Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 03.07.2024 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit heute
IBRRS 2024, 3174BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23
Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.*)
VolltextIBRRS 2024, 3193
LG Berlin II, Urteil vom 28.06.2024 - 65 S 198/23
Bei der Prüfung der qualitativen Auswirkungen der Modernisierungsmaßnahmen ist von maßgebender Bedeutung, ob die Wohnung durch die Arbeiten in mehreren - nicht notwendig allen - wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen beziehungsweise energetische Eigenschaften) so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.
VolltextIBRRS 2024, 3197
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 9 WF 208/24
1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Es genügt bereits der böse Schein, das heißt der Eindruck mangelnder Objektivität.
3. Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind in aller Regel die Art und Weise der materiellen Verfahrensleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.
4. Die Führung der Akten kann schon für sich betrachtet nicht den Anschein einer Befangenheit rechtfertigen, ebenso wenig wie die sonstige Verfahrensführung, selbst wenn darin im Einzelfall Verstöße gegen die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens resultieren würden.
5. Ein Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen. Es ist nicht mehr unverzüglich, nämlich nicht mehr "ohne schuldhafte Verzögerung", wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antragstellung eine unnötige Verfahrensverzögerung für ihn erkennbar und vermeidbar war.
6. Die Dauer der zuzubilligenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei üblicherweise ein Zeitraum von ein bis zwei Tagen zuzubilligen ist.
VolltextOnline seit 31. Oktober
IBRRS 2024, 3109OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 - 10 U 80/23
1. Ein Gefälle von 0,9 % unterschreitet die maßgebenden Vorschriften für genutzte Terrassen und begründet daher einen Mangel wegen Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
2. Es steht den Parteien frei, im Einzelfall von einer anerkannten Regel der Technik abzuweichen. An eine solche Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" sind wegen des damit einhergehenden Verzichts auf eine übliche Beschaffenheit strenge Anforderungen zu stellen. Sie kann nur angenommen werden, wenn der Besteller das damit einher gehende Risiko kannte. Der Besteller ist, selbst wenn er sachkundig sein sollte, umfassend über die Risiken und denkbaren Folgen der Bauausführung aufzuklären.
3. Im Werkvertragsrecht wird auch ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk im Sinne einer Erfolgshaftung geschuldet. Fehlt dem Werk die Funktionstauglichkeit, so ist es auch dann nicht mangelfrei, wenn es ansonsten der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Ausführungsart genügt.
4. Ein Mangel liegt selbst dann vor, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit auf der vom Besteller erstellten Planung beruht. Allerdings kann sich der Unternehmer von seiner Haftung befreien, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit nicht in seiner Sphäre liegt. Dies ist dann der Fall, (1) wenn der Unternehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist, (2) wenn keine Hinweispflicht besteht, weil er die Ungeeignetheit der Planung bei der gebotenen Prüfung mit dem von ihm erwartenden Fachwissen nicht erkennen kann oder (3) wenn im Einzelfall feststeht, dass der unterlassene Hinweis sich nicht ausgewirkt hat.
5. Unverhältnismäßig sind die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels nur dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht.
6. Dem Besteller obliegt es grundsätzlich, dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient er sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen muss. Dies gilt jedoch nicht für ein etwaiges Überwachungsverschulden des Architekten.
7. Die vollständige Ausführungsplanung beinhaltet die zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, so dass auf Grundlage der ausführungsreifen Ausführungsplanung zunächst Leistungspositionen beschrieben sowie Mengen und Massen ermittelt werden können und schließlich auch die Bauausführung durch einen Unternehmer ermöglicht wird.
VolltextIBRRS 2024, 3144
VK Bund, Beschluss vom 03.07.2024 - VK 2-47/24
1. Der Auftraggeber hat für die Entscheidung der Frage, ob der Preis eines Angebotes ungewöhnlich niedrig erscheint, grundsätzlich einen Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraum, der von ihm pflichtgemäß und damit fehlerfrei auszuüben ist.
2. Die Aufgreifschwelle für die Einleitung einer Preisprüfung ist erreicht, wenn sich einzelne Angebote erheblich von anderen Angeboten oder von der Kostenschätzung des Auftraggebers absetzen. Das ist im Regelfall bei einem Abstand von mindestens 20% des betroffenen zum nächstgünstigeren Angebot gegeben.
3. Ein Auftraggeber darf auch unabhängig vom Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises jederzeit in eine Preisaufklärung eintreten, wenn wegen des Preisabstands Anlass hierfür gegeben ist. Somit kann er auch das teuerste Angebot in die Aufklärung einbeziehen, um eine plausible Einschätzung der Marktüblichkeit der eingegangenen Angebote vornehmen zu können.
VolltextIBRRS 2024, 2768
BGH, Beschluss vom 13.08.2024 - VIII ZR 255/21
1. Allein der freiwillige Auszug des Wohnungsmieters erlaubt - anders als der Ausgleich einer streitgegenständlichen Forderung durch den Beklagten sonst - keinen sicheren Rückschluss darauf, dass der Rechtsstandpunkt der Gegenpartei hingenommen wird. Vielmehr kann der Auszug auch auf ganz andere Weise motiviert sein.
2. Es bleibt offen, ob ein Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung bei der Berechnung des Zahlungsrückstands i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen ist.
VolltextIBRRS 2024, 3162
LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2024 - 3 O 300/23
1. Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner (Mieter) des Hauses.
2. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben.
3. Lässt der Bewohner den Makler aber an einem abgesprochenen Termin herein, damit dieser Fotos machen kann, willigt der Bewohner stillschweigend in die Anfertigung und in die Verwendung der Bilder ein.
VolltextIBRRS 2024, 3117
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 - 12 U 114/23
Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags müssen sowohl Angebot als auch Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner erklärt werden. Es ist nicht ausreichend, wenn vor Ort in Anwesenheit beider Parteien lediglich ein zuvor abgegebenes Angebot des Auftragnehmers angenommen wird.
VolltextIBRRS 2024, 3185
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2024 - 6 U 149/19
Die gem. § 411a ZPO grundsätzlich zulässige Verwertung eines Sachverständigengutachtens, das bereits von einem anderen Gericht eingeholt worden sind, setzt neben der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteien einen Beweisbeschluss voraus.
VolltextOnline seit 30. Oktober
IBRRS 2024, 3115OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2024 - 12 U 93/23
1. Bezahlt der Erwerber einer Eigentumswohnung den Kaufpreis wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht vollständig, kann die Verweigerung der Eigentumsumschreibung treuwidrig sein, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil des Kaufpreises zurückgehalten wird.
2. Auch ein Betrag von 8,5 % des Kaufpreises kann noch als verhältnismäßig geringfügig anzusehen sein.
3. Der Erwerber kann wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ein Zurückbehaltungsrecht selbst dann geltend machen, wenn die Eigentümergemeinschaft gegen den Bauträger wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum gerichtlich einen Kostenvorschuss geltend macht.
4. Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Erwerber nicht nur in Höhe seiner Miteigentumsquote zu. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die von verschiedenen Wohnungseigentümern geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechte in ihrer Addition die Höhe der Mangelbeseitigungskosten unter Berücksichtigung des Druckzuschlags übersteigen.
VolltextIBRRS 2024, 3142
VK Nordbayern, Beschluss vom 08.08.2024 - RMF-SG21-3194-9-19
Setzt der Bieter im VHB-Formblatt 213.H kein Kreuz unter "Vertragsformular für Instandhaltung [...]" und trägt er unter Ziffer 2.1 keine Gesamtsumme für den Instandhaltungsvergütung ein, führt das nicht zum Angebotsausschluss wegen Unvollständigkeit, wenn der Wartungsvertrag dem Angebot als Anlage beigefügt ist und die geforderte Gesamtsumme enthält.
VolltextIBRRS 2024, 3161
LG Berlin II, Urteil vom 23.07.2024 - 65 S 99/24
Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht trägt keine Eigenbedarfskündigung. Der Nutzungswunsch muss vielmehr in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung stehen und sich so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung besteht; sog. Vorratskündigungen sind unzulässig.
VolltextIBRRS 2024, 3160
LG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2024 - 3 S 13/24
1. Ist in der Teilungserklärung eine Fälligkeitsregelung für das Hausgeld enthalten, haben die Eigentümer keine Beschlusskompetenz, diese abzubedingen.
2. Der Inhalt der Teilungserklärung, wie auch jede sonstige Vereinbarung, geht der Regelung des § 28 Abs. 3 WEG insoweit vor, dass allenfalls durch eine Änderung der Teilungserklärung von der Regelung abgewichen werden könnte. Auch eine Öffnungsklausel wäre möglich.
3. Eine solche Regelung wird auch nicht durch WEMoG gem. § 47 WEG unanwendbar. Es liegt bereits kein Anwendungsfall des § 47 WEG vor, weil die Regelung in der Teilungserklärung bereits nicht von einer geänderten gesetzlichen Regelung abweicht.
VolltextOnline seit 29. Oktober
IBRRS 2024, 3131BGH, Beschluss vom 26.09.2024 - I ZR 161/23
Kann der Auftragnehmer die von ihm erbrachten Leistung nicht durch ein Aufmaß ermitteln, genügt er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen (vgl. BGH, IBR 2004, 488).
VolltextIBRRS 2024, 3100
LG Berlin II, Urteil vom 08.05.2024 - 66 S 300/22
1. Der Antrag, wonach die Miethöhe ab einem bestimmten Datum einen bezifferten Betrag "nicht übersteigt", ist eine negative Feststellungsklage. Bei deren Erfolg ist es nicht geboten, die gerichtliche Feststellung deshalb zeitlich zu begrenzen, weil künftig für die Miethöhe maßgebliche Parameter (neue Mietspiegel, kommende Mietstaffeln etc.) zur Zeit des Urteils noch nicht bekannt sind. Das Urteil stellt (nur) die Rechtslage zu dem Zeitpunkt fest, bis zu dem die Parteien Tatsachen vortragen konnten. Dann (noch) nicht eingetretene bzw. nicht bekannte Umstände können später ungeachtet des Feststellungsurteils geltend gemacht werden; wegen dieser Grenze der Rechtskraft bedarf das Feststellungsurteil keiner zeitlichen Einschränkung im Tenor.*)
2. Ist die (teilweise) Unwirksamkeit einer vereinbarten Mietstaffel gerichtlich festgestellt, so hat dies auf die rechtliche Existenz der nach dem Vertrag später folgenden Staffeln keinen unmittelbaren Einfluss. Insbesondere bildet die unwirksame Staffel keine unverzichtbare Grundlage für die später vorgesehenen; aus § 557a Abs. 4 BGB folgt stattdessen, dass jede Staffel im Vertrag lediglich "ausgewiesen" sein muss, um Gegenstand einer jeweils selbstständigen Überprüfung sein zu können.*)
VolltextIBRRS 2024, 3101
AG Würzburg, Urteil vom 30.04.2024 - 30 C 1655/23 WEG
1. Steht in einer Teilungserklärung die Formulierung 'Kosten der Aufzüge' in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung der allgemeinen Betriebskosten, sind unter diesen Aufzugskosten lediglich die allgemeinen Betriebskosten zu verstehen.
2. Der Begriff "Majorisierung" in Bezug auf Beschlüsse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezieht sich auf eine Situation, in der eine Gruppe von Wohnungseigentümern, die über eine Mehrheit der Stimmen verfügt, Beschlüsse durchsetzt, die möglicherweise die Interessen einer Minderheit der Eigentümer missachten oder benachteiligen. Dieses Phänomen tritt auf, wenn die Mehrheit ihre Entscheidungsmacht nutzt, um Entscheidungen zu treffen, die vorrangig ihre eigenen Interessen fördern, ohne die Belange und Rechte der Minderheit angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Änderung des Verteilungsmaßstabs ist sachlich begründet, wenn dadurch der unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeit einzelner Wohnungseigentümer Rechnung getragen wird.
4. Die Wohnungseigentümer können eine konkrete, auf einzelne Gebäude oder Gebäudeteile (hier: Aufzüge) begrenzte Erhaltungsmaßnahme zum Anlass nehmen, deren Kosten auf die Eigentümer zu verteilen, die diese Gebäude oder Gebäudeteile ausschließlich nutzen (sog. objektsbezogene Teilsanierung).
VolltextIBRRS 2024, 3151
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2024 - 10 W 26/24
1. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
2. Ein selbständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (BGH, IBR 2009, 363).
3. Bei der Beweiserhebung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens handelt es sich um einen vorgezogenen Hauptsachebeweis, sodass grundsätzlich der (beabsichtigte) Hauptsachewert maßgebend ist.
VolltextOnline seit 28. Oktober
IBRRS 2024, 3141BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24
1. Eine Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, IBR 1992, 349).*)
2. Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB. Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B vor. Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.*)
3. Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Bestätigung von BGH, IBR 2006, 84; BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, IBRRS 2000, 0800; BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 64/96, IBRRS 2000, 0581).*)
VolltextIBRRS 2024, 2449
VGH Bayern, Urteil vom 15.07.2024 - 12 B 23.2195
1. Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, liegt vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der übrige Wohnraum nebst Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf lange Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts.*)
2. Die Vermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der sich aus Anlass eines Arbeitsauftrages in einer Kommune aufhält und währenddessen nicht nur eine Heimstatt im Alltag, sondern in der Regel sogar (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinschaft begründet, ist regelmäßig nicht als Fremdenbeherbergung, sondern als Wohnen zu qualifizieren mit der Folge, dass die Annahme einer Zweckentfremdung nicht in Betracht kommt.*)
3. Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum"; es vermittelt deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb als "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.*)
VolltextIBRRS 2024, 2786
LG Bamberg, Urteil vom 28.03.2024 - 45 O 600/23 Miet
1. Die Kündigung wird nur unwirksam, wenn der Vermieter vor deren Zugang vollständig befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).
2. Die Zahlung einen Tag nach Zugang der Kündigung ist nicht mehr "rechtzeitig".
VolltextIBRRS 2024, 3104
LG Berlin II, Urteil vom 18.06.2024 - 56 S 9/24 WEG
1. Ein Grundlagenbeschluss, durch den die Gemeinschaft grundsätzlich das Anbringen von Balkonkraftwerken an den äußeren Balkonbrüstungen/an der straßenseitigen Fassade genehmigt, ist nichtig.
2. Eine in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Aufrechterhaltung des äußeren Erscheinungsbilds des Gebäudes kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur allstimmig abgeändert werden.
VolltextIBRRS 2024, 3140
BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - XII ZB 386/23
Beschwerdeanträge genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 08.02.2023 - XII ZB 351/21 -, IBRRS 2023, 0981).*)
VolltextOnline seit 25. Oktober
IBRRS 2024, 3096OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 483/23
Eine Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, wenn ein Objekt zur Überlassung von Wohnraum genutzt wird und diese Nutzung nicht von der vorhandenen Baugenehmigung gedeckt ist. Der Grundstückseigentümer ist Zustandsstörer und demnach richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.
VolltextIBRRS 2024, 3120
LG Itzehoe, Urteil vom 15.03.2024 - 9 S 28/23
1. Der Mieter muss das Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 BGB vor Ausspruch der Kündigung geltend machen.*)
2. Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss die Vertragspflichtverletzung des Mieters nicht erheblich sein; es genügt, wenn sie "nicht unerheblich" ist.*)
3. Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings kann ihr insofern Bedeutung zukommen, als ihre Missachtung der Vertragsverletzung des Mieters ein höheres, womöglich erst das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.*)
VolltextIBRRS 2024, 3108
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 26 Ta (Kost) 6048/24
1. § 98 ZPO unterscheidet zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits andererseits. Die Kosten "des Rechtsstreits" umfassen nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs.*)
2. Den Parteien ist es nach § 98 Satz 1 ZPO aber unbenommen, etwas anderes zu vereinbaren und die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits einzubeziehen. In einer solchen abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden.*)
3. Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen. Das kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs - anders als bei denen eines außergerichtlichen Vergleichs - regelmäßig angenommen werden, weil der Vergleich zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden (vgl. BGH 25.09.2008 - V ZB 66/08, IBRRS 2008, 3111 = IMRRS 2008, 1795; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rn. 9 m.w.N.).*)
4. Nach allgemeiner Ansicht umfasst eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die "Kosten des Rechtsstreits" daher auch die Kosten eines Vergleichs (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2009 - 9 WF 9/09, IBRRS 2009, 5011 = IMRRS 2009, 2287). Es ist den Parteien unbenommen, dies im Vergleich zudem ausdrücklich klarzustellen.*)
VolltextOnline seit 24. Oktober
IBRRS 2024, 3102OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 - 27 U 213/24 Bau
1. Der Inhalt einer vom Unternehmer abgegebenen „Garantie“ ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, wie der Besteller die Äußerungen des Unternehmers unter Berücksichtigung seines sonstigen Verhaltens und der Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, sowie des bekannten Vertragszwecks nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte.
2. Ein über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehender Garantiewillen bedarf immer einer besonderen Begründung. Mit einer „Garantie“ kann auch nur die gesetzliche Verjährungsfrist verlängert oder das Verschuldenserfordernis zwar nicht ausgeschlossen, aber eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels und/oder hinsichtlich des Zeitpunkts seines Entstehens vereinbart werden.
3. Beträgt die Gewährleistungsfrist auf konstruktive Teile 30 Jahre, bezieht sie sich lediglich auf solche Bauteile, die statische Relevanz haben, nicht jedoch auf einen Oberputz, Außenputz oder auf Außenfensterbänke.
VolltextIBRRS 2024, 3084
KG, Beschluss vom 18.09.2024 - 8 U 40/24
1. Wohnraummiete liegt nur vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen. Ob die vermieteten Räume tatsächlich zum Wohnen geeignet und letztlich auch (von Dritten) zu Wohnzwecken genutzt werden, spielt dagegen für die Einordnung als Wohnraummietverhältnis keine Rolle.
2. Ist die Vertragspartei auf Mieterseite eine juristische Person, liegt regelmäßig eine Gewerberaummiete vor, weil eine juristische Person schon begrifflich weder selbst wohnen noch nahe Angehörige haben kann, so dass auch der Vertragszweck nicht auf die Erfüllung eigener Wohnbedürfnisse gerichtet sein kann.
3. Mietet der Mieter die Räumlichkeiten an, um sie dann selbst zu Wohnzwecken weiterzuvermieten, liegt eine gewerbliche Miete vor.
4. Die Geltung von Wohnraummietrecht oder auch nur einzelner Mieterschutzvorschriften im Einzelfall kann - gegebenenfalls auch stillschweigend - von den Vertragsparteien des Gewerbemietverhältnisses vereinbart werden.
...
VolltextOnline seit 23. Oktober
IBRRS 2024, 3054OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.06.2023 - 5 U 116/22
1. Vor Abnahme trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit des von ihm herzustellenden Werks. Das Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses ändert nichts an dieser Beweislastverteilung.
2. Die Regelung des § 650k Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung zu dessen Lasten gehen, gilt nur für Verbraucherbauverträge.
VolltextIBRRS 2024, 3083
LG Hamburg, Urteil vom 26.06.2024 - 318 S 51/23
Die Entlastung der Verwaltung widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.
VolltextIBRRS 2024, 3079
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2024 - 7 U 243/22
Ein "Einfamilienhaus" i.S.v. § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedes Gebäude, das in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Eine untergeordnete gewerbliche oder berufliche Nutzung (hier: 1/5 der Gesamtnutzfläche als Bürofläche) ist unschädlich.
VolltextIBRRS 2024, 3081
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2024 - L 10 KO 2110/24
1. Der beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags, zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind nicht anwendbar. Seine Vergütung bezieht sich auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, weshalb sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen sind.*)
2. Der Vergütungsanspruch ist aber nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten daher im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt. Die Unverwertbarkeit kann sich auch aus einem zu langen zeitlichen Abstand zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens ergeben.*)
VolltextIBRRS 2024, 3086
LG Berlin II, Beschluss vom 11.06.2024 - 56 T 13/24 WEG
Wird die Zahlung künftig fälliger Wohngeldvorschüsse beantragt, bis wirksam über neue Vorschüsse beschlossen wurde, so bemisst sich der Gebührenwert für diesen Antrag nicht mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, wenn der Wirtschaftsplan typischerweise jährlich angepasst wird. In diesem Fall begegnet die Festsetzung des Gebührenwertes mit dem Jahresbetrag des geforderten monatlichen Vorschusses keinen Bedenken.*)
VolltextOnline seit 22. Oktober
IBRRS 2024, 3057OLG Schleswig, Urteil vom 16.10.2024 - 12 U 6/24
1. Die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen eines Werkunternehmers liegen vor, wenn der Kunde die Mängelbeseitigungsarbeiten, wegen der ihm ein Kostenvorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB zugesprochen worden war, vorgenommen hat.*)
2. Der Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden und vom Kunden zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Der Kunde muss seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachweisen, über den erhaltenen Kostenvorschuss Abrechnung erteilen und den für die Mängelbeseitigung nicht in Anspruch genommenen Betrag zurückerstatten. Es entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Werkunternehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses.*)
3. Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, sondern ein aus Treu und Glauben entwickelter Anspruch aus dem Vertragsverhältnis. Hat der Kunde die Mängelbeseitigung durchgeführt, so muss er den Vorschuss abrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss für den Werkunternehmer, ist dieser an ihn zurückzuzahlen.*)
4. Der Auskunftsanspruch des Werkunternehmers ist nur dann durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Kunde ‒ um eine Prüfung durch den Werkunternehmer zu ermöglichen ‒ analog § 666 BGB die dortigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung erfüllt hat.*)
5. Dazu muss der Kunde den Werkunternehmer über die Einzelheiten der Auftragsausführung in verkehrsüblicher Weise informieren und ihm die Übersicht über das Besorgte verschaffen in einer Weise, die dem Werkunternehmer die Überprüfung der Besorgung gestattet. Es gilt § 259 BGB, so dass erforderlichenfalls genauere Information durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben geschuldet ist. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt dabei der Kunde, insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und dafür, dass er über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte gemäß dem Auftrag, nach Weisungen oder im Interesse des Werkunternehmers verfügt hat. Ergänzt mit der Kommentierung zu § 259 BGB erfordert die Rechenschaftslegung eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgaben müssen so detailliert und verständlich dargestellt sein, dass der Werkunternehmer ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Bei Unvollständigkeit der Rechnung besteht ein Anspruch auf Ergänzung.*)
6. Ist Vortrag des Klägers zum Nachweis der Aktivlegitimation erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden und ist der entsprechende Vortrag gem. § 296a ZPO zurück- und die Klage daraufhin abgewiesen worden, hindern die Verspätungsvorschriften des § 531 ZPO - hier § 531 Abs. 2 ZPO - in der Berufungsinstanz die Berücksichtigung nicht, wenn der Vortrag des Klägers nunmehr unstreitig ist.*)
7. Ohne Antrag auf Zurückverweisung, damit das Landgericht nach weiterem Vortrag der Beklagten die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sowie einen möglicherweise daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch prüfen kann, kann eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO nach der Rechtsprechung des II. und VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht erfolgen (BGH, Beschluss v. 22.09.2008 - II ZR 257/07, IBRRS 2008, 3249; BGH, Urteil v. 03.05.2006 - VIII ZR 168/05, IBRRS 2006, 1651; a.A. BGH, Urteil v. 21.01.2011 - V ZR 243/09, IBRRS 2011, 0823).*)
VolltextIBRRS 2024, 2958
LG München I, Urteil vom 08.11.2023 - 14 S 3525/23
1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend
2. Verlangt der Mieter bei der Suche nach Ersatzwohnraum, dass die künftigen Vermieter ihm verbindlich mitteilen, dass und wie lange sie keinen Eigenbedarf geltend machen werden, so geht dies über die berechtigten Anforderungen an einen in Betracht zu ziehenden zumutbaren Ersatzwohnraum hinaus.
3. Im Rahmen von § 574 Abs. 2 BGB geht es nicht um die Suche nach optimalem und individuell auf die Bedürfnisse des Mieters zugeschnittenen Wohnraum , sondern um dessen (bloße) Zumutbarkeit.
4. Vorangegangene mietrechtliche Auseinandersetzungen erfordern eine besonders sorgfältige und gewissenhafte Beweiswürdigung sowie ein kritisches Hinterfragen des geltend gemachten Eigenbedarfs.
....
VolltextIBRRS 2024, 3076
KG, Beschluss vom 19.09.2024 - 1 W 410/23
1. Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach den Eigentümern die Vermietung ihres Sondereigentums an die für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige (Landes-)Behörde untersagt wird, ist nicht offensichtlich unwirksam.*)
2. Das Grundbuchamt hat deshalb keinen Anlass, den Antrag auf Eintragung einer entsprechenden Ergänzung der Gemeinschaftsordnung in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern zu beanstanden.*)
VolltextOnline seit 21. Oktober
IBRRS 2024, 3022OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2021 - 21 U 50/20
1. Haben die Parteien im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer 10-jährigen Gewährleistungsfrist geregelt, dass "hierzu [...] eine jährliche Wartung der Flachdächer erforderlich" sei, ist dies nicht dahin auszulegen, dass die vereinbarte Verjährungsfrist an die Beauftragung des Auftragnehmers mit der jährlichen Wartung geknüpft werden sollte.
2. Die Ausweisung einer vom Vertrag abweichenden Verjährungsfrist im Abnahmeprotokoll kann eine einvernehmliche Vertragsänderung beinhalten (hier verneint).
VolltextIBRRS 2024, 2753
LG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2024 - 7 O 226/23
1. Eine Bürgschaftserklärung ist aus Sicht des Erklärungsempfängers - also des Bürgschaftsgläubigers - anhand der Bürgschaftsurkunde auszulegen.
2. Umstände außerhalb der Urkunde können nur einbezogen werden, wenn sie für den Gläubiger als Erklärungsempfänger erkennbar waren.
3. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, auf welchen Hauptschuldner sich die Bürgschaft bezieht, gehen diese zu Lasten des Gläubigers (BGH, Urteil vom 05.01.1995 - IX ZR 101/94, IBRRS 1995, 0159).
VolltextIBRRS 2024, 3068
VGH Bayern, Beschluss vom 18.09.2024 - 1 ZB 23.2080
1. Ein Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 BauGB ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.
3. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Graben, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.
4. Eine unbebaute Fläche ist – als Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint.
VolltextIBRRS 2024, 3033
AG Hamburg, Urteil vom 12.08.2024 - 49 C 535/23
1. Die Zusammenfassung von Kostenpositionen über die Grenzen der jeweiligen Definition als Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung ist nur im Ausnahmefall zulässig, soweit die Betriebskosten nach ihrem Entstehungsgrund gleichartig sind, wie das in Teilen des Bundesgebietes bei den Kostenpositionen "Wasser" und "Abwasser" angenommen wird.
2. Die Abrechnung muss sich danach grundsätzlich an den Kostenarten, wie sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt sind, orientieren, damit er verlässlich und auch auf einfache Weise erkennen kann, ob nur die vereinbarten Kosten in der Abrechnung angesetzt werden.
3. Es ist nicht zulässig, verschiedene Kostenarten zu vermischen, soweit dies nicht von der Betriebskostenverordnung ausnahmsweise zugelassen wird.
4. Die Positionen "Hausmeister" und "Gartenpflege" können nicht zusammengefasst werden.
5. Bei einer formell unwirksamen Abrechnung kommt es nicht darauf an, ob die Mieterseite durch eine Belegeinsicht feststellen könnte, ob nicht umlagefähige Kosten in der Kostenposition enthalten sind, da dies letztlich die formelle Wirksamkeit der Abrechnung voraussetzt.
VolltextIBRRS 2024, 3058
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2024 - 11 U 31/23
Als Mangel "bei einem Bauwerk" i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 2 a BGB ist nur diejenige (unzureichende) Beschaffenheit der Kaufsache anzusehen, die auch Folge einer bauvertraglichen Werkleistung sein könnte. Vertragliche oder wirtschaftliche Verhältnisse, die sich nicht auf die körperliche Beschaffenheit der Sache als mit dem Erdboden verbundenes Produkt aus Arbeit und Material beziehen, werden von der Norm nicht erfasst.*)
VolltextIBRRS 2024, 2639
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 20 A 726/20
1. Bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Regelfall auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178).*)
2. Auch bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen, wenn es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d. h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 --, NVwZ 2000, 1178). Das gilt erst recht, wenn entgegen dem Vermischungsverbot gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG in der bis zum 28.10.2020 gültigen Fassung (KrWG a. F.) - jetzt § 9a Abs. 1 KrWG - oder gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. gefährliche Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen vermischt worden sind. Das kann bei einer Vermischung von asbestbelasteten Baustoffbruchstücken mit asbestunbelasteten Baustoffbruchstücken der Fall sein.*)
3. Einer abfallrechtlichen Verwertung asbesthaltiger Baustoffbruchstücke steht das uneingeschränkte Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, gem. § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen.*)
VolltextIBRRS 2024, 2943
LG Freiburg, Beschluss vom 15.12.2023 - 9 S 32/23
Ein Antrag nach § 712 ZPO kann in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden. Ein erstinstanzlicher allgemeiner - hilfsweiser - Antrag auf "die Gewährung von Vollstreckungsschutz" stellt keine ausreichende Antragstellung gem. § 712 ZPO dar. Die Zwangsvollstreckung kann im Berufungsverfahren nach §§ 719, 707 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts eingestellt werden, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach summarischer Prüfung nicht von vorneherein als aussichtslos erachtet.
VolltextIBRRS 2024, 3065
BGH, Beschluss vom 26.09.2024 - III ZB 82/23
Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, NJW 2019, 1456 = IBRRS 2019, 0933; BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - X ZB 2/20, NJW-RR 2021, 444 = IBRRS 2021, 0774).*)
VolltextIBRRS 2024, 3056
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23
1. Zur Verwertung eines schriftlichen Gutachtens und des Ergebnisses einer mündlichen Sachverständigenanhörung nach erfolgtem Richterwechsel.*)
2. Es ist verfahrensrechtlich unbedenklich, einem mündlich angehörten Sachverständigen zum Zwecke der vorläufigen Protokollaufzeichnung vorübergehend das Diktiergerät zu übergeben, wenn gewährleistet ist, dass Unstimmigkeiten oder Missverständnisse über Wortlaut und Inhalt der Aufzeichnung unmittelbar geklärt werden können (Abgrenzung von OLG Hamm, IBR 2024, 387).*)
VolltextOnline seit 18. Oktober
IBRRS 2024, 3046OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2024 - 2 U 96/23
1. Wird ein sog. Abgrabungsgewässer (hier: der Ententeich) zur Ableitung von Mischwasser (Grund-, Regen- und Schmutzwasser) genutzt, wird es vom Begriff des Ingenieurbauwerks nach § 41 Nr. 2 HOAI 2013 erfasst.*)
2. Beziehen sich ingenieurtechnische Planungen auf die Umwidmung und Umgestaltung des Teichs zu einem Zwischenspeicher für abfließendes Regenwasser, so ist ein Anspruch auf Abrechnung eines Umbauzuschlags nach § 44 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 HOAI 2013 begründet.*)
VolltextIBRRS 2024, 3025
VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2024 - 9 ZB 23.1102
1. Die Zustimmung des Nachbarn bindet auch seinen Rechtsnachfolger, dieser tritt automatisch in die nachbarrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Es handelt sich um eine grundstücksbezogene und damit dinglich wirkende Nachbareinverständniserklärung. In materieller Hinsicht bedeutet die Zustimmung einen Verzicht auf sämtliche subjektiv-öffentlichen Rechte, die dem Nachbarn aufgrund nachbarschützender Vorschriften gegen das Vorhaben zustehen könnten.
2. Eine mit Zustimmung des Nachbarn erteilte bestandskräftige Baugenehmigung und eine von der Baugenehmigung gedeckte tatsächliche Ausführung schafft Tatsachen, die unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes, der Rechtssicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - insbesondere nach Jahrzehnten - nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
VolltextIBRRS 2024, 3052
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.10.2024 - 2-13 S 612/23
1. Aus einer Abmahnung, die einem Entziehungsbeschluss gem. § 17 WEG vorauszugehen hat, muss hinreichend deutlich werden, dass die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens zum Eigentumsverlust führt, die Androhung von Zahlungsklagen genügt nicht.*)
2. Die Abmahnung fällt nach der WEG-Reform in die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass diese im Regelfall von dem Verwalter (§ 9b Abs. 1 WEG) zu erteilen ist. Einzelne Eigentümer können mangels Vertretungsbefugnis auch in einer verwalterlosen Gemeinschaft eine Abmahnung nicht wirksam erklären.*)
3. Eine Beschlusskompetenz, durch Beschluss einzelne Wohnungseigentümer zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu ermächtigen, besteht nicht.*)
VolltextIBRRS 2024, 3042
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2024 - 12 W 21/24
1. Eine Präklusionswirkung kann der Ablauf einer richterlichen Frist zum Vorbringen von Einwendungen gegen ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren und der die Begutachtung betreffenden Anträge nur dann auslösen, wenn bei den Parteien keine Fehlvorstellungen über diese Wirkung aufkommen können.
2. Gibt das Gericht den Parteien in einer Verfügung lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zum gleichzeitg übersandten Gutachten, ist ein nach Fristablauf eingehendes Vorbringen nicht präkludiert.
VolltextOnline seit 17. Oktober
IBRRS 2024, 2982OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2024 - 2 U 79/23
1. Ist ein von einem hierauf spezialisierten Unternehmen zur Brauchwassergewinnung errichteter Brunnen funktionsuntauglich, weil er stark salzhaltiges Wasser fördert, so sind Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz nach § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB auch ohne Aufforderung zur Mängelbeseitigung begründet.*)
2. In Abhängigkeit vom konkreten Vertragsinhalt stellt das Fortbestehen des nutzlosen Bauwerks unter Umständen keinen Schaden dar, so dass keine Verpflichtung zum Rückbau besteht.*)
VolltextIBRRS 2024, 3039
VK Berlin, Beschluss vom 09.09.2024 - VK B 1-39/23
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Auch dann, wenn kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt, kann ein öffentlicher Auftraggeber von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen.
2. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden. Das ist der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung keinen sachlichen Grund vorweisen kann und sie deshalb willkürlich ist oder wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren.
3. Stellt ein öffentlicher Auftraggeber vor Zuschlagserteilung einen erheblichen Fehler in den Vergabeunterlagen fest, ist er zu einer Fehlerkorrektur grundsätzlich berechtigt. Eine bereits erfolgte Submission schließt eine solche Fehlerkorrektur nicht aus.
4. Bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebungsentscheidung öffentlicher Auftraggeber zu unterscheiden.
5. Das Nichtvorliegen eines in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannten Aufhebungsgrunds führt zu auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen der Bieter, die möglicherweise infolge der Aufhebung oder Zurückversetzung vergeblich ein Angebot erstellt haben oder ein vollständig neues und erneut kostenaufwändiges Angebot erstellen müssen.
Volltext