei nicht zu einer Unwirksamkeit der Belehrung, da die Mitteilung einer Telefonnummer für eine ordnungsgemäße Belehrung über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs nicht erforderlich ist. Erforderlich und ausreichend ist lediglich den Adressaten des Widerrufs zu benennen und einen möglichen Kontaktweg aufzuzeigen.*)

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Online seit 26. April

IBRRS 2024, 1009
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann verjähren Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel?

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.10.2022 - 3 U 61/22

1. Die Leistung eines mit der Errichtung einer Dach-Photovoltaikanlage beauftragten Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn er Unterlegplatten und Dachhaken verwendet, die für die verbauten Dachziegel nicht zugelassen waren, die Konterlattung beschädigt und die Stromzuleitungs- und Erdungskabel ohne Abdichtungsmanschetten zwischen Dachstein und Schalung verlegt.

2. Verschweigt der Auftragnehmer von ihm bzw. seinen Mitarbeitern verursachte Mängel arglistig, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Abnahme der Leistung, sondern innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Auftraggebers von den den Anspruch begründenden Umständen.

3. Bei gravierenden oder offensichtlichen Mängeln, die durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden, liegt Arglist nahe.

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Online seit 25. April

IBRRS 2024, 1349
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BauvertragBauvertrag
Wie ist ein Pauschalpreisvertrag nach Kündigung abzurechnen?

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.05.2023 - 2 U 195/22

1. Nach der Kündigung eines Bau- oder Werkvertrags schuldet der Besteller dem Unternehmer eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Deshalb hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil der Leistung abzugrenzen.

2. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Unternehmer die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.

3. Fehlen dem Unternehmer Anhaltspunkte zur Bewertung der erbrachten Leistungen, muss er nachträglich im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind.

4. Von einer Aufschlüsselung der Gesamtleistungen in Einzelleistungen kann der Unternehmer absehen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringwertige Leistungen ausstehen. Zudem darf er auf der Grundlage der Fertigstellungskosten des Bestellers für die Restleistung abrechnen, wenn dem Besteller bei dieser Berechnung kein Nachteil entsteht.

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