Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Sachverständigenrecht
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 21.10.2021 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 18. November
IBRRS 2024, 3374OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2024 - 10 W 58/24
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und er nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Die Vorschrift des § 8a Abs. 4 JVEG hat auch ein pönales Element. Es ist aber nicht gerechtfertigt, den Sachverständigen durch Begrenzung seiner Vergütung dafür zu bestrafen, dass das Gericht trotz seiner der Höhe nach zutreffenden vorläufigen Kostenschätzung einen zu geringen Kostenvorschuss angefordert hat.
VolltextOnline seit 13. November
IBRRS 2024, 3228OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2024 - 2 Ws 112/23
Die Schlussrechnung des gerichtlichen Sachverständigen muss prüfbar sein, andernfalls kann ihre Berechtigung nicht festgestellt werden kann. Fehlt die Prüfbarkeit, entfällt schon deshalb der endgültige Bezahlanspruch.
VolltextOnline seit 5. November
IBRRS 2024, 3203OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2024 - 6 W 54/24
1. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Es muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
3. Die einseitige Kommunikation des Sachverständigen mit einer Prozesspartei über seine gutachterliche Beurteilung in Bezug auf eine vom bisherigen Ergebnis abweichende fachliche Bewertung begründet für die von der Kommunikation ausgeschlossene andere Prozesspartei objektiv Anlass für die Annahme, dass die Unparteilichkeit des Sachverständigen beeinträchtigt ist.
VolltextOnline seit 30. Oktober
IBRRS 2024, 3155OLG Bamberg, Beschluss vom 17.09.2024 - 4 W 41/24
1. Will eine Partei ihren Ablehnungsantrag darauf stützen, dass der Sachverständige ein Näheverhältnis zu einer Prozesspartei nicht offengelegt hat, so hat sie ihr Ablehnungsgesuch unverzüglich nach Ablauf des Zeitraums zu erheben, in dem der Sachverständige zur Mitteilung desselben gem. § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.*)
2. Unterzeichnet ein Sachverständiger sein Gutachten gemeinsam mit einer weiteren Person mit dem Zusatz "Nach gemeinsamer Durchsicht", so ergibt sich hieraus hinreichend deutlich die Übernahme der uneingeschränkten persönlichen Gesamtverantwortung für den Inhalt des Gutachtens.*)
3. Benennt ein Sachverständiger eine zur Gutachtenerstattung hinzugezogene Person oder den Umfang ihrer Tätigkeit entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht, begründet dies regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.*)
4. Mangelnde Sachkunde des Sachverständigen lässt grundsätzlich keinen Schluss auf dessen Unparteilichkeit zu.*)
VolltextOnline seit 23. Oktober
IBRRS 2024, 3081LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2024 - L 10 KO 2110/24
1. Der beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags, zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind nicht anwendbar. Seine Vergütung bezieht sich auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, weshalb sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen sind.*)
2. Der Vergütungsanspruch ist aber nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten daher im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt. Die Unverwertbarkeit kann sich auch aus einem zu langen zeitlichen Abstand zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens ergeben.*)
VolltextOnline seit 21. Oktober
IBRRS 2024, 3056OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23
1. Zur Verwertung eines schriftlichen Gutachtens und des Ergebnisses einer mündlichen Sachverständigenanhörung nach erfolgtem Richterwechsel.*)
2. Es ist verfahrensrechtlich unbedenklich, einem mündlich angehörten Sachverständigen zum Zwecke der vorläufigen Protokollaufzeichnung vorübergehend das Diktiergerät zu übergeben, wenn gewährleistet ist, dass Unstimmigkeiten oder Missverständnisse über Wortlaut und Inhalt der Aufzeichnung unmittelbar geklärt werden können (Abgrenzung von OLG Hamm, IBR 2024, 387).*)
VolltextOnline seit August
IBRRS 2024, 2398OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2024 - 3 W 24/24
1. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist eine entsprechende Anwendung von § 43 ZPO geboten.*)
2. Der Verlust des Ablehnungsrechts umfasst lediglich die der Partei bekannten Ablehnungsgründe.*)
3. Für Ablehnungsgesuche, in denen ein Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen ist, ist eine angemessene Überlegungsfrist maßgeblich, die die Zwei-Wochen-Frist gem. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überschreiten darf.*)
4. Es ist für jeden einzelnen Ablehnungsgrund zu prüfen, ob die Partei ihr Ablehnungsrecht dadurch verloren hat, dass sie sich nach der Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache eingelassen hat.*)
VolltextOnline seit Juli
IBRRS 2024, 2351OLG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2024 - 4 W 48/24
1. Der Grundsatz der reformatio in peius gilt bei der Überprüfung des Kostenansatzes im Rahmen des § 4 JVEG nicht.*)
2. Für eine Versagung oder Beschränkung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG genügen nicht bloße inhaltliche Mängel, sondern ein Gutachten muss aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar sein und unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen können. Im selbständigen Beweisverfahren bedarf es insoweit einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren.*)
3. Hinsichtlich jener Beweisthemen, zu denen ohne sachlichen Grund nur Teilleistungen erbracht wurden, welche die Beweisfrage letztlich nicht beantworten, ist eine Vergütung in der Regel insgesamt zu versagen.*)
4. Ein Verschulden muss im Rahmen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nicht nachgewiesen werden.*)
5. Die nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG erforderliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Mängelbeseitigung nicht mehr erfolgen kann, weil das der Gutachtenerstattung zugrunde liegende Verfahren aufgrund einer Erklärung der Parteien bereits beendet ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 2233
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2024 - 6 W 19/24
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben. Entscheidend ist dabei der Brutto-Endbetrag.
VolltextIBRRS 2024, 2158
OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2024 - 16 W 16/24
1. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung oder ein Gutachten zutreffend ist oder nicht. Etwas anderes kann nur bei schwer wiegenden Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften gelten (hier verneint).
3. Soweit die fachliche Eignung des Sachverständigen angezweifelt wird, vermag dies den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen. Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ist ein Umstand, der beide Parteien in gleichem Maße betrifft. Selbst wenn die Feststellungen des Sachverständigen sich an einem Punkt als nicht haltbar herausstellen sollten, oder gar als grob fehlerhaft, würde dies keinen hinreichenden Anlass für die Besorgnis, dass die fehlerhafte Feststellung bewusst zu Lasten einer Partei getroffen worden ist, darstellen.
VolltextIBRRS 2024, 2159
OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2024 - 22 U 15/24
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 2090
VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2024 - 9 M 24.252
1. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar des gerichtlichen Sachverständigen wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.
2. Eine gerichtlich angeordnete Sitzungsunterbrechung zur Mittagszeit (Mittagspause) stellt, soweit sie eine Stunde nicht überschreitet, keine vergütbare Wartezeit dar.
VolltextIBRRS 2024, 2024
LG Würzburg, Beschluss vom 28.05.2024 - 73 O 819/22
1. Eine Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses i.H.v. 20 % stellt keine überhebliche Überschreitung i.S.v. § 8a Abs. 4 JVEG dar.*)
2. Die Sachverständigenvergütung steht frühestens und erst dann in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert i.S.v. § 8a Abs. 3 JVEG, wenn der Streitwert um das Doppelte überschritten wird. Der Rechtsgedanke des BGH zur Auslegung eines "auffälligen Missverhältnisses" i. S. des § 138 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. Wenn bereits bei einem (sittenwidrigen) Wuchergeschäft ein Missverhältnis erst beim Überschreiten des Doppelten angenommen werden kann, darf bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilprozesses kein strengerer Maßstab gelten.*)
VolltextOnline seit Mai
IBRRS 2024, 1583OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2023 - 7 U 73/23
Die Aufnahme der Angaben des Sachverständigen in das Verhandlungsprotokoll ist originäre richterliche Aufgabe und kann nicht dem Sachverständigen übertragen werden; erfolgt die Protokollierung durch den Sachverständigen unmittelbar selbst, ergibt dies einen nicht heilbaren Verfahrensfehler.
VolltextOnline seit April
IBRRS 2024, 1317LG Ulm, Beschluss vom 23.06.2023 - 2 O 292/19
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf die Vorschussüberschreitung hingewiesen hat.
2. Sinn und Zweck der Hinweispflicht ist nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten.
3. Die Mitteilung des Sachverständigen, dass der eingeholte Auslagenvorschuss erschöpft sei und für die Beantwortung der Fragen des Gerichts mit 30.000 Euro zu rechnen sei, erfolgt rechtzeitig, wenn sie einen Monat vor Abgabe des Gutachtens erfolgt.
VolltextIBRRS 2024, 0865
OLG München, Beschluss vom 22.01.2024 - 11 W 1399/23
1. Die Vergütung eines Sachverständigen hängt grundsätzlich nicht von dem Aufwand ab, der tatsächlich zur Erfüllung des erteilten Gutachtensauftrags benötigt wurde, sondern wird durch die Zeit bestimmt, die objektiv erforderlich war. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar eines Sachverständigen wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.
2. Als erforderlich ist derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Gerichte sind regelmäßig nicht veranlasst, Zeitangaben von Sachverständigen durch ins Einzelne gehende Gegenrechnungen in Frage zu stellen. Anlass zur Nachprüfung bzw. gegebenenfalls einer Rechnungskürzung besteht nur, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, die berechnete Stundenzahl also nicht mehr plausibel ist und in keiner vertretbaren Relation mehr zu den zu bewältigenden Schwierigkeiten steht.
Online seit März
IBRRS 2024, 0909OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2022 - 13 W 43/22
1. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts.
2. Sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens sind kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen. Es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht worden ist, nicht aber darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen.
3. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ist ausnahmsweise zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt.
VolltextIBRRS 2024, 0836
OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2024 - 4 W 26/24
Lücken oder Unzulänglichkeiten in dessen schriftlichen Gutachten oder Bedenken gegen dessen Sachkunde können regelmäßig die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht in Frage stellen und rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.*)
VolltextIBRRS 2024, 0735
OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2024 - 4 W 782/23
1. Die auf die berufliche Zusammenarbeit des Sachverständigen mit einer Partei gestützte Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe von dessen Ernennung geltend zu machen. Dass erst dessen Gutachten für die Partei Anlass gibt, sich auch mit der Person des Sachverständigen zu beschäftigen, führt nicht zur Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.*)
2. Allein die berufliche Bekanntschaft oder enge fachliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei ohne besonders Näheverhältnis begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht (Festhaltung Senat, IBR 2022, 99).*)
VolltextOnline seit Februar
IBRRS 2024, 0564BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 34/22
1. Gemäß § 412 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. In diesem Fall darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO ("kann") das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.*)
2. Die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seines Gutachtens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt gewesen ist (Anschluss an BGH, IBR 2007, 530).*)
VolltextIBRRS 2024, 0504
OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2023 - 4 W 772/23
Die Bewertung des Vortrags einer Partei als "Unsinn" durch einen gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigt nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn auch im Gesamtkontext der Begutachtung für eine verständige Partei die Schlussfolgerung naheliegt, dass dieser aufgrund einer vorgefassten Meinung von vorneherein nicht bereit ist, ihr Vorbringen überhaupt in Erwägung zu ziehen.*)
VolltextIBRRS 2024, 0428
LSG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2023 - L 3 VE 9/23 B D
1. Ein Gerichtssachverständiger hat auch dann Anspruch auf Vergütung, wenn er das Gutachten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht fertigstellen konnte. Vergütungsfähig sind sämtliche Vorbereitungsarbeiten und alle erbrachten Teilleistungen. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.
2. Ein Sachverständiger muss in der Lage sein, das geforderte Gutachten auf seinem Fachgebiet zu erstatten. Ein Literaturstudium, das ihn erst in die Lage versetzt, das Gutachten zu erstellen, wird grundsätzlich nicht vergütet.
VolltextOnline seit Januar
IBRRS 2024, 0419OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2023 - 11 W 23/23
Nimmt ein Sachverständiger an einer sog. Expertenbefragung des Privatgutachters einer Partei zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts teil, kann dies in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, in welchem er als Gerichtsgutachter bestellt ist, aus Sicht der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
Online seit 2023
IBRRS 2023, 2670OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2022 - 15 U 83/19
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen i.S.d. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann gegeben sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet und zudem das sonstige Verhalten des Sachverständigen eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei erkennen lässt. Maßgeblich sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.*)
2. Überschreitet der Sachverständige (...) seinen Gutachtenauftrag (...) und verwendet er darüber hinaus gegenüber einer Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten in seinem schriftlichen Gutachten an mehreren Stellen Formulierungen, die für sich genommen und/oder in der Gesamtschau überflüssig, unangemessen, unsachlich und abwertend sind, kann dies die Befürchtung wecken, der Sachverständige trete der Partei nicht unparteilich und neutral gegenüber.*)
VolltextIBRRS 2023, 2594
OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2023 - 14 W 24/23
Die eigenmächtige Ausdehnung des Beweisbeschlusses auf bis dahin im Prozess nicht aufgeworfene Fragen rechtfertigt die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen insbesondere dann, wenn sich der Sachverständige dabei gleichsam in die Position des Gerichts begibt und einseitig begünstigende Ausführungen macht (hier zu Gunsten der klagenden Partei).*)
VolltextIBRRS 2023, 2434
OLG Bamberg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 27/22
1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.
2. Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft dürfen keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie am Verkauf, an der Planung, Herstellung, Errichtung, dem Betrieb oder an der Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.
3. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen einen privaten Sachverständigen, der gegen § 6 Abs. 2 VPSW verstößt.
VolltextIBRRS 2023, 2058
LG Potsdam, Beschluss vom 28.04.2023 - 6 OH 11/21
1. Den gerichtlich bestellten Sachverständigen trifft eine Kostenbeobachtungspflicht. Er hat rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Er muss im Verlauf der Begutachtung auftretende kostenträchtige Umstände anzeigen und eine Kostenvorschussanforderung veranlassen.
2. Der Sachverständige hat seine Kostenbeobachtungspflicht nicht verletzt, wenn seine in Rechnung gestellte Gesamtvergütung den gedeckten Kostenvorschuss nicht erheblich übersteigt.
3. Eine erhebliche Übersteigung des angeforderten Kostenvorschusses liegt in der Regel vor, wenn die Kosten den eingezahlten Kostenvorschuss um 20% bis 25% übersteigen. Unterhalb dieser Schwelle besteht keine relevante Anzeigepflicht, so dass eine Kürzung der Sachverständigenvergütung erst oberhalb dieser Grenze in Betracht kommt.
VolltextIBRRS 2023, 1953
OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2023 - 5 W 16/23
1. Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dieser stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Wird der Sachverständige zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen, um Fragen der Prozessbeteiligten zu beantworten, ist die Beantwortung einer das Beweisthema überschreitenden Frage nicht geeignet, aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen.
VolltextIBRRS 2023, 1804
OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2023 - 4 W 316/23
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen folgt nicht daraus, dass dieser nicht von sich aus mitteilt, dass er zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist. Hieraus gegebenenfalls resultierende Bedenken gegen den Inhalt des Gutachtens sind im Instanzenzug geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2023, 1583
OLG Dresden, Beschluss vom 17.04.2023 - 4 W 716/22
1. Die Verpflichtung eines medizinischen Sachverständigen zur höchstpersönlichen Gutachtenerstattung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Abschnitte auf Gehilfen übertragen werden, solange die Gesamtbeurteilung von dem Sachverständigen verantwortet wird.*)
2. Ein Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen kann daher nicht darauf gestützt werden, dass das Gutachten auch von einem Assistenten unterzeichnet ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 1570
OLG München, Beschluss vom 05.05.2023 - 31 W 259/23
1. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können auch dadurch begründet sein, wenn seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten.
2. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und sich daraus eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei ergibt oder aber den Prozessbeteiligten in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
3. Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags rechtfertigt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist insoweit eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalls zu treffen.
VolltextIBRRS 2023, 1409
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2023 - 17 W 41/22
Erhebliche Gründe, die eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gem. § 224 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen, sind grundsätzlich in der Antragsschrift glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat schriftlich zu erfolgen. Eine darüberhinausgehende Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht (hier: Befangenheitsgesuch innerhalb der Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO).*)
VolltextIBRRS 2022, 3788
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2022 - 21 U 44/20
Ein Maßstab für eine vertraglich nicht näher ausgestaltete technische Abnahme ergibt sich aus § 641a BGB a.F. Danach sind primär gerügte Mängel zu überprüfen. Im Übrigen obliegt es dem Sachverständigen lediglich, sichtbare Mängel zu beanstanden, d. h. solche Mängel, die beim Ortstermin im Rahmen einer Sichtabnahme vergleichbarer Werke erkennbar sind.
VolltextIBRRS 2023, 1031
LG Regensburg, Urteil vom 23.01.2023 - 2 HK O 808/22
1. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger soll Werbung für seine Tätigkeit als Sachverständiger von sonstigen gewerblichen und Berufstätigkeiten trennen.
2. Der Verbraucher darf erwarten, dass der Sachverständige auch tatsächlich seiner Bezeichnung entsprechend bestellt ist bzw. seine Bezeichnung auch nur entsprechend seiner Bestellung führt.
3. Durch die Nichtangabe des Bestellungsgebiets wird beim Verbrauch der irrige Eindruck erweckt, dass der Sachverständige für sämtliche Tätigkeitsgebiete, die er anspricht, auch öffentlich bestellt und vereidigt ist. Ist das tatsächlich nicht der Fall, liegt eine irreführende Werbung vor.
VolltextIBRRS 2023, 0963
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2023 - 10 W 3/23
Ergibt sich aus dem Inhalt des Beweisbeschlusses auch für die Parteien, dass dem beauftragten Sachverständigen für einen Teil des Auftrags die erforderliche Sachkunde fehlt und ihn Gericht und Parteien dennoch weiterarbeiten lassen, liegt keine schuldhafte Verletzung der Hinweispflicht vor; vielmehr müssen sich die Beteiligten so behandeln lassen, als ob sie mit den Kenntnissen, den Fähigkeiten und der Arbeitsweise des Sachverständigen einverstanden sind.
VolltextIBRRS 2023, 0921
LG Darmstadt, Beschluss vom 16.12.2022 - 13 OH 101/16
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn die Art und Weise der Abarbeitung des Gutachtenauftrags insbesondere angesichts der Dauer der Bearbeitung und des schlussendlich vorgelegten Ergebnisses objektiv schlechthin unvertretbar erscheint und subjektiv den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erwecken kann, wenn sich die verzögerte Bearbeitung so sehr von dem normalerweise üblichen Verfahren entfernt hat, dass diese den Schluss nahelegt, dem Sachverständigen sei das nachvollziehbare Interesse einer Partei an der Auseinandersetzung mit ihren Einwänden und einer zeitnahen Beendigung des Verfahrens gleichgültig.*)
VolltextIBRRS 2023, 0890
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2022 - 2 W 21/22
1. Sachverständige erhalten als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen. Hierzu gehören grundsätzlich noch nicht Aufwände zur Prüfung, ob er zu ihrer Erbringung überhaupt in der Lage ist oder ob mögliche Ablehnungsgründe bestehen können.
2. Eine Ausnahme wird für den Fall anerkannt, dass ein Sachverständiger sich für diese Prüfung intensiv mit den Gerichtsakten beschäftigt und dafür erhebliche Zeit aufwendet; die Grenze wird hier bei einer Stunde gesehen.
3. Die für die Vorprüfung aufgewandte Zeit kann jedenfalls nur dann ein erstattungsfähiges Honorar des Sachverständigen begründen, wenn sie "erforderlich" war. Daran fehlt es, wenn schon aus dem Beweisbeschluss oder der Klageschrift ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebiets liegt.
VolltextIBRRS 2023, 0785
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2022 - 3 W 26/22
Gehören sowohl der gerichtlich bestellte Sachverständige als auch der Geschäftsführer einer der Parteien oder eines Streithelfers einem aus nur wenigen Mitgliedern bestehenden Arbeitskreis eines Verbandes an, der gerade zu derjenigen Materie ins Leben gerufen wurde, die der Sachverständige im Streitfall begutachten soll, so ist diese längerfristige fachliche Verbundenheit aus Sicht der anderen Partei geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken.*)
VolltextIBRRS 2023, 0449
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 W 64/22
1. Die Frage, ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei kann eine Stellungnahme des Sachverständigen, die Komplexität der Beweisfrage und die Fülle des Prozessstoffes zu berücksichtigen sein.*)
2. Liegt in Ansehung aller Umstände eine bloße Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags vor, stellt dies regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar. Dieser Vorwurf betrifft in der Sache nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen, sondern die Qualität des Gutachtens.*)
3. Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens können dieses entwerten, rechtfertigen aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.*)
VolltextIBRRS 2023, 0314
LSG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2022 - L 1 JVEG 550/22
1. Der Sachverständige muss seinen Vergütungsanspruch innerhalb der Frist von drei Monaten vollständig beziffern.*)
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung der Umstände enthalten, auf welche Weise und durch wessen Verschulden die Drei-Monats-Frist versäumt wurde.*)
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3491LG Fulda, Beschluss vom 22.11.2022 - 4 OH 13/22
Zur Beurteilung komplexer bautechnischer Fragestellungen, die eine besondere Sachkunde des Sachverständigen erfordern, ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Erhöhung des Regelstundensatzes auf 155 Euro netto möglich.
VolltextIBRRS 2022, 3546
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2022 - 12 W 32/22
1. Der Sachverständige wird nur in Höhe des Auslagenvorschusses vergütet, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben. Darauf, ob die Partei bei einem rechtzeitigen Hinweis in Kenntnis der durch die Begutachtung entstehenden Kosten vom Beweisantritt Abstand genommen hätte, kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2022, 2543
OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2022 - 22 U 125/15
1. Das Gericht ist gehalten, die vom Gerichtssachverständigen in Rechnung gestellte Vergütung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Anlass zur Nachprüfung besteht insbesondere dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.*)
2. Um eine Prüfung der Vergütungsabrechnung zu ermöglichen, ist der Sachverständige verpflichtet, eine Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsabschnitte mit dem hierfür verbundenen Zeitaufwand vorzunehmen.*)
3. Gibt das Gericht dem Sachverständigen im Rahmen der Prüfung der Vergütung auf, die mit den angesetzten Stunden verbundenen Arbeitsschritte näher zu konkretisieren und kommt der Sachverständige dieser Auflage nicht nach, kann dies eine Kürzung der erstattungsfähigen Vergütung auf ein angemessenes Maß zur Folge haben.*)
VolltextIBRRS 2022, 2744
LG Augsburg, Beschluss vom 23.08.2022 - 62 O 2448/20
Dass der gerichtliche Sachverständige vor 16 Jahren in einer für den gegnerischen Anwalt erstellten Festschrift einen Text geschrieben hat, dass beide neben anderen Personen die Autoren eigenständiger Beiträge in Praxishandbüchern sind und der gegnerische Anwalt zuletzt vor 10 Jahren in einer Fachzeitschrift, deren Mitherausgeber der Sachverständige ist, einen Beitrag publiziert hat, rechtfertigt nicht sein Ausscheiden als befangen.
VolltextIBRRS 2022, 2756
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2022 - 13 W 114/21
1. Für die Besorgnis der Befangenheit eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat.
2. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
3. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Sachverständiger auf sachliche Einwendungen völlig unangemessen und unsachlich reagiert, unsachliche Äußerungen über eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten tätigt oder angekündigte Einwendungen gegen das Gutachten unbesehen abqualifiziert.
4. Dagegen ist die Ablehnung unbegründet, wenn der Sachverständige auf heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagiert.
VolltextIBRRS 2022, 2710
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2022 - 11 W 17/22
1. Der Sachverständige erhält eine Vergütung lediglich insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. Weist seine Leistung Mängel auf, hat er diese in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen.
2. Die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann.
3. Mangelhaftigkeit bedeutet in diesem Kontext – anders als etwa im Werkvertragsrecht - nicht die Abweichung des Ist-Zustands eines Arbeitserfolgs von einer durch das Prozessgericht oder die Parteien erwarteten Soll-Beschaffenheit. vielmehr geht es um eine Schlechtleistung dergestalt, dass die Tätigkeit, die der Sachverständige als Gehilfe des Gerichtes zu erbringen hat, objektive feststellbare Defizite – speziell in Gestalt einer unvollständigen, (methodisch) offensichtlich grob fehlerhaften oder aus formellen Gründen unzulänglichen Leistung – aufweist, und die zu deren gänzlicher oder teilweiser Unverwertbarkeit führen, weil sie sich nicht als Basis für die zu treffende Entscheidung eignet.
4. Wird ein für das einschlägige Fachgebiet öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in einem Bauprozess durch das erkennende Gericht mit der Klärung des Vorhandenseins von streitigen Mängeln betraut, so hat er – ohne dass es dafür spezieller Hinweise oder Anleitung bedarf – zumindest den (tatsächlich vorhandenen) Ist-Zustand in Gegenwart der zum Ortstermin Erschienenen mit der gebotenen Sorgfalt festzustellen und beweiskräftig zu dokumentieren.
VolltextIBRRS 2022, 2044
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.06.2022 - 2 WF 79/22
1. Aus der Verpflichtung zur Übernahme des Gutachtensauftrags gem. § 407 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die vom Sachverständigen in Erfüllung des Auftrags getätigten Aufwendungen regelmäßig zu erstatten sind. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen.*)
2. Eine nur teilweise Leistungserbringung kann nicht mit einer mangelhaften Leistung gem. § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG gleichgesetzt werden.*)
3. Bei Nichterstattung des Gutachtens ist der Sachverständige hinsichtlich seiner Auslagen und seines Zeitaufwands zu vergüten, wenn er die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat, insbesondere auch bei unverschuldet krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Fortführung der Begutachtung. Auf die Verwertbarkeit der Teilleistung kommt es hierbei nicht an.*)
VolltextIBRRS 2022, 1819
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2021 - 5 W 17/21
Die persönliche Bekanntschaft mit einem Prozessbevollmächtigten und die gemeinsame Mitwirkung an verschiedenen Kapiteln in einem Fachbuch führen nicht zur Befangenheit des Sachverständigen.
VolltextIBRRS 2022, 1691
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.04.2022 - 17 W 3/22
Ob die Überschreitung eines Gutachtenauftrags geeignet ist, bei einer Partei die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen, bedarf einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, wobei es darauf ankommt, ob mit der Beantwortung der Beweisfragen aus Sicht einer verständigen Partei bereits eine offensichtliche und damit ohne Weiteres erkennbare Überschreitung des Beweisthemas durch den Sachverständigen einhergeht.*)
VolltextIBRRS 2022, 1372
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2022 - 14 W 15/22
1. Der gerichtliche Sachverständige muss auf jede erhebliche Überschreitung des für ihn gezahlten Vorschusses vorweg und beziffert hinweisen.
2. Gibt der Sachverständige auch den Endbetrag bekannt und kommt es dann - etwa von einer Partei veranlasst - zum Nichtanfallen eines Teils seiner geplanten und vorweg von ihm berücksichtigten voraussichtlichen Aufwendungen, ist als Grundlage der erheblichen Vorschussüberschreitung nicht mehr dieser bekannt gegebene voraussichtliche hohe Endbetrag, sondern der um den Wert der so ersparten Aufwendungen gekürzte maßgeblich.
2. Die Überschreitung dieses Endbetrags um 46,2% ist vergütungsrechtlich erheblich.
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