Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Hervorzuhebende Urteile zum Recht am Bau
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 04.07.2024 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit gestern
IBRRS 2024, 2164![Werklieferung Werklieferung](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LG Darmstadt, Beschluss vom 07.07.2023 - 17 O 23/22
1. Auf Werklieferungsverträge sind die kaufrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die Abgrenzung zwischen Werk- und Werklieferungsvertrag erfolgt nach dem Schwerpunkt der Leistung.
2. Ein Vertrag über die Lieferung von Bauteilen nach Vorgaben des Kunden zur Montage eines Wintergartens ist ein Werklieferungsvertrag.
3. Dem Verbraucher steht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werklieferungsvertrag kein Widerrufsrecht zu.
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Online seit 9. Juli
IBRRS 2024, 2105![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2024 - 13 U 695/23
1. Die Trockenheit des Kellers gehört bei einem Neubau zur konkludent vereinbarten Beschaffenheit. In den Keller eindringende Feuchtigkeit stellt einen Mangel dar, wenn sie auf einer baulichen Ursache im Bereich der WU-Kellerkonstruktion beruht.
2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist ein Gericht nicht gehindert, sich auch dann die positive Überzeugung von der Ursache eines Mangelsymptoms zu bilden, wenn es nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen theoretisch denkbare, aber nicht plausible alternative Ursachen für das Mangelsymptom gibt.*)
3. Bei einer auf Mangelbeseitigung gerichteten Leistungsklage genügt die Feststellung des zu beseitigenden Mangels als solchem (hier: Undichtigkeit in der Kellerkonstruktion). Es bedarf - bei diesem Klageziel - keiner Feststellungen zum exakten Ausmaß des der Art nach festgestellten Mangels (also etwa, an welchen Stellen im Einzelnen Wasser die undichte Kellerkonstruktion durchdringt).*)
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Online seit 5. Juli
IBRRS 2024, 2073![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Urteil vom 05.03.2024 - 9 AZR 204/23
Die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG und der Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus.*)
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Online seit 4. Juli
IBRRS 2024, 2049![Bausicherheiten Bausicherheiten](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2022 - 21 U 67/21
1. Im Hinblick auf den vertraglichen Anspruchsgrund - insbesondere das wirksame Zustandekommen des Bauvertrags - genügt im Rahmen von § 648a BGB a.F. nicht lediglich eine schlüssige Darlegung, sondern hierüber ist gegebenenfalls Beweis zu erheben.*)
2. Hinsichtlich der Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs reicht eine schlüssige Darlegung des Unternehmers dazu aus, dass ein Vergütungsanspruch bereits besteht oder noch entstehen kann ("voraussichtlicher Vergütungsanspruch"). Regelmäßig nicht erforderlich ist, dass der Anspruch fällig oder durchsetzbar ist, es sei denn, aus dem Vertrag bestehen offensichtlich Ansprüche nicht mehr bzw. können offensichtlich nicht mehr entstehen bzw. sind offensichtlich nicht durchsetzbar.*)
3. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren, es sei denn, die Klärung der Streitfragen führt nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits.*)
4. Sofern dies den Rechtsstreit verzögert, kann der Besteller nicht mit der streitigen Behauptung gehört werden, es lägen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor bzw. die tatsächlichen Voraussetzungen für die vereinbarte Vergütung (sei es für die erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen) lägen nicht vor (z. B. weil die berechneten Mengen nicht geleistet worden seien).*)
5. Sind bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag nur noch ganz geringfügige Leistungen ausstehend, kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und der so ermittelte Betrag von der Gesamtvergütung abgezogen wird.*)
6. Wenn die Parteien den Pauschalpreis auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüsselten Angebots des Unternehmers, insbesondere durch Abrundung, vereinbart haben, so kann dies ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Berechnung der Vergütung für die erbrachten Leistungen sein. Ein Nachlass auf den Endpreis des Einheitspreisangebots ist entsprechend zu berücksichtigen.*)
7. Ein Abzug des Sicherheitseinbehalts, der in der Schlussrechnung berücksichtigt worden ist, ist im Rahmen der vorstehenden Berechnung des Anspruchs gem. § 648a BGB a.F. nicht (zusätzlich) vorzunehmen, da insoweit noch von einem "voraussichtlichen Vergütungsanspruch" im o. a. Sinne auszugehen ist.*)