Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Hervorzuhebende Urteile zum Bauträgerrecht
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 25.11.2022 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 23. Juli
IBRRS 2024, 1494![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2021 - 7 U 173/20
1. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Bauleistung fertig gestellt ist und allenfalls unwesentliche Mängel aufweist.
2. Ob ein Mangel wesentlich ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, hängt von Art und Umfang des Mangels und seinen Auswirkungen ab. Das lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Auch bloß optische Beeinträchtigungen können das Maß des Zumutbaren überschreiten.
3. Die Gestaltung einer mittig gelegenen, 280 qm umfassenden Innenhoffläche mit einer wassergebundenen Decke anstelle einer Rasenfläche stellt einen wesentlichen Mangel dar.
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Online seit 11. Juli
IBRRS 2024, 2139![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Köln, Urteil vom 19.06.2024 - 11 U 73/23
1. Im Rahmen einer Klage auf Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten ist die Behauptung des Auftragnehmers, er habe nach Ablauf der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist und nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nun einige Mängel ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt, rechtlich nicht erheblich; erst bei der Abrechnung des Vorschusses ist zu prüfen, ob und inwieweit Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers erfolgreich waren.*)
2. Dem Erwerber einer Eigentumswohnung steht gegen den Bauträger, dessen Verpflichtung zur Eigentumsumschreibung vertraglich durch die Zahlung des vollen Kaufpreises bedingt ist, auch für den Fall, dass nur noch ein geringfügiger Teil des Kaufpreises offensteht und Mängel vorliegen, regelmäßig kein Anspruch auf Eigentumsverschaffung aufgrund von § 242 oder § 320 Abs. 2 BGB zu, wenn er die Möglichkeit hat, mit eigenen Forderungen in den Kaufpreis übersteigender Höhe aufzurechnen und damit die Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen.*)
3. Der Erwerber kann von dem Bauträger nicht verlangen, eine - aus seiner Sicht unter Überschreitung der Miteigentumsordnung - im Zuge der Errichtung angebrachte Abluftanlage an der Außenfassade zu entfernen, wenn deren Errichtung nicht zur vertraglichen Leistung des Bauträgers ihm gegenüber zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums und seines Sondereigentums gehört, sondern durch den begünstigten Sondereigentümer veranlasst wurde.*)
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Online seit 10. Juli
IBRRS 2024, 2126![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2024 - 13 U 419/19
1. Eine vom Bauträger verwendete Abnahmeklausel, wonach das gemeinschaftliche Eigentum für die Wohnungseigentümer durch einen von der Wohnungseigentümerversammlung zu wählenden vereidigten Sachverständigen abgenommen wird, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2015, 492).*)
2. Im Fall einer infolge der Nichtigkeit der Abnahmeklausel unwirksamen Abnahme beginnt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen regelmäßig erst mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist enden nicht spätestens mit der Verjährung des Erfüllungsanspruchs (entgegen OLG Stuttgart, IBR 2024, 301).*)
3. Der Annahme einer Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen steht regelmäßig entgegen, dass der Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit der Abnahme haben kann. Dies gilt auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung nicht ohne Weiteres mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. rechnen musste (entgegen OLG München, IBR 2023, 624).*)
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Online seit 9. Juli
IBRRS 2024, 2053![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.2024 - 4 U 183/22
1. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich im Fall der Einlegung der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.
2. Fehlen - in atypischer Weise - in einem Vertrag über Wärmecontracting nähere Angaben zu den Grundlagen der Berechnung des Entgelts, müssen solche Angaben in der Abrechnung gemacht werden, da der Wärmecontractor andernfalls das Entgelt willkürlich festlegen könnte. In diesem Fall muss der Wärmecontractor in der Abrechnung auch nähere Angaben zum Vorwegabzug machen.
3. Die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenVO stellt Fläche und Kubatur gleichberechtigt nebeneinander und bringt damit zum Ausdruck, dass eine der beiden Alternativen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung der Wohnanlage zur Abrechnung herangezogen werden kann.
4. Weisen zwei Wohnungen eine deutlich höhere Raumhöhe (6,68 m gegenüber 3,5 m sonst) auf, betragen die Flächen mit großer Raumhöhe aber weniger als 3% der Gesamtfläche, wird die Wahl der Fläche als Abrechnungsmaßstab dadurch nicht unbillig.
5. Das in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB (ausschließlich) für Wohnraummietverhältnisse normierte Jährlichkeitsgebot der Heizkostenabrechnung findet beim Wärmecontracting einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Anwendung.
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Online seit 1. Juli
IBRRS 2024, 2006![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2022 - 1 U 1473/20
1. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sofern nicht ein anderer Standard oder eine andere Ausführung vereinbart ist, verpflichtet sich der Unternehmer in der Regel stillschweigend zur technisch einwandfreien Herstellung des Werks.
2. Zur technisch einwandfreien Herstellung des Werks gehört die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Andernfalls liegt auch ohne Schaden oder ohne konkrete Beeinträchtigung der Funktion ein Mangel vor.
3. Die Beachtung der anerkannten Regeln der Technik wird flankiert von der Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Dazu gehören alle Regelungen des privaten und öffentlichen Rechts, wie beispielsweise die Bauordnungen der Länder, Brandschutzvorschriften, das Wasserhaushaltsgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Wärmeschutzverordnung oder die Energieeinsparverordnung.
4. Der Besteller kann erwarten, dass der Unternehmer bei der Herstellung des Werks sämtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält, d. h. auch die Vorschriften der einschlägigen Garagenverordnung.
5. Die Unterbreitung von Bauplänen an einen bautechnischen Laien lässt nicht den Schluss zu, dass dieser mit einer Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik einverstanden ist. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen vorherigen Aufklärung auch bezüglich der zu erwartenden Folgen für die tatsächliche Benutzbarkeit.
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IBRRS 2024, 1364
![Versicherungsrecht Versicherungsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2023 - 3 U 70/23
1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind gem. § 47 Abs. 1 VVG bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen zu berücksichtigen. Dass die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen zu berücksichtigen sind, bedeutet, dass der Versicherer gegenüber den versicherten Personen leistungsfrei ist, wenn diese selbst alle gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt haben, die bei einer Verwirklichung durch den Versicherungsnehmer und bei einer Eigenversicherung zur Leistungsfreiheit führen würden.
2. Eine Gefahrerhöhung liegt erst vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden. Durch diese Bestimmung soll das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass das Verhältnis zwischen Risiko und Prämie nicht mehr der Risikolage entspricht.
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IBRRS 2024, 1037
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2024 - 4 U 68/23
Schuldrechtlich kann dem Sicherungsgeber aufgrund der Sicherungsabrede nach Erlöschen der gesicherten Forderung zunächst ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Rückgewähranspruch gegen den aus der Grundschuld Berechtigten zustehen. Dieser Anspruch kann nach Wahl des Gläubigers auf Übertragung, Verzicht oder Aufhebung gerichtet sein.
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Online seit 28. Juni
IBRRS 2024, 1960![Nachbarrecht Nachbarrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Hamburg, Urteil vom 13.10.2023 - 9 U 189/14
1. Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf den Überbau durch eine 10 cm dicke Perimeterdämmung auszuweiten. § 74 HBauO ist weder direkt noch analog anwendbar; er rechtfertigt nur das Betreten des Nachbargrundstücks, um an diesem Arbeiten durchzuführen.*)
2. Die Duldungspflicht erlischt nicht durch zwischenzeitlichen - sanierungsbedingten - Abriss und anschließende Errichtung einer neuen Kellertreppe, die wesentlicher Bestandteil des Überbaus/Gebäudes ist, an selber Stelle.*)
3. Auch der Grundstückserwerber hat den Überbau zu dulden. Auf ein Verschulden am Überbau kommt es nicht an, sofern zum damaligen Zeitpunkt beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten (Eigengrenzüberbau).*)
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Online seit 14. Juni
IBRRS 2024, 1256![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
VGH Bayern, Urteil vom 09.03.2023 - 13a B 22.1688
1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 VermKatG stellt einen Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) dar.*)
2. Für auf Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 VermKatG gestützte Auskunftsklagen ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.*)
3. Berechtigtes Interesse i. S. des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 VermKatG ist jedes verständige, sachlich gerechtfertigte Interesse des Antragstellers, nicht hingegen die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier. Nicht erforderlich ist ein rechtliches Interesse, vielmehr genügt ein bloß tatsächliches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse. Öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen und können ein berechtigtes Interesse begründen. Das Interesse des Eigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten ist gegen das Interesse an der Erteilung der Auskunft bzw. Gewährung der Einsicht abzuwägen. Darlegen des berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Sachvortrag des Antragstellers, aus dem sich die Verfolgung eines berechtigten Interesses hinreichend erschließt.*)
4. Ein Unternehmen, das mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst ist, kann ein berechtigtes Interesse i. S. des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 VermKatG an der Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Name und Anschrift des Eigentümers bestimmter Grundstücke in der Regel wie folgt hinreichend darlegen: Es muss nachvollziehbar und glaubwürdig vortragen, (1.) es sei als Unternehmen mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst, (2.) die Grundstücke seien aus seiner unternehmerischen und fachlichen Sicht als Standort für Solarkraftwerke geeignet und (3.) es benötige Name und Anschrift des Grundstückeigentümers, um in einem frühen Planungsstadium in Verhandlung über eine Überlassung des Grundstücks für die Errichtung eines Solarkraftwerks zu treten. (4.) Es muss die fachliche Eignung der Grundstücke für Solarkraftwerke erläutern, beispielsweise durch Vorlage eine „Potentialflächenanalyse“.*)
5. Hingegen ist es zur Darlegung des berechtigten Interesses i. S. des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG nicht erforderlich, dass ein solches Unternehmen eine Stellungnahme der Gemeinde hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Realisierbarkeit des Solarkraftwerks beibringt.*)
6. Will ein Antragsteller durch die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster erst herausfinden, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, kann von ihm für die Auskunft über Eigentümerdaten regelmäßig nicht verlangt werden, dass er bereits Verhandlungen mit dem (ihm unbekannten) Eigentümer geführt hat.*)
7. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach Art. 11 Abs. 1 VermKatG erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft. Ein Antragsteller muss sich deshalb auch nicht auf ein Adressmittlungsverfahren verweisen lassen.*)
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Online seit 3. Juni
IBRRS 2023, 3519![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2023 - Vf. 6-VII-22
1. Zur aufgrund der Autonomie des Parlaments eingeschränkten verfassungsrechtlichen Überprüfung des einem Gesetzesbeschluss vorausgehenden parlamentarischen Beratungsverfahrens.*)
2. Die Regelung zum Einsatz und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen gem. Art. 46 Abs. 4 BayBO ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie verletzt insbesondere weder das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 BV) noch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV) und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).*)
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Online seit 28. Mai
IBRRS 2024, 1694![Steuerrecht Steuerrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BFH, Urteil vom 23.01.2024 - IX R 14/23
1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24).*)
2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.*)
3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt.*)
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Online seit 23. Mai
IBRRS 2024, 1626![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Dresden, Urteil vom 03.11.2023 - 2 S 130/23
Das auf die unwirksame Willenserklärung zurückgehende, aber gleichwohl ins Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht wird vom Gutglaubensschutz des § 892 BGB erfasst und kann grundsätzlich gutgläubig erworben werden.
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Online seit 16. Mai
IBRRS 2024, 1567![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2023 - 22 U 1887/22
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers, wonach der Erwerber die Person bestimmt, die die Abnahme für ihn als Vertreter erklären soll, benachteiligt den Erwerber nicht unangemessen und ist daher wirksam.
2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann die Geltendmachung von (Nach-)Erfüllungsansprüchen auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen.
3. Eine Verjährungshemmung durch Klageerhebung des Erwerbers kommt nicht in Betracht, wenn der Erwerber aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit der sie die Verfolgung der behaupteten Mangelrechte an sich zog, nicht mehr berechtigt war, diese gerichtlich geltend zu machen. Rechtshandlungen eines Nichtberechtigten hemmen die Verjährung nicht.
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Online seit 6. Mai
IBRRS 2024, 1497![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 15.03.2024 - V ZR 115/22
1. Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sog. Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag in der Regel nicht nichtig. Anders liegt es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist; dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn der Leistungsaustausch, d. h. die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises, ernstlich gewollt ist (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17.12.1965 - V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589; Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 229/01, IBR 2002, 573 = NJW-RR 2002, 1527).*)
2. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, sind auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13, IBR 2013, 609 = BGHZ 198, 141; Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13, IBR 2014, 327 = BGHZ 201, 1; Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14, IBR 2015, 405 = BGHZ 206, 69; Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16, IBR 2017, 246 = BGHZ 214, 228).*)
Online seit 29. April
IBRRS 2024, 0796![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 22.02.2024 - 34 Wx 2/24
Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann auch dann nicht in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht umgewandelt werden, wenn der neue Berechtigte Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist.*)
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Online seit 19. April
IBRRS 2024, 1026![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.10.2022 - 8 U 38/21
1. Die Vergütung aus dem Bauträgervertrag wird erst fällig, wenn der Bauträger eine prüfbare Schlussrechnung erteilt hat.
2. Eine zu Lasten des Erwerbers von den den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) abweichende Zahlungsvereinbarung ist unwirksam. Die Anwendbarkeit der Vorschriften der MaBV setzt dabei nicht voraus, dass der Erwerber als Verbraucher zu qualifizieren ist.
3. Ein Verstoß gegen die MaBV liegt vor, wenn die vertragliche Fälligkeitsregelung zu Lasten des Erwerbers regelt, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nicht von der Erteilung einer (wirksamen) Baugenehmigung abhängig ist.
4. Ein Verstoß gegen die MaBV liegt auch vor, wenn die Fälligkeitsvereinbarung nicht an einen bestimmten Stand des Bauvorhabens als Fälligkeitsvoraussetzung anknüpft, so dass der "Kaufpreis" nach der vertraglichen Vereinbarung auch insgesamt unabhängig von der vollständigen Fertigstellung fällig werden kann.
5. Die Unwirksamkeit einer gegen die Vorschriften der MaBV verstoßenden Zahlungsvereinbarung hat nicht zur Folge, dass der gesamte Bauträgervertrag nichtig ist.
6. Das Fehlen einer Baugenehmigung und das hieraus folgende öffentlich-rechtliche Verbot der Entgegennahme von Zahlungen begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers, das der Durchsetzbarkeit der Vergütungsforderung entgegensteht.
7. Im Rahmen eines Bauträgervertrags ist eine vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens erst anzunehmen, wenn die bei der Abnahme zu Protokoll gerügten Mängel (sog. Protokollmängel) beseitigt sind. Fehlt eine das gesamte Bauvorhaben legalisierende Baugenehmigung, ist von einer fehlenden Fertigstellung des Bauvorhabens auszugehen.
8. Auf das Fehlen einer Baubeschreibung kann die Unwirksamkeit des Bauträgervertrags nur gestützt werden, wenn die Parteien eine Baubeschreibung zum Inhalt des Vertrags gemacht haben bzw. machen wollten. Fehlt es hieran, kann die geschuldete Bauleistung auch auf andere Weise, etwa durch die Verweisung auf ein Referenzobjekt, umschrieben werden.
9. Der Erwerber kann die Herausgabe des Grundstücks verweigern, wenn ihm ein Recht zum Besitz zusteht. Ein solches Recht kann sich aus dem Bauträgervertrag und der bereits erfolgten Übergabe des Grundstücks ergeben.
Online seit 12. April
IBRRS 2024, 1229![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2024 - 10 U 13/23
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgt, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wirken die Abnahmeerklärungen allenfalls für die drei Erwerber, die die Abnahme erklärt haben. Im Hinblick auf die übrigen Erwerber liegt keine wirksame Abnahmeerklärung vor.
3. Es ist dem Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt, sich darauf zu berufen, dass mangels Abnahme noch keine Mängelansprüche bestehen.
4. Der Grundsatz, dass es einem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt ist, sich gegenüber Mängelrechten der Erwerber darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet, gilt nicht grenzenlos. Er kann dann nicht durchgreifen, wenn er zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen würde und die Erwerber dadurch nicht unbillig benachteiligt würden.
5. Es entspricht nicht mehr Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen wird, das den Grundsätzen des BGB, wonach schuldrechtliche Ansprüche immer verjährbar sind, widerspricht.
6. Die Haftung eines Bauträgers für Mängel endet spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung.
7. ...
Online seit 11. April
IBRRS 2023, 3598![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 19 U 150/22
1. Sieht der Bauträgervertrag vor, dass sich die Größe der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) bemisst, wobei die Flächen nicht überdachter Dachterrassen zu 25% anzurechnen sind, ist auch die Grundfläche der im Bereich einer Dachterrasse herzustellenden extensiven Grünfläche zu 25% in die Wohnflächenberechnung einzustellen.
2. Extensive Grünflächen eröffnen ähnliche Nutzungsmöglichkeiten wie ein mit Betonplatten versehener Terrassenbereich, weshalb sie bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung ihrer funktionalen Ausrichtung als Dachgarten gem. § 4 Nr. 4 WoFIV anzusehen sind.
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IBRRS 2024, 0994
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Lübeck, Urteil vom 18.01.2024 - 14 S 41/23
1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen.
2. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss umfasst auch solche Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren.
3. Die Entfernung vermeintlich belasteter Bauteile eines Gebäudes auf Wunsch des Käufers ist für sich noch kein Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht auf Seiten des Verkäufers.
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Online seit 8. April
IBRRS 2024, 1006![Nachbarrecht Nachbarrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2024 - 9 U 35/23
1. Bei der Zerstörung eines Baumes ist in der Regel keine Naturalrestitution zu leisten, vielmehr ist der Anspruch des Geschädigten auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines jungen Baumes und darüber hinaus ein Ausgleich für eine etwa verbleibende Werteinbuße des Grundstücks zu leisten.*)
2. Die Werteinbuße ist nach § 287 ZPO durch den Tatrichter zu schätzen, wobei regelmäßig auf die sog. Bewertungsmethode von Koch zurückzugreifen ist. Hiernach wird der Wertverlust bestimmt, indem die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden. Der danach errechnete Wert wird mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt.*)
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Online seit März
IBRRS 2024, 0857![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Flensburg, Urteil vom 08.03.2024 - 3 O 60/23
Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Erweiterung des Notweges, wenn die Nutzung seines Grundstücks bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
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IBRRS 2024, 0873
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
AG Plön, Urteil vom 26.01.2024 - 74 C 131/20
1. Das mündliche Einverständnis eines Grundstückeigentümers mit der Errichtung eines Carports und der entsprechenden Zurverfügungstellung von Teilen seines Grundstücks an den Eigentümer des Nachbargrundstücks ist als Leihvertrag i.S.d. § 598 BGB auszulegen.
2. Wird zwischen den Parteien des Leihvertrags nichts schriftlich festgehalten oder dinglich gesichert, spricht dieser Umstand dafür, dass der Verleiher keinen Rechtsbindungswillen hatte, den Grundstücksteil "lebenslang" zu überlassen; eine Dauer der Leihe ist demnach nicht bestimmt, der Verleiher kann das Grundstück zurückfordern.
3. Hat der Entleiher Investitionen auf dem Grundstücksteil vorgenommen (hier: Errichtung eines Carports), liegt in der Kündigung des Leihvertrags nach einer Nutzungsdauer von 20 Jahren keine unzulässige Rechtsausübung.
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IBRRS 2024, 0814
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2023 - 12 BV 23.725
1. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung von Wohnraum reicht angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen (vgl. bereits VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.2020 - 12 B 19.1648, IBRRS 2020, 1540 = IMRRS 2020, 0670; Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 , NVwZ-RR 2021, 932 [933], Rz. 12).*)
2. Eine permanente "generalpräventive" (Total-)Überwachung und -kontrolle des (gesamten) Wohnungsbestands ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung im Einzelfall kommt in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht in Betracht. Das Zweckentfremdungsrecht erlaubt kein "generalpräventives Vorgehen" zur "Abschreckung" lediglich potentieller Zweckentfremder (vgl. bereits VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2021 - 12 B 21.913, BayVBl. 2022, 193).*)
3. Die konkrete Tauglichkeit eines bestimmten Objekts für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Zweckentfremdung muss positiv feststehen, bevor eine Behörde als ersuchende Stelle i.S.v. § 14 Abs. 2 TMG a.F. bzw. § 22 Abs. 3 Nr. 1 TTDSG Auskunft begehrt, denn nur dann ist überhaupt eine Rechtsgutsverletzung, die den Handlungsrahmen erst eröffnet, denkbar und möglich. Eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Auskunftserteilung ist ausgeschlossen (vgl. bereits VGH Bayern, Beschluss vom 20.08.2019 - 12 ZB 19.333; Beschluss vom 20.05.2020 - 12 B 19.1648, IBRRS 2020, 1540 = IMRRS 2020, 0670; Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 21.1413, NVwZ-RR 2021, 932 [933], Rz. 14).*)
4. Aus einem im Grundsatz vollkommen legalen Verhalten - wie beispielsweise dem Vermieten von Wohnraum - kann allein noch kein Anfangsverdacht einer Zweckentfremdung hergeleitet werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass grundsätzlich erlaubte Handlungen unter einen allgemeinen Generalverdacht gestellt werden. Nicht ein abstrakter Gefahrenverdacht, sondern nur eine hinreichend konkrete Gefahr eröffnet den zweckentfremdungsrechtlichen Handlungs- und Eingriffsrahmen (vgl. auch bereits VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 21.1413, NVwZ-RR 2021, 932 [933], Rz. 14).*)
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IBRRS 2024, 0859
![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2023 - 12 U 114/22
1. Der Erwerber einer Teileigentumseinheit kann gegenüber der (Werklohn-)Forderung des Veräußerers auch wegen eines das Gemeinschaftseigentum betreffenden Nacherfüllungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB geltend machen. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs nicht an sich gezogen hat.
2. Macht nur ein Erwerber wegen eines Mangels Ansprüche geltend, kann er seine Leistung in Höhe der (gesamten) Mängelbeseitigungskosten unter Berücksichtigung des Druckzuschlags verweigern. Machen dagegen mehrere Eigentümer wegen eines Mangels Zurückbehaltungsrechte geltend, ist das Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB insgesamt auf die angemessene Höhe begrenzt, wobei den einzelnen Eigentümern in diesem Fall das Zurückbehaltungsrecht regelmäßig nur quotal in Höhe ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile bzw. bis zur Ausschöpfung des durch § 641 Abs. 3 BGB gesteckten Rahmens zusteht.
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IBRRS 2024, 0810
![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2024 - 4 U 44/22
1. Übernimmt der Bauträger vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
2. Der Bauträger darf Mängelbehauptungen des Erwerbers nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil er vertraglich dazu verpflichtet ist, den Mängelrügen des Erwerbers nachzugehen.
3. Auch wenn der Bauträger im Prozess nicht angibt, dass er "mit Nichtwissen" bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, ist dieses einfache Bestreiten als "ins Blaue hinein" und damit als unbeachtlich zu behandeln.
IBRRS 2024, 0806
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2023 - 22 U 60/23
1. Wenn ein Verkäufer eines Hausgrundstücks die Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter für ihn abgegebenen Willensklärung verweigert, besteht ein auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichteter Schadensersatzanspruch des Käufers wegen des grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB) nur, wenn die Verweigerung der Genehmigung auf einer besonders schwer wiegenden, in der Regel vorsätzlichen Treuepflichtverletzung beruht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.11.2012 - V ZR 182/11, Rz. 8, IBRRS 2013, 0457 = IMRRS 2013, 0345).*)
2. Verstirbt der Verkäufer, bevor er die Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB erklärt hat, und verweigern die Erben des Verkäufers die Genehmigung, gilt Folgendes: Soweit es um Eigenschulden der Erben im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung geht, ist für die Frage, ob die verweigerte Genehmigung eine schuldhafte vorvertragliche Pflichtverletzung darstellt, allein auf das Verhalten der Erben und die diesem zu Grunde liegenden Umstände abzustellen.*)
3. Es stellt keine besonders schwer wiegende Treuepflichtverletzung dar, wenn die Erben des Verkäufers die Genehmigung verweigern, weil ein Erbe das Grundstück für eigene Zwecke nutzen möchte. Gleiches gilt, wenn die Genehmigung deshalb nicht erteilt wird, weil der Kaufpreis als unangemessen zu niedrig angesehen wird.*)
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IBRRS 2024, 0772
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2023 - 5 B 29.19
1. Die Schaffung von zweckentfremdungsrechtlich angemessenem Ersatzwohnraum setzt u. a. dessen hinreichende Verlässlichkeit voraus. Hinreichend verlässlich ist ein Ersatzwohnraum nur dann, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen wird. Ohne diesen zeitlichen Zusammenhang könnte der mit der Schaffung von Ersatzwohnraum verfolgte Zweck, den durch die Zweckentfremdung eintretenden konkreten Wohnraumverlust auszugleichen, nicht erreicht werden.
2. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG n.F. verlangt, dass für die Dauer der angespannten Wohnungsmarktlage auch für den Fall der Rechtsnachfolge sicherzustellen ist, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht.
3. Die zur Umsetzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 ZwVbG n.F. festgelegte Mietobergrenze in § 3 Abs. 4 ZwVbVO n.F. dürfte sich als nichtig erweisen.
4. Regelungen zum Mietpreisrecht für - wie hier - frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das "bürgerliche Recht" i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Da der Bundesgesetzgeber von seiner Zuständigkeit für das Mietpreisrecht mit den §§ 556 bis 561 BGB Gebrauch gemacht hat, fehlt es insoweit an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.
5. Es spricht viel dafür, auch ohne die Konkretisierung in § 3 Abs. 4 ZwVbVO n.F., von einer ausreichenden Anspruchsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 ZwVbG n.F. für die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung auszugehen.
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IBRRS 2024, 0745
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22
1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)
2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)
3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)
4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)
IBRRS 2024, 0744
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 CE 23.2267
Die Generalklausel des Art. 4 Abs. 1 BayDSG ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine ohne Einwilligung des Grundstückeigentümers durchgeführte Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Lichtbildaufnahmen im Auftrag einer Gemeinde (hier zur Geschossflächenermittlung).*)
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Online seit Februar
IBRRS 2024, 0707![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2023 - 15 U 228/21
1. Mängelansprüche des Erwerbers aus Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, wenn deren Errichtung nicht zu lange zurückliegt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertig gestellt war und die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben.
2. Liegt den Erwerbsverträgen eine Baubeschreibung über eine anspruchsvoll gestaltete Stadtvilla mit drei exklusiven Eigentumswohnungen zu Grunde, schuldet der Bauträger einen Schallschutz, der ein erhöhtes, die Anforderungen der DIN 4109 übersteigendes Maß erfordert.
3. Bei der Berechnung der Höhe einer Minderung ist der vereinbarte Kaufpreis um das Verhältnis herabzusetzen, um das das mangelhafte Werk gegenüber einem mangelfreien Werk im Wert herabgesetzt ist.
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IBRRS 2024, 0680
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
VG München, Beschluss vom 20.06.2023 - 8 S 23.1308
1. Die Umwandlung deines Wohnhauses in eine Arbeiterunterkunft stellt eine nicht genehmigte Zweckentfremdung dar, da sie nicht als Wohnnutzung zu qualifizieren ist.
2. Wohnzwecken dient ein Gebäude/eine Wohnung dann nicht mehr, wenn es/sie aufgrund seiner/ihrer spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt.
3. Eine Heimstatt im Alltag liegt daher nicht vor, wenn der Nutzer der Räumlichkeiten über eine weitere "Hauptwohnung" als Heimstatt im Alltag verfügt und sich in der streitgegenständlichen "Wohnung" nur übergangsweise, z. B. als Bauarbeiter für die Abwicklung eines Bauprojekts, aufhält.
4. Als Hauptmieter kann der Mieter die zweckfremde Nutzung durch Kündigung des Untermietvertrags unmittelbar beenden, so dass er als Handlungsstörer zu qualifizieren ist.
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IBRRS 2024, 0600
![Grundbuchrecht Grundbuchrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 24.01.2024 - 34 Wx 9/24 e
1. Die Bestandteilszuschreibung des herrschenden Grundstücks einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts zu einem anderen Grundstück führt zu keiner nachteiligen rechtlichen Veränderung des Inhalts oder des Umfangs der Dienstbarkeit.*)
2. Die Bewilligung des Eigentümers des dienenden Grundstücks ist für den grundbuchrechtlichen Vollzug der Bestandteilszuschreibung in diesem Fall nicht erforderlich.*)
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IBRRS 2024, 0611
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
VG Augsburg, Urteil vom 24.10.2023 - 8 K 22.2258
1. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, im Einklang mit dem öffentlichen Haushaltsrecht, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt.
2. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bedarf der staatlichen Zustimmung, damit der Staat auf die Ausgestaltung des Vorhabens noch Einfluss nehmen und das Erreichen des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherstellen kann. Bei einem Maßnahmenbeginn vor der Prüfung der Maßnahme ist ein solcher Einfluss nicht mehr möglich.
3. Ein vorzeitiger förderschädlicher Maßnahmenbeginn ist nicht nur und erst der Abschluss eines entsprechenden Vertrags über eine förderfähige Maßnahme (i.d.R. ein Kauf- oder Werkvertrag mit einer Liefer- oder Baufirma), sondern auch ein bindendes Angebot des Fördermittelempfängers. Nur wenn ausnahmsweise das Vertragsangebot nicht bindend ist, ist dies förderunschädlich.
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IBRRS 2024, 0594
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2023 - 7 U 203/22
Hauptabsperrvorrichtung i.S.v. § 10 AVBWasserV ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte Wasserverbrauchsanlage einschließlich der Wasserzähleranlage abgestellt werden kann. Maßgeblich für die Definition ist die Sperrfunktion der Vorrichtung.*)
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IBRRS 2023, 2246
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2023 - 14 W 38/23 (Wx)
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann ein Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle am Erbbaugrundstück bestellt werden, es sei denn, dass gem. §§ 10 Abs. 2 ErbbauRG, 1 ErbbauRGV BW vom Erfordernis der ersten Rangstelle durch die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses abgewichen werden kann. Dazu muss das Grundbuchamt feststellen, dass dies weder für den Berechtigten des eingetragenen Rechts noch für den Bestand des Erbbaurechts schädlich ist.*)
2. Bei der Auslegung des Begriffs der "Schädlichkeit" im Sinne der §§ 10 Abs. 2 ErbbauRG, 1 ErbbauRGV BW ist danach zu differenzieren, ob es um "Schädlichkeit" für den Bestand des Erbbaurechts oder Schädlichkeit für die Person des Berechtigten des vorrangig eingetragenen dinglichen Rechts geht.*)
3. "Schädlichkeit" für den Berechtigten des eingetragenen Rechts liegt dabei bei sachgerechter Auslegung des Begriffs schon dann vor, wenn das Nebeneinander des erstrangig eingetragenen dinglichen Rechts sowie des nachrangig einzutragenden Erbbaurechts zu mehr als lediglich geringfügigen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Dagegen ist mit "Schädlichkeit" für den "Bestand des Erbbaurechts" jede nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der aus dem Erbbaurecht folgenden Rechtsposition gemeint.*)
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IBRRS 2024, 0465
![Grundbuchrecht Grundbuchrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 21.09.2023 - V ZB 17/22
Der von einer rechtmäßig zu Stande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes; ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 GBV oder aus Art. 17 DS-GVO noch unmittelbar aus den Grundrechten.*)
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IBRRS 2023, 2673
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2023 - 7 UF 312/23
1. Sonderregeln zur Ehewohnung gelten nur zwischen den Eheleuten. Sie betreffen die Überlassung zur Benutzung; unberührt bleiben die Eigentumsverhältnisse.*)
2. Der Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften zur Überlassung der Ehewohnung vor einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gilt nur im Verhältnis der Ehegatten oder Lebenspartner untereinander. Dies gilt auch dann, wenn die verfahrensgegenständliche Immobilie nach Zustellung des Scheidungsantrags verkauft wird.
3. Als wesentliche Kriterien für "ob" und Dauer einer Räumungsfrist ist das Bemühen und die Möglichkeit des Schuldners, Ersatzwohnraum zu finden, anzusehen.
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IBRRS 2024, 0338
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2023 - 12 U 43/23
Der anfechtungsrechtliche Rückübertragungsanspruch, der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtet ist, ist nicht vormerkungsfähig, auch wenn zum Nachlass Grundstücksrechte gehören.*)
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IBRRS 2024, 0415
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 19.01.2024 - V ZR 191/22
1. Vereinbart eine Gemeinde als Grundstückseigentümerin mit einem Privaten in einem Erbbaurechtsvertrag den Ausschluss der Heimfallvergütung, verstößt dies für sich genommen nicht gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB.*)
2. Der Ausschluss der Heimfallvergütung führt dazu, dass die Geltendmachung des Heimfallanspruchs einer strengen Ausübungskontrolle im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des gemeindlichen Handelns unterliegt. Die Forderung nach der vergütungslosen Rückübertragung des Erbbaurechts kann sich insbesondere dann als unverhältnismäßig darstellen, wenn der Heimfall nicht auf einer schwer wiegenden Vertragsverletzung des Erbbauberechtigten beruht, das Bauwerk ganz oder weitestgehend fertig gestellt ist, der Erbbauberechtigte erhebliche Investitionen getätigt hat und die Gemeinde absehbar in der Lage sein wird, das Bauwerk anderweitig zu nutzen oder zu verwerten.*)
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Online seit Januar
IBRRS 2024, 0346![Nachbarrecht Nachbarrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
AG München, Beschluss vom 01.02.2023 - 171 C 11188/22
1. Bei der Installation der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden.
2. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt nicht nur dann vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind, sondern bereits dann, wenn Dritte eine Überwachung durch Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (sog. Überwachungsdruck).
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IBRRS 2024, 0238
![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2023 - 22 U 210/23
1. Verzögert sich die Fertigstellung des vom Bauträger zu errichtenden Bauvorhabens und vereinbart er mit einem Erwerber, dass der vom Erwerber nachgewiesene (Verzugs-)Schaden vom Bauträger ersetzt wird, ist der Nachweis des Schadens durch Unterlagen Voraussetzung für die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs des Erwerbers.
2. Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, die mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Die Rechtskraft eines die Klage als zurzeit unbegründet abweisenden Urteils erstreckt sich auch darauf, dass im Übrigen die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, wenn und soweit diese in den Entscheidungsgründen bejaht bzw. positiv festgestellt worden sind.
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IBRRS 2024, 0029
![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2021 - 5 U 429/19
1. Ansprüche wegen Mängeln der Bauleistung richten sich bei einem Bauträgervertrag nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts.
2. Die Verjährungseinrede ist unbeachtlich, wenn sie gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verstößt. Auch im Verjährungsrecht ist bei Anwendung des § 242 BGB ein strenger Maßstab anzulegen.
3. Die Einrede der Verjährung ist nicht schon deshalb missbräuchlich, weil der Schuldner (hier: der Bauträger) weiß, dass der Anspruch zurecht besteht. Unkenntnis von Beginn und Dauer der Verjährung gehen grundsätzlich zu Lasten des Gläubigers (hier: des Erwerbers).
4. Wird die Teilklage auf mehrere prozessual selbstständige Ansprüche gestützt, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zum Erreichen der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen.
5. Selbstständige Ansprüche in diesem Sinn sind auch mehrere Schadensposten, die aus einer einzelnen zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung entstanden sind.
6. Bei Mängelansprüchen, die auf mehrere Werkmängel gestützt werden, begründet jeder Mangel einen selbstständigen prozessualen Anspruch.
IBRRS 2024, 0260
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OVG Thüringen, Beschluss vom 12.07.2023 - 3 ZKO 599/19
Wird Trinkwasser für einen unbestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt, ist dies eine öffentliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Bereitstellung im Rahmen eines Gewerbebetriebes, von einer Behörde oder auf andere Weise erfolgt. Für die Frage, ob eine öffentliche Tätigkeit gegeben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Abgabe des Trinkwassers durch die zentral zur Verfügung gestellte Wasserversorgungsanlage an einen unbestimmten Personenkreis erfolgt. Falls mehrere Verantwortliche i. S. v. § 14b Abs. 1 TrinkwV 2018 in Betracht kommen, liegt die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten im Ermessen der Behörde.*)
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IBRRS 2024, 0190
![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 07.12.2023 - VII ZR 231/22
Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gem. § 196 BGB in 10 Jahren.*)
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IBRRS 2023, 3579
![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 19 U 123/22
1. Wird im Rahmen eines Bauträgervertrags als Beschaffenheit nur eine Größe von 98% der voraussichtlichen Wohnfläche vereinbart, so ist aufgrund dieser eingeschränkten Beschaffenheitsvereinbarung auch nur die Mindestgröße von 98% der voraussichtlichen Wohnfläche Gegenstand der vertraglichen Zusage.
2. Bei einer solchermaßen eingeschränkten Beschaffenheitsvereinbarung ist ein Minderungsanspruch per se nur für Abweichungen unterhalb der einvernehmlich festgelegten Mindestfläche geschuldet.
3. Die Rechtsprechung des BGH zu einer sog. Geringfügigkeitsklausel (BGH, IBR 2000, 74) ist in diesem Fall nicht einschlägig.
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IBRRS 2024, 0077
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 - 4 U 22/23
1. Die Parteien eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung können individualvertraglich wirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Regelungen für die Gewährleistung wegen Sachmängeln der Sanierungsarbeiten des Gebäudes vereinbaren.
2. Die Höhe eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.
3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.
4. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76).
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Online seit 2023
IBRRS 2023, 3561![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 241/22
1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine von ihm als Erstverwalter bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene (Tochter)Gesellschaft ermöglicht, ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2013, 686).*)
2. Macht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Prozessstandschafterin der Erwerber Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Bauträger geltend, so ist es diesem als Verwender der genannten unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde, weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, IBR 2016, 521; IBR 2016, 456; IBR 2016, 275).*)
3. Zur Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten einer GdWE vorliegt, wenn diese - als Prozessstandschafterin der Erwerber - in der Vergangenheit zweimal Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend gemacht hat, die von dem in Anspruch genommenen Bauträger jeweils reguliert wurden, und sie sich später bei der klageweisen Geltendmachung weiterer Mängelansprüche gegenüber der vom Bauträger erhobenen Einrede der Verjährung auf das Fehlen einer wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums beruft.*)
IBRRS 2023, 3553
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 27.10.2023 - V ZR 43/23
1. Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel.*)
2. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.*)
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IBRRS 2023, 3465
![Steuerrecht Steuerrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BFH, Urteil vom 18.04.2023 - VII R 20/20
Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war und damit keine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten.*)
IBRRS 2023, 2762
![Mietrecht Mietrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
AG Torgau, Urteil vom 29.09.2023 - 6 C 52/23
1. Die bisherigen Grundstücke in einem Flurbereinigungsgebiet gehen im Rechtssinne unter; an ihre Stelle treten die durch den Flurbereinigungsplan neu gebildeten Grundstücke. Eigentümer der neuen Grundstücke werden kraft Gesetzes die im Flurbereinigungsplan genannten Personen; es vollzieht sich eine konstitutive Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs.
2. Eine Vereinbarung, bei der die Gegenleistung neben der Verpflichtung zur Tragung von Betriebskosten in der Erbringung nicht unerheblicher Pflegeleistungen besteht, ist als atypische Miete einzuordnen.
3. Der Schuldner, dem ein Teil der von ihm zu erbringenden Leistung (hier: Pflegeleistungen) unmöglich wird, kann nicht weiter kompensationslos die gesamte Gegenleistung (hier: Überlassung des Grundstücks) beanspruchen.
4. Weigert sich der Schuldner, statt der entfallenen (Pflege-)Leistung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, hat er keinen Anspruch mehr auf die Gegenleistung (hier: Überlassung des Grundstücks).
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