Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Bauträgerrecht
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 19.11.2024 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 11. Dezember
IBRRS 2024, 3562OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2024 - 22 U 213/23
1. Nur wesentliche Mängel hindern die Fälligkeit der Schlussrate eines Bauträgervertrags.
2. Fälligkeitsvoraussetzung ist die Abnahmereife und die Beseitigung wesentlicher Abnahmemängel.
3. Die Größenabweichung eines Carports von 14% ist ein wesentlicher Mangel eines Reihenhauses.
4. Der Plan einer Außenanlage ist eine Beschaffenheitsvereinbarung.
VolltextOnline seit 28. November
IBRRS 2024, 2924BGH, Urteil vom 27.09.2024 - V ZR 48/23
Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zu Gunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.
VolltextOnline seit 27. November
IBRRS 2024, 3437OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2023 - 5 U 39/21
1. Ein Gebäude oder eine Wohnung ist dann als bezugsfertig anzusehen, wenn der Bau so weit fortgeschritten ist, dass den zukünftigen Bewohnern zugemutet werden kann, das Gebäude oder die Wohnung zu beziehen. Dies ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
2. Üblicherweise muss für die Bezugsfertigkeit beim schlüsselfertigen Bau eines Hauses - mit Ausnahme der Außenanlage - das gesamte Gebäude fertig gestellt sein und zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch auch genutzt werden können. Die Zumutbarkeit der Nutzung setzt insbesondere voraus, dass eine funktionsfähige Heizungsanlage vorhanden, die Kalt- und Warmwasserversorgung sichergestellt ist und sämtliche Sanitäreinrichtungen vorhanden sind. Etwaige Mängel stehen der Bezugsfertigkeit des Objekts nicht entgegen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit der Nutzer nicht beeinträchtigen.
3. Das Fehlen eines eigenständigen Anschlusses eines Townhouses an das Fernwärmenetz und das öffentliche Kanalnetz stehen der Bezugsfertigkeit des Objekts nicht entgegen.
4. Bei einer gemeinsamen Fernwärmeversorgungsanlage und einem gemeinsamen Entwässerungssystem ist von einer Bruchteilsgemeinschaft in Bezug auf die Nutzung der jeweiligen Ver- und Entsorgungsanlagen auszugehen.
VolltextOnline seit 21. November
IBRRS 2024, 3388OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2023 - 12 U 84/23
Durch die Angabe der tatsächlichen Mieterträge in einer dem Kaufvertrag als Anlage beigefügten Mieterliste kann eine konkludente Vereinbarung insofern liegen, als die Vermietbarkeit einer bestimmten Anzahl von Wohneinheiten als Beschaffenheit vereinbart ist.*)
VolltextOnline seit 19. November
IBRRS 2024, 3380OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2024 - 19 U 67/23
Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn (Laubrente) hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen.
Volltext