Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 19.07.2024 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 24. September
IBRRS 2024, 2827BGH, Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23
1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.*)
2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.*)
VolltextOnline seit 20. September
IBRRS 2024, 2795KG, Urteil vom 16.07.2024 - 21 U 131/23
1. Stellt ein Bauträger eine in Eigentumswohnungen aufgeteilte Wohnanlage nicht fertig, können ihn die Erwerber der Wohnungen auf Herbeiführung dieses Erfolgs in Natur in Anspruch nehmen.*)
2. Für die Zulässigkeit und Bestimmtheit eines solchen Klageantrags genügt es, wenn das vom Bauträger geforderte Endergebnis durch Bezugnahme auf die Vertragsbestandteile, insbesondere die Baubeschreibung und die Teilungserklärung, definiert wird. Der aktuelle Bautenstand des Vorhabens muss jedenfalls im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen werden.*)
3. Eine Klage auf Fertigstellung in Natur muss nicht zwingend sämtliche noch fehlende Bauleistungen umfassen. Die Erwerber können auch eine Teilklage gegen den Bauträger erheben, die sich auf einzelne abtrennbare Leistungen beschränkt.*)
VolltextOnline seit 18. September
IBRRS 2024, 2770LG Konstanz, Urteil vom 11.12.2023 - A 61 S 37/23
Die freie Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO erlaubt es dem Gericht, auch allein aufgrund des Parteivortrags ohne Beweiserhebung festzustellen, was es für wahr oder unwahr erachtet.
VolltextOnline seit 16. September
IBRRS 2024, 2763OLG Dresden, Beschluss vom 12.08.2024 - 4 U 862/24
1. Bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes hat der Rechtsanwalt auch dann die durch seine Kanzleikraft zuvor vorgenommene Fristberechnung zu überprüfen, wenn er im Home-Office tätig ist und ihm die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt.*)
2. Unterlässt er eine solche Prüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2024, 2762
BFH, Beschluss vom 27.08.2024 - VIII B 74/23
1. Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird (Bestätigung Beschluss des BFH vom 23.04.2024 - VIII B 31/23, IBRRS 2024, 1719 = IMRRS 2024, 0726).*)
2. Auch bei wiederholten Anträgen auf Terminverlegung aus gesundheitlichen Gründen kann die Ankündigung des Gerichts, bei weiteren Anträgen im Rahmen der Glaubhaftmachung nur noch eine amtsärztliche Begutachtung zu akzeptieren, unverhältnismäßig sein, wenn der weitere Terminverlegungsantrag auf eine neue unvorhersehbare Erkrankung (hier: Verletzungen aufgrund eines Sturzes) gestützt wird.*)
VolltextOnline seit 13. September
IBRRS 2024, 2735OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2023 - 22 U 161/22
1. Ein anwaltliches Empfangsbekenntnis beweist das angegebene Zustellungsdatum. Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen.
2. Nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - IX ZB 41/20, IBRRS 2021, 3389), wobei allerdings an den Gegenbeweis keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08, IBRRS 2008, 3251).
VolltextOnline seit 12. September
IBRRS 2024, 1034BVerfG, Beschluss vom 26.02.2024 - 2 BvR 51/24
Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel gegen mehrere Vollstreckungsschuldner kommt durch einstweilige Anordnung in Betracht, wenn für einen dieser Schuldner bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eine Verschlechterung seiner Demenzerkrankung droht und sein alleiniger Verbleib in der Wohnung ohne Hilfe der übrigen Vollstreckungsschuldner nicht möglich ist.
VolltextOnline seit 11. September
IBRRS 2024, 2017LG Magdeburg, Urteil vom 24.05.2024 - 2 O 157/24
Die Schenkung und Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück aus dem Schuldnervermögen ist eine anfechtbare Rechtshandlung gem. § 1Abs. 1AnfG, wenn dadurch die Befriedigungshandlung beeinträchtigt und der Gläubiger objektiv benachteiligt ist.
VolltextIBRRS 2024, 2718
OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2024 - 18 W 32/23
Wird im Laufe eines Verfahrens der Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, ist der auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallende Kostenwert nach der sog. Mehrkostenmethode zu ermitteln. Es ist eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung anzustellen.
VolltextOnline seit 3. September
IBRRS 2024, 2647OLG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2024 - 15 U 230/22
1. Nur eine zulässige Streitverkündung führt zum Eintritt der Verjährungshemmung.
2. Eine Streitverkündungsschrift ist ein bestimmender Schriftsatz, so dass der Schriftsatz ein Rubrum enthalten soll.
3. Zur Annahme der Wirksamkeit einer Streitverkündung ist zumindest erforderlich, dass identifizierbar ist, wer Partei des Prozesses ist, dem beigetreten werden soll und wer die streitverkündende Partei ist.
VolltextOnline seit 2. September
IBRRS 2024, 2643OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 - 12 U 15/24
1. Bruchteilseigentümer können zu Zwecken der Errichtung eines Bauvorhabens mit anschließender Ferienwohnungsvermietung eine GbR errichten. Diese ist als Außen-GbR auch partei- und prozessfähig hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten.
2. Für die ordnungsgemäße Klagerhebung genügt die Bezeichnung des Namens der GbR, wenn eine ausreichende Identifizierung möglich ist. Die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift.
3. Veräußern die Bruchteilseigentümer das Grundstück nebst Bauvorhaben, führt dies nicht zur Beendigung oder Auflösung der GbR, wenn der Zweck der Gesellschaft noch nicht erreicht ist. So, wenn von der GbR noch Gewährleitungsrechte verfolgt werden.
VolltextOnline seit 29. August
IBRRS 2024, 2534OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2022 - 2 U 619/21
1. Die Verjährung wird u. a. durch die Erhebung der Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Gegenstand der Klage muss das Bestehen eines Anspruchs und nicht lediglich die Feststellung eines diesem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses sein.
2. Der Versicherer kann vor seiner Leistung nicht auf Feststellung seines (künftigen) Anspruchs klagen, sondern nur auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Denn der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet nur statt, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
3. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen, vielmehr ist jedes zwischen einer Partei und einem Dritten bestehende Rechtsverhältnis einer Feststellung zugänglich, wenn und soweit die Klagepartei gerade gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nachzuweisen vermag.
4. Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Schädiger und dem Versicherungsnehmer (hier: Schadensersatzanspruch) werden nicht nur sämtliche Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers, sondern auch die zu einem späteren Zeitpunkt auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche gehemmt.
5. Das Feststellungsinteresse des Versicherers kann in der Hemmung der Verjährung begründet liegen.
VolltextOnline seit 27. August
IBRRS 2024, 2475BGH, Beschluss vom 26.06.2024 - VII ZR 195/22
1. Das Gericht ist zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör u. a. verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen - und soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - zu bescheiden.
2. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung des Gerichts nur den Schluss zulässt, das sie auf einer allenfalls den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.
3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (hier bejaht).
VolltextOnline seit 22. August
IBRRS 2024, 2200BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 67/23
1. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines anschließenden Klageverfahrens nur mit umfasst, wenn die Parteien der beiden Verfahren identisch sind.
2. An der erforderlichen Parteiidentität fehlt es insbesondere dann, wenn ein Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens im anschließenden Hauptsacheverfahren lediglich als Streithelfer einer Partei beteiligt ist.
VolltextOnline seit 14. August
IBRRS 2024, 2498BGH, Beschluss vom 18.07.2024 - V ZB 79/23
1. Anwälte müssen die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung selbst kennen. Sie müssen also wissen, dass eine Fristverlängerung über einen Monat hinaus der Zustimmung des Gegners bedarf.
2. Erklärt das Gericht, dass bei "Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" Fristverlängerung gewährt werde, kann der Rechtsanwalt nicht davon ausgehen, dass die Berufungsbegründungsfrist über den einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners verlängert werden würde. Denn dafür hätte der Gegner zustimmen müssen.
VolltextOnline seit 12. August
IBRRS 2024, 2476BGH, Beschluss vom 03.07.2024 - XII ZB 538/23
Reicht ein Rechtsanwalt über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einen Schriftsatz, den ein anderer Rechtsanwalt verfasst, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert hat, bei Gericht ein, ist dies nicht wirksam (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, IBRRS 2024, 0907 = NJW 2024, 1660).*)
VolltextIBRRS 2024, 2478
BGH, Beschluss vom 12.06.2024 - XII ZR 92/22
1. Der nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotene Hinweis auf die beabsichtigte Beschlusszurückweisung der Berufung kann im Hinblick auf den Anspruch des Berufungsklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verfahrensordnungsgemäß erst nach dem Vorliegen der Berufungsgründe einschließlich etwaiger (zulässig) geltend gemachter neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel erteilt werden.*)
2. Der Grundstückseigentümer, der den verstorbenen Nießbraucher nicht als Alleinerbe beerbt hat, ist in Ansehung der von dem Nießbraucher abgeschlossenen Mietverträge nicht schon deshalb nach Treu und Glauben an der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts gem. § 1056 Abs. 2 BGB gehindert, weil ihm das dienende Grundstück von dem Nießbraucher mit dem Motiv der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist.*)
VolltextOnline seit 8. August
IBRRS 2024, 2416OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2024 - 2 U 75/23
1. Zur Auslegung einer Klausel in einer einen Kooperationsvertrag betreffenden Aufhebungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen, wonach keine etwaigen wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht werden sollen.*)
2. Eine Streitverkündungswirkung (§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO) gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet aus, wenn im Vorprozess nur einem der Gesellschafter der Gesellschaft der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess aber (auch) die Gesellschaft verklagt wird. Gleiches gilt in Bezug auf einen (anderen) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dem im Vorprozess ebenfalls nicht der Streit verkündet wurde.*)
3. Da § 73 Satz 1 ZPO auch die Mitteilung der "Lage des Rechtsstreits" verlangt, muss in einem Streitverkündungsschriftsatz über einen bevorstehenden Verhandlungstermin informiert werden.*)
4. Zur Heilung von Verstößen gegen die Form der Streitverkündung nach § 295 ZPO im Folgeprozess.*)
5. Die Interventionswirkung nach § 68 ZPO bezieht sich nur auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.08.2022 - KZR 111/18, NJOZ 2023, 17).*)
VolltextOnline seit 6. August
IBRRS 2024, 2346AG Elmshorn, Urteil vom 25.01.2024 - 58 C 111/22
Für den Einwand, die Treppenhausreinigung sei nicht sachgerecht erfolgt, weil das Treppenhaus nur oberflächlich durch Fegen und Wischen ohne Aufnahme der Fußmatten erfolgt sei, darüber hinaus die Reinigung auch deshalb unzureichend gewesen sei, weil Fensterbänke und Fenster sowie der Handlauf der Treppe nicht gereinigt worden seien, ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet.
VolltextOnline seit 5. August
IBRRS 2024, 2044AG Westerburg, Beschluss vom 30.01.2024 - 12 M 87/24
1. Räumungsgut ist vom Gerichtsvollzieher nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist grundsätzlich je nach Verwertbarkeit entweder zu verkaufen oder zu vernichten, wenn der Schuldner es nicht abfordert.
2. Von der Vernichtung durch den Gerichtsvollzieher ausgeschlossen sind allerdings die anwaltlichen Handakten des Schuldners und dessen sonstige Geschäftsunterlagen, soweit für diese gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten und diese Fristen noch nicht abgelaufen sind.
3. Dem Vollstreckungsgericht obliegt die Entscheidung über die weitere Verwahrung der aufzubewahrenden Unterlagen nach Ablauf der Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
4. Die Verwahrung hat "auf Kosten der Staatskasse" bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu erfolgen, wenn der Schuldner die Unterlagen nicht abfordert.
VolltextIBRRS 2024, 2392
BGH, Beschluss vom 11.07.2024 - I ZB 34/23
1. Zu den von Amts wegen zu prüfenden besonderen Verfahrensvoraussetzungen des Aufhebungsverfahrens gem. § 1059 ZPO zählt hinsichtlich der formalen Anforderungen an einen Schiedsspruch jedenfalls das in § 1054 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Erfordernis der Unterzeichnung des Schiedsspruchs und die unter den Voraussetzungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Angabe des Grundes für das Fehlen einer Unterschrift. Ein Schiedsspruch, der diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist kein Schiedsspruch i.S.d. § 1059 Abs. 1 ZPO, gegen den ein Aufhebungsantrag gerichtet werden kann.*)
2. Der Vermerk "Unterschrift konnte nicht erlangt werden" gibt einen Grund für das Fehlen der Unterschrift an und genügt danach den inhaltlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO.*)
3. An den Vermerk über den Grund für das Fehlen einer Unterschrift gem. § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Vermerk nicht gesondert unterschrieben werden.*)
VolltextIBRRS 2024, 2398
OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2024 - 3 W 24/24
1. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist eine entsprechende Anwendung von § 43 ZPO geboten.*)
2. Der Verlust des Ablehnungsrechts umfasst lediglich die der Partei bekannten Ablehnungsgründe.*)
3. Für Ablehnungsgesuche, in denen ein Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen ist, ist eine angemessene Überlegungsfrist maßgeblich, die die Zwei-Wochen-Frist gem. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überschreiten darf.*)
4. Es ist für jeden einzelnen Ablehnungsgrund zu prüfen, ob die Partei ihr Ablehnungsrecht dadurch verloren hat, dass sie sich nach der Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache eingelassen hat.*)
VolltextOnline seit 31. Juli
IBRRS 2024, 2350OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2024 - 10 W 22/24
Die Ablehnung eines Antrags auf ergänzende oder erläuternde schriftliche Begutachtung ist nicht beschwerdefähig, weil der entsprechenden Entscheidung des Gerichts kein Gesuch i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugrunde liegt (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 02.01.2014 - 10 W 34/13, IBRRS 2014, 1130 = IMRRS 2014, 0566).*)
VolltextOnline seit 26. Juli
IBRRS 2024, 2302BGH, Urteil vom 15.05.2024 - VIII ZR 52/23
1. Zur Frage der Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Einreichung einer mit einer einbettenden Signatur ("enveloping signature") versehenen Rechtsmittelschrift.*)
2. Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 279/21, Rz. 47, IBRRS 2022, 1734 = IMRRS 2022, 0716 = WuM 2022, 600 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 10.10.2023 - VIII ZR 45/22, Rz. 35, IBRRS 2023, 3602 = IMRRS 2023, 1663).*)
Online seit 23. Juli
IBRRS 2024, 2263LG Darmstadt, Urteil vom 08.07.2024 - 18 O 54/23
Erstmaliges Bestreiten entscheidungserheblichen Vortrags rund eine Woche vor einem Termin kann verspätet i.S.v. § 296 Abs. 1 ZPO sein.*)
VolltextOnline seit 19. Juli
IBRRS 2024, 2234OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2024 - 7 U 109/23
1. Wegen der im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebotenen weiten Auslegung des § 102 Abs. 1 EnWG und der Notwendigkeit, Rechts(mittel)klarheit und -sicherheit zu schaffen, ist davon auszugehen, dass i.S.d. § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG Vorfragen aus dem EnWG und nach einem auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerk immer schon dann zu beantworten sind, wenn - wie hier - nach einer Kabelbeschädigung Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden und dabei energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind oder noch werden können (in Fortschreibung zu BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17, Rz. 15, IBRRS 2018, 2760).*)
2. Da die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 EnWG in diesen Fällen noch nicht abschließend geklärt ist, ist die Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern das Berufungsverfahren analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen, auch wenn erstinstanzlich ein Landgericht in seiner Spezialzuständigkeit für energiewirtschaftliche Fragen entschieden hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17, Rz. 24 ff., IBRRS 2018, 2760; in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - VI ZB 75/22, Rn. 21 f., IBRRS 2023, 2380).*)
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