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Hervorzuhebende Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht

31 Urteile - (512 in Alle Sachgebiete)

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 25.09.2024 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit 6. März

IBRRS 2025, 0615
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet für unterdimensionierte Entwässerung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2022 - 21 U 92/19

1. Ist der Architekt mit der Planung eines Anbaus beauftragt, der nicht als eigenständiges Gebäude konzipiert ist, sondern sich mit dem Bestand zu einem Gebäude zusammenfügen soll, dann wird ein funktionierendes Gesamtgebäude einschließlich hinreichend dimensionierter Entwässerung geschuldet. Dies gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob der Architekt mit der Entwässerungsplanung beauftragt ist.

2. Nur ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners entlastet den Architekten (hier verneint).

3. Der Architekt, der den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss sich vor Ausführung seines Werks grundsätzlich vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten wurden. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass das Entwässerungssystem des Bestands auch auskömmlich für zusätzlich aus dem Anbau abzuleitende Wassermengen ist.

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Online seit 20. Februar

IBRRS 2025, 0476
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
GU-Zuschlag ist anrechenbar!

LG Krefeld, Urteil vom 13.02.2025 - 5 O 124/23

1. In der Kostenberechnung sind unter den Kostengruppen 300 bis 500 nach der DIN 276-1:2008-12 die unternehmerischen Kosten zu erfassen, die die nach der Planung vorgesehenen Bauleistungen mit sich bringen werden. Hierzu gehören auch die Kosten, die bei einem Generalunternehmereinsatz anfallen ("GU-Zuschlag"). Demgegenüber gehört der GU-Zuschlag nicht zu den Kosten der Kostengruppe 700.

2. Bei einer stufenweisen Beauftragung sind für die beauftragten Leistungsstufen gesonderte (Einzel-)Verträge anzunehmen, die unterschiedlichen HOAI-Fassungen unterliegen können.

3. Eine AGB-Klausel, wonach sich die anrechenbaren Kosten nach der vom Auftraggeber bestätigten Kostenberechnung richten sollen, ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2017, 25).




Online seit 19. Februar

IBRRS 2025, 0468
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorausgehende Leistungsphasen werden nicht "automatisch" mitbeauftragt!

OLG Bamberg, Urteil vom 13.12.2023 - 12 U 45/23

1. Für den Umfang der beauftragten Architektenleistungen trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast.

2. Die Vorlage - auch umfangreicher - Planunterlagen ist lediglich ein Indiz für eine Beauftragung mit den entsprechenden Leistungen. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung hat jedoch anhand aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.

3. Ebenfalls durch Auslegung aller Umstände des Einzelfalls ist festzustellen, ob die Parteien eine vergleichsweise Regelung getroffen haben, nach der mit einer "Restzahlung" sämtliche Vergütungsansprüche abgegolten und Nachforderungen ausgeschlossen sein sollen (hier bejaht).

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Online seit 14. Februar

IBRRS 2025, 0409
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer zu teuer plant, geht leer aus!

OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2023 - 2 U 138/22

1. Planungsleistungen für den Umbau und die Sanierung von Wohnraum weisen einen schwerwiegenden Mangel und eine daraus folgende Wertlosigkeit für den Auftraggeber auf, welche eine Vergütungspflicht entfallen lässt, wenn nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund der erbrachten Planungsleistungen das Bauprojekt unter Einhaltung der verbindlich vereinbarten Kostenobergrenze hätte durchgeführt werden können.*)

2. Erteilt der planende Architekt trotz entsprechender Vereinbarung Einzelaufträge an externe Fachplaner, ohne eine Rücksprache mit seinem Auftraggeber, so hat er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der hierfür getätigten Aufwendungen.*)

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Online seit 7. Februar

IBRRS 2025, 0327
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abweichung von den a.a.R.d.T. vereinbart: Architekt haftet nicht (mehr)!

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 38/24

1. Wie bei einem Bauvertrag kann auch zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung vereinbart werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen (Anschluss BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VII ZR 65/14 -, IBRRS 2017, 4021).*)

2. Beauftragt eine Bauträgerin einen Architekten mit der Erstellung einer Wohnflächenberechnung auf der Grundlage einer als fehlerhaft erkannten Vermessung und verlangt sie vom Architekten nur die Überprüfung einzelner Maße, übernimmt die Bauträgerin sehenden Auges das mit der begrenzten Überprüfung der Maße verbundene Risiko und kann den Architekten bei Verwirklichung dieses Risikos nicht haftbar machen.*)

3. Weist der Architekt seinen Auftraggeber darauf hin, dass die zu planende Wohnung ohne Sonnenschutz nicht funktioniert, muss der Auftraggeber erkennen, dass bei Umsetzung der Planung eine im Hinblick auf den Wärmeschutz nicht ausreichend funktionstüchtige Wohnung errichtet wird, und es bedarf angesichts des doppelgliedrigen Mangelbegriffs des BGH keines weiteren Hinweises, dass dann (auch) die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten sind.*)

4. Macht der Auftraggeber eines Architekten geltend, dass er im Fall einer mangelfreien Beratung von der Sanierung eines Gebäudes abgesehen und einen profitableren Neubau errichtet hätte, schafft der Auftraggeber für eine Schadensschätzung bzw. Begutachtung nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn er nachvollziehbar darlegt, welches Gebäude mit welchen Eigenschaften er statt der Sanierung errichtet hätte.*)

5. Macht ein Auftraggeber geltend, bei einem mangelfreien Architektenwerk hätte er die zu errichtenden Wohnungen teurer verkaufen können, ist ein Schaden nur schlüssig dargelegt, wenn die Kalkulationsgrundlagen für den erzielten und den geltend gemachten Kaufpreis offengelegt werden und nachvollziehbar vorgetragen wird, dass ein höherer Kaufpreis am Markt hätte durchgesetzt werden können.*)




Online seit 4. Februar

IBRRS 2025, 0286
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostensteigerung führt nicht zu Honoraranpassung!

OLG Köln, Urteil vom 08.05.2023 - 19 U 79/22

1. Eine Erhöhung der (anrechenbaren) Kosten gegenüber den in einem Vergabeverfahren zu Kalkulationszwecken angegebenen Kosten begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Honoraranpassung.

2. Um einen Anspruch wegen Mindestsatzunterschreitung geltend zu machen, ist eine substanziierte Darlegung erforderlich. Dabei ist das sich bei Anwendung der HOAI-Mindestsätze ergebende Honorar dem vertraglich vereinbarten Honorar gegenüberzustellen.

3. Eine Honoraranpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt bei Pauschalhonoraren nur in Betracht, wenn Mehrleistungen zu einem unerträglichen oder unzumutbaren Missverhältnis von Gesamtleistung und Pauschalpreis führen. Eine Anpassung scheidet außerdem aus, wenn die Parteien eine vertragliche Regelung für das eingetretene Risiko getroffen haben.

4. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HOAI 2013 setzt eine Einigung der Parteien über den Umfang der beauftragten Leistungen voraus. Eine Einigung kann auch konkludent erfolgen, indem der Auftragnehmer eine "Anordnung" des Auftraggebers ausführt.

5. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung setzt voraus, dass eine rechtsverbindliche Willenserklärung des Auftraggebers zur Beauftragung des Auftragnehmers substanziiert dargelegt wird. Das beinhaltet insbesondere handelnde Personen, Zeiten, Kommunikationsformen und Inhalt von Äußerungen.




Online seit 3. Februar

IBRRS 2024, 3580
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekturstudium macht noch keinen Architekten!

LG Erfurt, Urteil vom 07.11.2024 - 9 O 455/23

1. Die von Hochschulen akkreditierten Architektur-Studiengänge erfüllen nicht automatisch die Voraussetzungen zum Führen der Bezeichnung Architekt.

2. Da nicht jede Hochschule ihre Studiengänge auf das Berufsrecht abstimmt, müssen Studenten sich selbst informieren.

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Online seit 30. Januar

IBRRS 2025, 0182
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung nicht genehmigungsfähig: Umplanung wird nicht vergütet!

KG, Urteil vom 17.11.2022 - 27 U 1046/20

1. Ein Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Hierfür kann der Architekt sein Honorar nur einmal verlangen, gleichgültig, wie viele Entwürfe bzw. Planungsleistungen er dafür erbringen muss.

2. Der Architekt muss auf konkrete Risiken und rechtliche Schwierigkeiten der Genehmigungsfähigkeit hinweisen, auf ein Verschulden des Architekten kommt es insoweit nicht an. Jedoch müssen Hindernisse bei der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens für den Architekten erkennbar bzw. vorhersehbar gewesen sein.

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Online seit 27. Januar

IBRRS 2025, 0206
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Einhaltung der Statik stichprobenhaft überprüfen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2025 - 2-31 O 186/24

1. Sind Sonderfachleute vom Auftraggeber beauftragt, ist der Architekt zur Prüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter allenfalls insoweit verpflichtet, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handelt, die für den Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind (hier bejaht für Prüfung der statischen Berechnungen und Positionspläne auf Übereinstimmung mit der eigenen Ausführungsplanung).

2. Der bauüberwachende Architekt muss zumindest stellenweise bei der Ausführung des Rohbaus anwesend sein. Dabei ist der Architekt gehalten, stichprobenhaft die statischen Berechnungen und Pläne zu sichten und vor Ort deren Einhaltung zu prüfen.

3. Der Tragwerksplaner ist im Verhältnis des Auftraggebers zum Architekten nicht Erfüllungsgehilfe, wenn der Architekt auf der Grundlage einer für ihn erkennbar fehlerhaften Statik plant und die Planung deshalb fehlerhaft wird.

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Online seit 24. Januar

IBRRS 2025, 0221
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Kündigungsvergütung" setzt positiven Saldo voraus!

BGH, Urteil vom 19.12.2024 - VII ZR 130/22

1. Der nach einer freien Kündigung des Bestellers bestehende Anspruch des Unternehmers gem. § 649 Satz 2 BGB a.F. (§ 648 Satz 2 BGB) ist ein einheitlicher Anspruch, der auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichtet ist.

2. Hat der Unternehmer vor der freien Kündigung bereits Leistungen erbracht und Voraus- oder Abschlagszahlungen erhalten, ist der Vergütungsanspruch mit der Schlussrechnung in der Weise zu ermitteln, dass von der Gesamtvergütung, die sich aus den Rechnungsposten für erbrachte und gegebenenfalls nicht erbrachte Leistungen ergibt, die Voraus- und Abschlagszahlungen abzuziehen sind.

3. Ein Vergütungsanspruch kann nur zuerkannt werden, wenn ein positiver Saldo zu Gunsten des Unternehmers verbleibt. Bei den dem Vergütungsanspruch zu Grunde liegenden Rechnungsposten für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen handelt es sich nicht um selbstständige Forderungen oder Forderungsteile, sondern nur um unselbstständige Aktivposten einer saldierten Abrechnung.

4. Eine Teilklage auf Vergütung gem. § 649 Satz 2 BGB a.F. ist unzulässig, wenn mit ihr nicht ein abgrenzbarer Teilbetrag aus dem Schlussrechnungssaldo, sondern lediglich einzelne unselbstständige Rechnungsposten geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 2025, 0183
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bedenkenhinweis nur bei erkennbaren Mängeln!

OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 - 14 U 1678/22

1. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.

2. Die Verletzung einer Bedenkenhinweispflicht wegen Mängeln der Vorleistung scheidet aus, wenn die Mängel für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren.

3. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie bloße Förmelei wäre. Das ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Mängel - selbst noch im Prozess - nachhaltig bestreitet.

4. Der Auftraggeber kann Vorschuss nur für diejenigen Kosten verlangen, die dazu erforderlich sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen. Er kann die Mängelbeseitigungskosten für andere Maßnahmen nur ausnahmsweise abrechnen, wenn sich zwischenzeitlich infolge des Auftretens von Mängeln und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass eine andere Maßnahme zweckmäßiger ist, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.

5. Der Architekt ist zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Es genügt nicht, vor Beginn der Arbeiten Anweisungen zu geben und dann das Ergebnis zu kontrollieren, denn der bauüberwachende Architekt schuldet keine Prüfung, sondern Überwachung.

6. Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat ein Architekt das harmonische Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer und den zeitlich richtigen Ablauf der einzelnen Baumaßnahmen sicherzustellen.




Online seit 23. Januar

IBRRS 2025, 0185
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erstellung eines GU-Vertrags ist verbotene Rechtsdienstleistung!

OLG München, Beschluss vom 08.12.2023 - 28 U 3311/23 Bau

1. Die Entwicklung von Vertragsentwürfen stellt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar.

2. Die Erstellung eines Vertrags ist keine zulässige Nebentätigkeit. Die in der HOAI genannten Tätigkeiten umfassen nicht die Tätigkeit eines vertragsgestaltenden Juristen.

3. Im Wege der Auslegung ist zu klären, ob sich die Unwirksamkeit auf den gesamten Vertrag erstreckt (hier bejaht).

4. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für erbrachte Planungs- oder Überwachungsleistungen scheiden aus, wenn der Vertrag nicht nur gesetzes-, sondern zugleich sittenwidrig ist (hier bejaht).

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Online seit 22. Januar

IBRRS 2025, 0188
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektur in der Ukraine studiert: Eintragung in die Architektenliste?

VGH Bayern, Beschluss vom 04.09.2024 - 22 ZB 22.2563

1. Die Beurteilung ausländischer Studienabschlüsse für eine Eintragung als Architekt liegt in der Verantwortung des Eintragungsausschusses.

2. Zur Einschätzung von Studienabschlüssen können Stellungnahmen der ZAB eingeholt werden, müssen jedoch eigenständig gewürdigt werden.

3. Im Verhältnis zum Eintragungsausschuss sind Mitarbeiter der Kammer als eigenständige Verwaltungsbehörde unabhängig.

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Online seit 15. Januar

IBRRS 2025, 0134
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Überwachungsfehler nachweisbar: Gutachterkosten sind nicht zu erstatten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2024 - 22 U 142/23

1. Kosten für Gutachten, die der Bauherr zur Aufklärung nur vermeintlicher Mängel aufwendet, die entweder nicht bestehen oder für die der Architekt nicht einzustehen hat, sind dem Bauherrn vom Architekten nicht zu erstatten. Nur soweit dem Bauherrn Schadensersatzansprüche zustehen, gehören die Gutachterkosten zum Schaden.

2. Hat der Architekt die Bauüberwachung mangelhaft erbracht und haben sich deshalb Mängel im Bauwerk realisiert, ist der Architekt dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.

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Online seit 6. Januar

IBRRS 2025, 0030
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist eine Fassadengestaltung urheberrechtlich geschützt?

OLG Köln, Urteil vom 29.11.2024 - 6 U 43/24

1. Eine Fassadengestaltung genießt keinen Werkschutz, wenn alle wesentlichen Elemente einem vorbekannten Formenschatz entspringen und auch die Komposition der einzelnen Elemente nicht zu einem neuen Werk führt.

2. Zwar ist originelles (persönlich geprägtes) Schaffen auch möglich, wenn bekannte Stilelemente übernommen, eine schöpferische Leistung durch Neubildung oder Kombination mit neuen oder anderen vorbekannten Elementen erbracht wird.

3. Dafür genügt noch nicht jede Variation des Formenschatzes. Es ist vielmehr eine Gestaltung erforderlich, die über das bloße handwerkliche Können hinausgeht und deren ästhetischer Gehalt einen Grad erreicht, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (hier verneint).

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Online seit 3. Januar

IBRRS 2025, 0015
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verzögerte Baufertigstellung = Mangel des Architektenwerks?

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2024 - 12 U 158/23

1. Von einem Garantievertrag mit einem Architekten über einen auf die Fertigstellung bezogenen Termin ist nur im Ausnahmefall auszugehen. Dafür muss im Wege der Vertragsauslegung erkennbar sein, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge der Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten möchte, ohne dabei einwenden zu können, die Nichteinhaltung des Termins sei nicht von ihm zu vertreten (hier verneint).

2. Voraussetzung für eine bauwerksbezogene zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung ist der erkennbare Wille des Architekten, im Rahmen der geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele schadensersatzbewehrt ohne die Möglichkeit einer Nacherfüllung und auch ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs dafür einzustehen, dass das Bauwerk zu einem bestimmten Termin fertig gestellt wird (hier verneint).

3. Der Architektenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Architekt eine Planungs- oder Überwachungsleistung verspricht, die nur als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks geeignet ist. Er verspricht dagegen nicht, dass das Bauwerk tatsächlich mangelfrei - in diesem Sinne also bis zu einem bestimmten Termin - errichtet wird.

4. Eine Terminangabe kann als tatsachenbasierte Prognosen über eine bloße Wissensmitteilung hinaus auch als Willensmitteilung eine rechtliche Bedeutung haben, die darauf gerichtet ist, den Zeitpunkt ordnungsgemäßer Leistungserbringung nach § 271 Abs. 1 BGB verbindlich zu konkretisieren und insoweit Bedeutung für eine Verzugshaftung erlangen.

5. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs mit einer geschuldeten Leistung (hier: Deckenspiegelplanung) muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass überhaupt bestimmte Handlungen des Architekten zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich gewesen wären, um eine termingerechte Errichtung des Bauwerks zu erreichen. Erforderlich ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe.

6. Zur Mangelfreiheit des Architektenwerks gehört es auch, dass der Architekt ein zügiges Tätigwerden der Unternehmer veranlasst. Zu diesem Zweck hat er einen Bauzeitenplan aufzustellen und seine Einhaltung durch die Bauunternehmer zu überwachen. Da Bauzeitenpläne gegenüber den bauausführenden Unternehmen nur dann verbindlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich im Bauvertrag getroffen ist, hat der Architekt auch dies zu veranlassen. Wo Mahnungen der Unternehmer erforderlich werden, hat der Architekt sie auszusprechen bzw. zu veranlassen.

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Online seit 2. Januar

IBRRS 2025, 0014
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur schuldet nur die beschriebenen Leistungen!

OLG Rostock, Urteil vom 07.09.2021 - 4 U 44/17

1. Der Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Ingenieurs ist durch Auslegung des individuellen Vertrags nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln, nicht nach der HOAI.

2. Sieht der Vertrag das "Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses" vor, wird davon eine Objektbegehung im Sinne der Grundleistung der HOAI-Leistungsphase 9 nicht umfasst. Das gilt auch dann, wenn die vertraglich vorgesehene Vergütung dem Prozentsatz entspricht, der nach der HOAI auf die Leistungsphase 9 mit den dort geregelten umfassenderen Leistungspflichten entfällt.

3. Die Sachwalterstellung des Ingenieurs und eine daraus etwaig resultierende sekundäre Sachwalterhaftung kann nicht dazu herangezogen werden, die nicht umfassend erfolgte Beauftragung zu kompensieren.

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Online seit 19. Dezember 2024

IBRRS 2024, 3650
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bezeichnung "Institut für Innenarchitektur" ist irreführend!

OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2024 - 14 U 64/24

1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" auch im privatwirtschaftlichen Bereich führt diese bei dem angesprochenen Verkehr für sich betrachtet nicht zu der Vorstellung, es handle sich um eine unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehenden Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal.

2. Die Verbindung des Begriffs "Institut" mit der Tätigkeitsangabe "... für Innenarchitektur" weckt allerdings den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung, weil es sich bei dieser Fachrichtung um einen wissenschaftlichen Bildungszweig handelt, der regelmäßig von Hochschulen angeboten wird.

3. Dass das Unternehmen seinen Sitz in einer Universitätsstadt mit einer Fakultät für Architektur aufweist, verstärkt den gedanklichen Bezug zu einer Hochschule.

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Online seit 16. Dezember 2024

IBRRS 2024, 3611
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überwachungsfehler kann ohne "Überwachungstagebuch" nicht widerlegt werden!

OLG Köln, Urteil vom 11.01.2024 - 7 U 39/23

1. Ein Bauwerksmangel kann einen Anscheinsbeweis für einen Bauüberwachungsfehler nur dann begründen, wenn es sich um Bauarbeiten handelt, die in jedem Fall einer umfangreichen Bauaufsicht des Architekten bedürfen (hier bejaht für Dachdeckerarbeiten).

2. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises bedarf substantiierten Vortrags dazu, wann der bauüberwachende Architekt was geprüft hat.

3. Verkörpern sich Planungs- und Überwachungsfehler im Bauwerk, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Vorschuss zur Vorfinanzierung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten. Der Vorschuss erstreckt sich auch auf Begleitschäden am Bauwerk, die infolge des im Bauwerk verkörperten Planungs- und Überwachungsmangels entstanden sind.

4. Schließt der Auftraggeber trotz eines entsprechenden Hinweises des Architekten keine Wartungsverträge ab, führt dieser Umstand nicht ohne weiteres zu einem Mitverschulden des Auftraggebers.

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Online seit 2024

IBRRS 2024, 3383
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Verlegung von 3.000 qm Teppichboden überwachen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2024 - 29 U 61/23

1. Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt. Er schuldet als werkvertraglichen Erfolg eine mangelfreie Überwachung der Bauleistung, nicht aber unmittelbar die Mangelfreiheit der Bauleistung selbst.

2. Um den geschuldeten Werkerfolg zu erreichen, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die auszuführenden Arbeiten der Unternehmen in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Der Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. In der Regel ist aber die Einweisung bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen an Ort und Stelle und die Endkontrolle notwendig.

3. Der Architekt verletzt seine Überwachungspflichten, wenn er nicht erkennt, dass die erforderliche Grundierung des Bodens vor Aufbau eines Teppichbodens unterblieben ist. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass der bauausführende Unternehmer entsprechend dem Leistungsverzeichnis die Verlegung nach den Herstellerrichtlinien vorgenommen hat.

4. Bei der Verlegung von 3.000 qm Teppichboden handelt es sich schon wegen des reinen Umfangs und des damit einhergehenden großen Schadenspotenzials nicht um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, sondern um eine besonders überwachungspflichtige Arbeit, bei der sich der objektüberwachende Architekt nicht auf eine Endkontrolle beschränken kann, sondern jedenfalls stichprobenartige Prüfungen vornehmen muss.

5. Bei dem gegen den Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks, die auf seine Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind, handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Mängel des Bauwerks können, wenn sie bereits eingetreten sind, nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung noch beseitigt werden. Die Bauwerksschäden sind als Folgeschäden anzusehen und ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung erstattungsfähig.*)

6. Dieser Vorschussanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet, auch wenn die Auftraggeberin bisher nur plant, den Werkmangel beseitigen zu lassen und nicht bereits mit einer Verbindlichkeit belastet ist, von der sie Freistellung verlangen könnte.*)

7. Von einer bisher nicht erfolgten Mängelbeseitigung kann nicht auf eine fehlende Mängelbeseitigungsabsicht geschlossen werden. Die Auftraggeberin ist berechtigt, das mangelhafte Werk zu nutzen und mit der Mängelbeseitigung bis zur Zahlung des zweckgebundenen Vorschusses zu warten, selbst wenn sie finanziell zur Tragung der Mängelbeseitigungskosten in der Lage wäre.*)




IBRRS 2024, 3360
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauleitung ≠ Bauüberwachung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023 - 22 U 19/22

1. Allein in der Veräußerung des Objekts ist bei verständiger Würdigung aus der Sicht objektiver Personen in der Position der Vertragsparteien (hier) keine Kündigungserklärung zu sehen.

2. Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Eine formwidrige Kündigung ist dann folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen.

3. Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten ist auch nach der Kündigung eines Vertrags die Abnahme und die Übermittlung einer prüfbaren Schlussrechnung. Im Fall der Kündigung des Architektenvertrags durch den Auftraggeber hat der Architekt im Einzelnen darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt. Dabei hat er die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honorarteile - gegebenenfalls im Wege der prozentualen Schätzung - zuzuordnen.

4. Welche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lässt, hat der Architekt vorzutragen und zu beziffern. Trägt er nur einen bestimmten Prozentsatz vor, so genügt das nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie er für den konkreten Vertrag gerade zu diesem Prozentsatz gekommen ist und ob er vom richtigen Begriff der Ersparnisse und der anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft bzw. des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs ausgegangen ist.

5. Von der Objektüberwachung ist die Tätigkeit des Architekten als verantwortlicher Bauleiter nach den Landesbauordnungen zu unterscheiden. Der Bauleiter ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, während der Objektüberwacher eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn schuldet.




IBRRS 2024, 3310
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorspiegeln der Bauleiterfunktion ist Berufspflichtverstoß!

VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2024 - 36 K 6711/24

1. Bauaufsichtsbehörden müssen sich darauf verlassen können, dass ein Ingenieur eine eigens mitgeteilte Tätigkeit als Bauleiter auch wahrnimmt.

2. Behauptet ein Kammermitglied nur, Bauleiter zu sein, ohne entsprechend beauftragt zu sein, liegt ein Verstoß gegen Kardinalspflichten nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen vor.

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IBRRS 2024, 3198
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ensembleschutz steht Abriss nicht entgegen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2024 - 6 U 58/22

1. Zu dem Kreis der urheberrechtlich geschützten Werke zählen auch Werke der Baukunst, soweit sie persönlich geistige Schöpfungen sind, also einen solchen Grad individueller ästhetischer Prägung erreichen, dass von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.

2. Die notwendige Schöpfungshöhe ist erreicht, wenn das Bauwerk nicht das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Bauens ist, sondern die gefundene Lösung vielmehr aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens hinausragt und über die bloße Bewältigung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung einschlägiger, durch den Gebrauchszweck vorgegebener Gestaltungen hinausgeht.

3. Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind regelmäßig nicht schutzfähig, es sei denn, es liegen besondere gestalterische Elemente vor, die über das vom technisch-konstruktiven oder vom Gebrauchszweck Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen.

4. Das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines Bauwerks tritt in aller Regel hinter die Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit einhergehenden Zerstörung des Kunstwerks zurück, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt.

5. Durch den Abriss eines Bauwerks kann auch die urheberrechtlich geschützte Wirkung eines Gesamtensembles gegenüber der Außenwelt beeinträchtigt werden. Dies Beeinträchtigung ist jedoch hinzunehmen, wenn nach einer umfassenden Interessenabwägung das Erhaltungsinteresse des Urhebers zurücktritt.

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IBRRS 2024, 3174
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Bau-)Werk urheberrechtlich geschützt: Drohnenaufnahmen sind unzulässig!

BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23

Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.*)

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IBRRS 2024, 3013
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch ein Architekt muss auf Bedenken hinweisen!

OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 - 12 U 7/24

1. Auch für Architekten und Ingenieure gilt der funktionale Mangelbegriff. Es werden diejenigen Planungsleistungen geschuldet, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen. Dabei ist maßgeblich die Funktion, die das Architekten-/Ingenieurswerk nach der von den Parteien entwickelten gemeinsamen Vorstellung von dem zu errichtenden Objekt erfüllen soll.

2. Im Rahmen einer sachgerechten Beratung müssen eventuelle Risiken mit dem Bauherrn erörtert und ihm hinreichend vor Augen geführt werden, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

3. Die Planung kann insofern auch fehlerhaft sein, wenn ausreichende Hinweise nicht erteilt werden und muss darauf ausgerichtet werden, dass sie dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gerecht wird. Der Architekt ist verpflichtet, auf Bedenken hinzuweisen, insbesondere im Hinblick auf vom Auftraggeber unerkannte Risiken, soweit sie geeignet sind, die Leistung zu gefährden.

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IBRRS 2024, 3046
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abgrabungsgewässer zur Mischwasserableitung ist Ingenieurbauwerk!

OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2024 - 2 U 96/23

1. Wird ein sog. Abgrabungsgewässer (hier: der Ententeich) zur Ableitung von Mischwasser (Grund-, Regen- und Schmutzwasser) genutzt, wird es vom Begriff des Ingenieurbauwerks nach § 41 Nr. 2 HOAI 2013 erfasst.*)

2. Beziehen sich ingenieurtechnische Planungen auf die Umwidmung und Umgestaltung des Teichs zu einem Zwischenspeicher für abfließendes Regenwasser, so ist ein Anspruch auf Abrechnung eines Umbauzuschlags nach § 44 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 HOAI 2013 begründet.*)

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IBRRS 2024, 2973
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wo endet die Prüfpflicht für das Vorgewerk?

KG, Urteil vom 03.03.2023 - 21 U 102/21

1. Der Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen steckt bei einem Werkvertrag zugleich den Umfang der Obhuts- und Beratungspflichten ab.

2. Schuldet der mit der Verlegung von Außenwasserleitungen beauftragte Unternehmer nur den Anschluss an einen Übergabepunkt im Außenbereich, hat er nicht für die Mängelfreiheit der Wasserleitungen im Gebäude und via Vorstreckung bis zu diesem Übergabepunkt einzustehen. Ihn trifft keine Vorprüfungspflicht für das Vorgewerk Sanitär im Gebäude und das in den Außenbereich vorgestreckte Rohr (hier: Einholung von Druckprüfungsprotokollen).

3. Dem Architekten obliegt es in der Leistungsphase 8, die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren. Dieser Ausschnitt der allgemeinen Koordinierungspflicht des umfassend beauftragten Architekten erfasst alle von der Bauausführung betroffenen Leistungsbereiche, auch derjenigen, für die besondere Fachbauleiter eingesetzt sind.

4. Der Architekt haftet nicht für Bereiche, die dem Sonderfachmann in Auftrag gegeben wurden und wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört. Denn der Umfang und die Intensität der Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab.

5. Der Architekt genügt seiner Koordinierungspflicht, wenn er unter Einbeziehung des eingeschalteten Außenanlagenplaners die Übergabepunkte am vorgestreckten Rohr im Außenbereich festlegt.




IBRRS 2024, 2953
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss der Arbeitgeber projektbezogene Bescheinigungen ausstellen?

LAG Köln, Urteil vom 23.08.2023 - 11 Sa 27/23

1. Jede Partei des Arbeitsvertrags ist zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Aus dem Rücksichtnahmegebot lassen sich auch nachwirkende Schutzpflichten ableiten. Dazu gehört die Pflicht des Arbeitgebers, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Dritten gegenüber Auskünfte über den Arbeitnehmer zu erteilen.

2. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht wird durch die Grundrechte näher ausgestaltet. Konkurrierende Grundrechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind grundrechtskonform im Wege der praktischen Konkordanz auszugleichen.

3. Begehrt der ausgeschiedene Arbeitnehmer Bescheinigungen darüber, dass er bestimmte Bauvorhaben während der Ausführungsphase verantwortlich betreut habe, ist im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte entscheidend, welche Nachteile die Partei im Falle des Unterliegens zu besorgen hat und ob diese die Nachteile der Gegenseite überwiegen.

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IBRRS 2024, 2816
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer keine Genehmigung einholt, begeht eine Berufspflichtverletzung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2024 - 21 A 828/23

1. Ein Vermessungsingenieur kann sich nach einer Änderung des Berufsrechts nicht auf eine frühere rechtswidrige Verwaltungspraxis berufen (hier: rückwirkende Erteilung von Vermessungsgenehmigungen).

2. Bei der Ahndung schuldhafter Berufspflichtverletzungen besteht kein Entschließungsermessen.

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IBRRS 2024, 2845
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekturfotos zu Referenzzwecken genutzt: Fotograf ist zu benennen!

OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2024 - 5 U 108/23

1. Eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung kann darin bestehen, dass der Verletzer (hier: Architekt) auf seiner Homepage Fotografien öffentlich zugänglich macht, ohne den Fotografen als Urheber des Lichtbildwerks zu benennen.

2. Der Verletzer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand des Verzichts auf die gesetzlich in § 13 UrhG verankerte Urheberbenennung.

3. Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Bei der Bemessung ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.

4. Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit die Rechtsinhaberin die von ihr vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten.

5. Fehlt es an einer eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin, liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Ist auch eine solche nicht feststellbar, ist die Höhe gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatgerichts zu bemessen.

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IBRRS 2024, 2833
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Übergang in die Entwurfsplanung: Akquisephase beendet!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 19 U 103/22

1. Für die Feststellung eines konkludenten Vertragsabschlusses sind unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei sind in einer Gesamtbetrachtung die Interessenlage der Parteien sowie alle weiteren Umstände, insbesondere auch etwa vorhandene Dokumente zu bewerten und sodann festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben.

2. Der Architekt muss die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, darlegen und beweisen, der Auftraggeber, dass die Leistungen gleichwohl unentgeltlich erbracht werden sollen.

3. Eine Vertragsübernahme (hier: durch eine Projektgesellschaft) kann entweder durch Aufhebung des alten und Abschluss eines neuen Vertrages zu den Bedingungen des aufgehobenen oder ohne Neuabschluss durch Rechtsnachfolge in den alten Vertrag herbeigeführt werden, indem ein Vertragspartner unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrages ausgewechselt wird.

4. Das Umschreiben einer Rechnung besagt insbesondere bei einer engen Verflechtung zwischen zwei Rechnungsadressaten nichts darüber, dass der Architekt mit einer Entlassung des bisherigen Auftraggebers aus seiner Verpflichtung und einer Schuldübernahme durch den Dritten einverstanden ist.

5. Die Vorschriften der HOAI setzen den Bestand eines nach den Vorschriften des BGB begründeten Anspruchs voraus. Sie regeln nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Anspruch vertraglich begründet oder wieder aufgehoben werden kann.

6. Im Anwendungsbereich des zwingenden HOAI-Preisrechts ist ein nachträglicher Vergleich über die Vergütungshöhe erst nach Beendigung der Architektentätigkeit möglich.