Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 05.07.2024 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 12. Juli
IBRRS 2024, 2131![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2022 - Verg 23/21
1. Die Erkennbarkeit eine Vergabeverstoßes setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören. Eine Rügepräklusion kommt in der Regel nur für auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhende und ins Auge fallende auftragsbezogene Rechtsverstöße. Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots beziehungsweise seiner Bewerbung auffallen muss.
2. Vergabeunterlagen müssen klar und eindeutig formuliert werden und Widersprüchlichkeiten vermeiden. Kommen nach einer Auslegung mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht oder können Unklarheiten oder Widersprüche nicht aufgelöst werden, geht dies zulasten des öffentlichen Auftraggebers.
3. Bei der Auslegung der Vergabeunterlagen ist auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also einen abstrakten Adressatenkreis, abzustellen. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt.
4. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen können nicht zum Angebotsausschluss führen. Die fehlende Vergleichbarkeit, die eine solche vom Bieter zunächst nicht erkannte Mehrdeutigkeit zur Folge hätte, würde dazu führen, dass ein Zuschlag nicht erteilt werden dürfte.
5. An Rügen ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Antragsteller muss lediglich tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen indes nicht aus.
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Online seit 10. Juli
IBRRS 2024, 2126![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2024 - 13 U 419/19
1. Eine vom Bauträger verwendete Abnahmeklausel, wonach das gemeinschaftliche Eigentum für die Wohnungseigentümer durch einen von der Wohnungseigentümerversammlung zu wählenden vereidigten Sachverständigen abgenommen wird, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG a.F. (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2015, 492).*)
2. Im Falle einer in Folge der Nichtigkeit der Abnahmeklausel unwirksamen Abnahme beginnt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen regelmäßig erst mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist enden nicht spätestens mit der Verjährung des Erfüllungsanspruchs (entgegen OLG Stuttgart, IBR 2024, 301).*)
3. Der Annahme einer Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen steht regelmäßig entgegen, dass der Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit der Abnahme haben kann. Dies gilt auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung nicht ohne weiteres mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG a.F. rechnen musste (entgegen OLG München, IBR 2023, 624).*)
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IBRRS 2024, 2119
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Berlin, Beschluss vom 07.11.2023 - VK B 1-15/22
1. Bei der Bewertung von Qualitätskriterien wie Konzepten genießt der öffentliche Auftraggeber einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.
2. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet die Vergabestelle erst dann, wenn sie entweder ein vorgeschriebenes Verfahren nicht einhält, wenn sie von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, wenn sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder wenn bei der Entscheidung ein sich sowohl im Rahmen des Gesetzes als auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde.
3. Der öffentliche Auftraggeber hat die Gründe zu dokumentieren, die zur Auswahl des erfolgreichen zu dokumentieren, die zur Auswahl des erfolgreichen Angebots führen. Dabei hat er darzulegen, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
4. Auch wenn einem Unternehmen der für eine substantiierte Rüge notwendige Einblick in das Angebot des Bestbieters regelmäßig fehlt, ist eine rein spekulativ „ins Blaue hinein“ abgegebene Rüge unzulässig. Das Unternehmen muss sämtliche ihm offenstehende Erkenntnismöglichkeiten nutzen und darlegen, woraus sich seine Erkenntnisse ergeben.
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IBRRS 2024, 2084
![Gewerberaummiete Gewerberaummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2024 - 3 U 23/23
1. Gewerberäume sind nur dann sachmangelfrei, wenn der Aufnahme des vertraglich vereinbarten Betriebs keine öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, insbesondere eine fehlende behördliche Genehmigung, entgegenstehen.
2. Ein nachträglicher Mangel kann sich aufgrund gesetzgeberischer Maßnahmen während eines laufenden Mietverhältnisses ergeben.
3. Besteht der Nutzungszweck des Mietvertrags darin, eine Spielothek zu betreiben, reicht es nicht, dass der Mieter die Räume für Spielmöglichkeiten ohne Gewinnmöglichkeit nutzen kann. Es muss ihm, wenn er die Räume als solche nutzen will, vielmehr möglich sein, eine Spielhalle im eigentlichen Sinn zu betreiben, also auch Glücksspielautomaten aufzustellen.
4. Ein Mangel liegt bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften regelmäßig erst dann vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernsthaft zu erwarten ist.
5. Die Versagung der Erlaubnis für eine Spielhalle ist einer Nutzungsuntersagungsverfügung gleichzusetzen.
6. Können die Räumlichkeiten nicht mehr zum Betrieb einer Spielothek genutzt werden, werden sie aber weiterhin als Lager- und Aufenthaltsräume für Angestellte genutzt, ist eine Minderung von 70% angemessen.
7. Geht der Mieter davon aus, dass eine Mietminderung nur mit Einverständnis des Vermieters möglich ist, und weiß er nicht, dass eine Minderung bereits kraft Gesetzes eintritt, greift § 814 BGB nicht.
8. Der Mieter ist nicht verpflichtet, in einer Situation, in der er das Objekt nicht mehr zum vertraglich genutzten Zweck nutzen kann, zu kündigen, um den Vermieter vor etwaigen Rückforderungsansprüchen zu schützen.
9. Entscheidet sich der Mieter zunächst bewusst dazu, einen Mietvertrag, der die Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht mehr gewährleistet, durch eine Verlängerungsoption (einseitig) zu verlängern, um dann im Nachhinein auch über diesen Zeitpunkt hinaus Rückforderungsrechte aus § 812 BGB wegen überzahlter Mieten geltend zu machen, ist dies mit Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbaren.
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IBRRS 2024, 2060
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2024 - 334 S 2/23
1. Der Mieter ist zur Renovierung aufzufordern. Ist der Zugang einer solchen Aufforderung streitig, trägt der Vermieter die Beweislast für den Zugang.
2. Geht der Vermietervortrag dahin, dass die Aufforderung als Dateianhang per E-Mail übermittelt worden sein soll, ist der Inhalt des Dateianhangs zur E-Mail unter Beweis zu stellen.
3. Eine ungefragte Scheckübersendung durch den Vermieter verpflichtet den Mieter nicht zur Einlösung oder zur Annahme eines Angebots auf Erledigung der Mieterforderung durch die Zahlung des Scheckbetrags. Dem Vermieter steht insoweit auch kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
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IBRRS 2024, 2114
![Rechtsanwälte Rechtsanwälte](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 29.05.2024 - I ZB 84/23
Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner - noch in Papierform geführten - Handakte dokumentiert wird. An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden.*)
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IBRRS 2024, 2132
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Köln, Urteil vom 26.06.2024 - 5 U 151/22
1. Im Zivilprozess darf das erkennende Gericht den Sachverständigen, der im selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten erstattet hat, ergänzend anhören. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts.
2. Wird die Anhörung von einer Partei beantragt, ist das Gericht verpflichtet, den Sachverständigen anzuhören. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich halten, zur mündlichen Beantwortung vorlegen können.
3. Die Anhörung des Sachverständigen kann im selbständigen Beweisverfahren, aber auch im späteren Hauptsacheverfahren beantragt werden.
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Online seit 9. Juli
IBRRS 2024, 2105![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2024 - 13 U 695/23
1. Die Trockenheit des Kellers gehört bei einem Neubau zur konkludent vereinbarten Beschaffenheit. In den Keller eindringende Feuchtigkeit stellt einen Mangel dar, wenn sie auf einer baulichen Ursache im Bereich der WU-Kellerkonstruktion beruht.
2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist ein Gericht nicht gehindert, sich auch dann die positive Überzeugung von der Ursache eines Mangelsymptoms zu bilden, wenn es nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen theoretisch denkbare, aber nicht plausible alternative Ursachen für das Mangelsymptom gibt.*)
3. Bei einer auf Mangelbeseitigung gerichteten Leistungsklage genügt die Feststellung des zu beseitigenden Mangels als solchem (hier: Undichtigkeit in der Kellerkonstruktion). Es bedarf - bei diesem Klageziel - keiner Feststellungen zum exakten Ausmaß des der Art nach festgestellten Mangels (also etwa, an welchen Stellen im Einzelnen Wasser die undichte Kellerkonstruktion durchdringt).*)
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IBRRS 2024, 2053
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.2024 - 4 U 183/22
1. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich im Fall der Einlegung der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.
2. Fehlen - in atypischer Weise - in einem Vertrag über Wärmecontracting nähere Angaben zu den Grundlagen der Berechnung des Entgelts, müssen solche Angaben in der Abrechnung gemacht werden, da der Wärmecontractor andernfalls das Entgelt willkürlich festlegen könnte. In diesem Fall muss der Wärmecontractor in der Abrechnung auch nähere Angaben zum Vorwegabzug machen.
3. Die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenVO stellt Fläche und Kubatur gleichberechtigt nebeneinander und bringt damit zum Ausdruck, dass eine der beiden Alternativen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung der Wohnanlage zur Abrechnung herangezogen werden kann.
4. Weisen zwei Wohnungen eine deutlich höhere Raumhöhe (6,68 m gegenüber 3,5 m sonst) auf, betragen die Flächen mit großer Raumhöhe aber weniger als 3% der Gesamtfläche, wird die Wahl der Fläche als Abrechnungsmaßstab dadurch nicht unbillig.
5. Das in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB (ausschließlich) für Wohnraummietverhältnisse normierte Jährlichkeitsgebot der Heizkostenabrechnung findet beim Wärmecontracting einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Anwendung.
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Online seit 8. Juli
IBRRS 2024, 2085![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Berlin, Beschluss vom 03.03.2023 - VK B 1-42/21
1. Voraussetzung für einen Ausschluss wegen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen ist, dass das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht.
2. Änderungen sind alle unmittelbaren Eingriffe mit verfälschender Absicht, wie Streichungen, Hinzufügungen, jede Abänderung einer Position, Herausnahme von einzelnen Blättern etc.
3. Ein Ausschluss wegen einer Änderung der Vergabeunterlagen setzt eine positive Feststellung der Änderung durch den Auftraggeber voraus. Die Unsicherheit, ob eine Änderung der Vergabeunterlagen vorliegt genügt nicht.
4. Ein Unternehmen kann ausgeschlossen werden, wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die die Integrität dieses Unternehmens infrage stellt. Ein Verstoß gegen das Patentrecht ist grundsätzlich eine berufliche Verfehlung.
5. Die Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung muss zwar nicht den Grad einer rechtskräftigen Verurteilung haben, es ist allerdings ein Vollbeweis nötig, wonach im Grundsatz die volle Überzeugung im Sinne persönlicher Gewissheit von einem bestimmten Sachverhalt als wahr gilt, die an sich mögliche Zweifel überwindet.
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IBRRS 2024, 1257
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 - 28 K 8865/22
Nach dem Inkrafttreten des § 2 EEG sind die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen und kann der Denkmalschutz nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände ein zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehendes Ergebnis erfordern.*)
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IBRRS 2024, 2101
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2024 - 2-13 S 6/24
Wird in dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG auf die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Anpassung der Vorschüsse und der Nachschüsse Bezug genommen, ist es weiterhin nicht erforderlich, dass den Eigentümern vor oder bei der Beschlussfassung sämtliche Einzelabrechnungen aller Eigentümer vorgelegt werden.*)
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IBRRS 2024, 2090
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/ibr-online/zielgrp8/8gr.jpg)
VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2024 - 9 M 24.252
1. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar des gerichtlichen Sachverständigen wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.
2. Eine gerichtlich angeordnete Sitzungsunterbrechung zur Mittagszeit (Mittagspause) stellt, soweit sie eine Stunde nicht überschreitet, keine vergütbare Wartezeit dar.
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Online seit 5. Juli
IBRRS 2024, 2073![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Urteil vom 05.03.2024 - 9 AZR 204/23
Die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG und der Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus.*)
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IBRRS 2024, 1834
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Berlin II, Urteil vom 27.03.2024 - 66 S 213/23
1. Die Vorschriften über die Mietpreisbremse finden auf öffentlich geförderten Wohnraum keine Anwendung. Die Unanwendbarkeit der Mietpreisbremse auf preisgebundenen Wohnraum ergibt sich daraus, dass die dafür maßgeblichen bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften als Spezialvorschriften die Regelungen über die Mietpreisbremse verdrängen.
2. Wenn nach der Förderung eine Anschlussförderung nicht zu Stande gekommen ist, beendet dies die Eigenschaft "öffentlich gefördert" nicht.
3. Die "ortsübliche Vergleichsmiete" ist keine "Marktmiete". Gegenüber Letzterer unterscheidet sich die ortsübliche Vergleichsmiete dadurch, dass in diese das Neuvermietungsniveau der letzten sechs Jahre einfließt.
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IBRRS 2024, 2052
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Langen, Urteil vom 22.05.2024 - 58 C 174/20
1. Unterlässt ein Verwalter die Anmeldung von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Zwangsversteigerung eines Sondereigentums, so haftet er der Gemeinschaft für den dadurch entstandenen Schaden.
2. Dieser Schaden beläuft sich auf bis zu 5% des Verkehrswerts, wenn die Wohnung mit Grundschulden zu Lasten Dritter belastet ist.
3. Die Verpflichtung des Verwalters zum Ersatz des Schadens besteht Zug um Zug gegen Abtretung der titulierten Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Sondereigentümer
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IBRRS 2024, 2075
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2024 - 7 U 7/24
Hinweise auf eine (vermeintlich) fehlende Substanziierung müssen hinreichend frühzeitig erfolgen und hinreichend konkret sein; erfolgen sie erst in der mündlichen Verhandlung, ist im Einzelfall - wie hier - von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren (im Anschluss an BGH, IBR 2022, 277; Senat, Urteil vom 11.04.2022 - 7 U 9/22, NJW-RR 2022, 1336).*)
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