Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Immobilienrecht
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 02.01.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt
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IBRRS 2025, 0293AG Bottrop, Urteil vom 15.08.2024 - 10 C 25/24
1. Bei einem beendeten Mietverhältnis gelten für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war, dieselben Grundsätze wie für das fortdauernde Mietverhältnis: Der Mieter kann bei fehlender Abrechnung die Nebenkostenvorauszahlungen nicht zurückfordern, er hätte vielmehr während der Laufzeit des Vertrags Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten müssen (vgl. BGH, IMR 2021, 349).
2. Fehlen in der Betriebskostenabrechnung die geleisteten Vorauszahlungen, so ist sie nicht formell unwirksam, vielmehr entspricht dies der materiell fehlerhaften Angabe, dass keine Vorauszahlungen geleistet wurden ( vgl. IMR 2012, 176).
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IBRRS 2025, 0294LG Essen, Urteil vom 24.10.2024 - 10 S 93/24
1. Sofern der Vermieter verstorben ist, kann der Mieter die Miete hinterlegen, wenn der neue Vermieter nicht bekannt ist.
2. Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern er hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen.
3. Wenn der Erbe (neuer Vermieter) ein eröffnetes öffentliches Testament vorlegt, ist dies in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen. Eine Hinterlegung der Miete seitens des Mieters wirkt dann nicht mehr schuldbefreiend.
4. Eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands kann treuwidrig sein, wenn dieser geringfügig oder inzwischen ausgeglichen ist.
5. Die Kündigung ist treuwidrig, wenn der Mieter zwar wegen des vorgelegten Testaments nicht mehr hätte hinterlegen dürfen, er aber stets deutlich machte, dass das Geld zur Begleichung der Mieten verwendet werden und dem Berechtigten, dem neuen Vermieter ausgezahlt werden soll, und er zudem den Verzicht auf die Rücknahme erklärte.
VolltextIBRRS 2025, 0298
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.11.2024 - 6 C 73/23
1. Der einfache Berliner Mietspiegel stellt auch eine taugliche Schätzgrundlage für die in der Inklusivmiete enthaltene Nettokaltmiete dar. Ein eigener Teilmarkt für möblierten Wohnraum existiert derzeit nicht.
2. Legt der Mieter einen unbefristeten Arbeitsvertrag vor, nach dem Ort der Miete und Arbeit identisch sind, so lässt dies den Rückschluss zu, dass der Mieter dort einen neuen Lebensmittelpunkt begründet und die Mietsache nicht nur "vorübergehend" gebraucht i.S.d. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
3. Kommt ein Wohnraummietvertrag über eine Vermittlungsplattform zu Stande, so ist deren Kenntnis zum Gebrauchswillen des Mieters (hier: der unbefristete Arbeitsvertrag) dem Vermieter zurechenbar.
VolltextOnline seit 3. Februar
IBRRS 2025, 0295LG Essen, Urteil vom 12.12.2024 - 10 S 147/23
1. Ist die Wohnung bei Überlassung an den Mieter nicht renoviert, ist dieser nicht etwa durch eine Endrenovierungsklausel zur Renovierung bei Auszug verpflichtet.
2. Der Erklärungsgehalt des Rückgabeprotokolls sagt aus, dass das, was im Protokoll als ordnungsgemäß oder - wenn dieses die Mietsache insgesamt umfasst - nicht aufgeführt ist, vertragsgemäß zurückgegeben wurde.
3. Beanstandungen, die sich in einem von beiden Parteien bei der Endabnahme unterzeichneten Protokoll befinden, sind verbindlich festgestellt, mit Ansprüchen aus nicht aufgeführten oder der Abwehr von aufgeführten Zuständen sind die Parteien hingegen ausgeschlossen, da sie dies wirksam untereinander vereinbart haben.
4. Haben die Parteien den Zustand der Mietsache insgesamt, soweit die Mängel erkennbar waren, festgestellt und nur bestimmte Pflichten bzw. Arbeiten des Mieters festgelegt, so dürfte in dieser Beschränkung der Verzicht auf andere möglicherweise aus der Zustandsbeschreibung folgende Ansprüche zu sehen sein.
VolltextIBRRS 2025, 0290
BGH, Urteil vom 20.12.2024 - V ZR 41/23
1. Hängt die Fälligkeit des Kaufpreises in einem Grundstückskaufvertrag davon ab, dass der Verkäufer die Lastenfreistellung sichergestellt hat (sog. Direktzahlungsmodell), müssen die Löschungsunterlagen dem Notar in angemessener Frist vorgelegt werden; da es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht handelt, genügt es nicht, wenn der Verkäufer zwar alles tut, um die Vorlage der Unterlagen herbeizuführen, diese aber gleichwohl unterbleibt.*)
2. Muss der Verkäufer eines Grundstücks die Lastenfreistellung sicherstellen, hat er es nicht zu vertreten, wenn die Löschungsunterlagen (hier: Grundschuldbrief) infolge eines Verschuldens des zur Löschung verpflichteten Grundpfandgläubigers nicht vorgelegt werden können. Der Grundpfandgläubiger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.*)
VolltextOnline seit 30. Januar
IBRRS 2025, 0259AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 - 49 C 153/24
1. Eine rückwirkende Geltung der Regelungen des MoPeG für eine in der Vergangenheit liegende, von der Gesellschaft ausgesprochene einseitige Gestaltungserklärung wie eine Kündigung beansprucht das Gesetz nicht.
2. Eine Eigenbedarfskündigung setzt ein schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestehendes konkretes Interesse des Vermieters an der künftigen Rückgabe der Räume voraus. Die Bedarfsperson muss die Wohnung tatsächlich nutzen und in sie umziehen wollen. Eine Kündigung auf Vorrat ist insoweit unwirksam.
3. An einem solchen hinreichend verfestigten Eigenbedarf fehlt es, wenn die in Australien lebende und verheiratete Bedarfsperson lediglich erwägt, nach Hamburg zurückzukehren und sich dort eine berufliche Tätigkeit in einem noch nicht feststehenden Bereich zu suchen.
VolltextIBRRS 2025, 0258
AG München, Urteil vom 03.09.2024 - 1293 C 13809/24
Hat eine Gemeinschaft in der Zeit nach Inkrafttreten der WEG-Reform, aber vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG einen nicht zertifizierten Verwalter bestellt, begründet dies keinen Abberufungsanspruch eines Eigentümers ab dem Geltungszeitraum des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG.
VolltextOnline seit 29. Januar
IBRRS 2025, 0254AG München, Urteil vom 28.08.2024 - 1292 C 15423/22 WEG
1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Nutzung des Wohnungseigentums „ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt“ ist, liegt ein Verstoß hiergegen vor, wenn tatsächlich eine Unterbringung wöchentlich wechselnder Monteure in Zwei- bis Vierbettzimmern unter gemeinschaftlicher Nutzung einer Kochnische sowie der Sanitärräume stattfindet.
2. Eine Unterbringung ist keine Wohnnutzung, sondern heimartig, wenn eine Vielzahl von Personen in fortlaufend wechselndem Bestand auf jeweils engsten Raum untergebracht wird.
VolltextOnline seit 28. Januar
IBRRS 2025, 0208AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.01.2025 - 980a C 21/24 WEG
1. Ein Eigentümer kann gegen einen anderen vermietenden Eigentümer vorgehen, dass dieser auf seinen störenden Mieter einwirkt.
2. Der vermietende Wohnungseigentümer muss nicht zwingend seinem Mieter kündigen, wenn er auf andere Art und Weise erfolgreich auf diesen einwirken kann, um zukünftige Beanstandungen zu verhindern.
3. Lautes Herumschreien im Treppenhaus, aggressives und lautes Klopfen an die Haustür sowie Tätlichkeiten sind nachteilige Beeinträchtigungen. Ein Wohnungseigentümer muss nicht hinnehmen, in dieser Art und Weise durch die Handlungen eines Mieters beeinträchtigt zu werden.
4. Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners als zugestanden gilt.
VolltextIBRRS 2025, 0207
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.01.2025 - 980a C 16/24 WEG
1. Eine Teilanfechtung von Beschlüssen über die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen ist nicht möglich.
2. Ein sog. Korrekturvorbehalt führt zur Unbestimmtheit eines Abrechnungsbeschlusses, weil einem solchen Beschluss nicht mit hinreichender Sicherheit und Genauigkeit zu entnehmen ist, in welcher konkreten Höhe die Kosten im Zeitpunkt der Beschlussfassung auf die jeweiligen Eigentümer verteilt worden sind.
3. Werden Kosten der Fassadenarbeiten nach Einheiten verteilt, statt wie in der Teilungserklärung vorgesehen nach Miteigentumsanteilen, so ist die Jahresabrechnung unwirksam, wenn dies zu einer Mehrbelastung eines Eigentümers führt.
VolltextOnline seit 27. Januar
IBRRS 2025, 0170LG Landshut, Urteil vom 08.01.2025 - 15 S 339/23
1. Entsteht während der Mietzeit ein Mangel der Mietsache, schuldet der Vermieter dessen Beseitigung im Rahmen seiner Erfüllungspflicht unabhängig davon, ob die Mangelursache in seinem eigenen oder im Gefahrenbereich des Mieters zu suchen ist.
2. Die Pflicht des Vermieters zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands entfällt, soweit der Mieter den Mangel der Mietsache zu vertreten hat, also hierfür die Ursache gesetzt hat.
3. Eine schuldhafte Schimmelverursachung durch den Mieter kommt nur bei unzureichendem Heiz- und Lüftungsverhalten in Betracht, da der Mieter nur diese Parameter beeinflussen kann. Der Mieter muss allerdings grundsätzlich nicht wissen, in welchem Maß er heizen und lüften muss, um Schimmelbildung zu vermeiden.
4. Sofern der Vermieter kein an die konkrete Nutzung angepasstes Lüftungskonzept zur Verfügung stellt, schuldet der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht nur das, was im Rahmen der Verkehrssitte allgemein üblich ist.
5. Es ist grundsätzlich üblich, zweimal täglich für ca. 10 Minuten zu lüften und Feuchtespitzen gesondert abzuführen. Solche Feuchtespitzen sind zum Beispiel Duschen, Kochen, Wäschetrocknen und Ähnliches.
6. Mussten bisher aufgrund alter, undichter Fenster nur Feuchtespitzen durch Lüften abgeführt werden, genügt - nach Austausch der Fenster - der Hinweis des Vermieters, dass nun vermehrt und richtig gelüftet werden muss.
VolltextIBRRS 2024, 3526
AG Köln, Urteil vom 04.09.2024 - 206 C 17/23
1. Aufgrund der besonderen Gefahren von Schimmelpilz für die Rechtsgüter des Mieters und der weiteren Bewohner der Wohnung, insbesondere für ihre Gesundheit und ihr Eigentum, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung bei Auftreten von Schimmel ohne Weiteres nicht unerheblich beeinträchtigt.
2. Der Vermieterseite obliegt der Beweis, dass der Schimmel nicht bauwerksbedingt ist, dass also aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass der Schimmel auf Mängel in der Bausubstanz zurückzuführen ist und dass die Wohnung durch zumutbares Nutzungsverhalten schimmelfrei gehalten werden kann. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss die Mieterseite beweisen, dass der Schimmel nicht durch ein vertragswidriges Nutzungsverhalten entstanden ist.
3. Kann die Wohnung bei zumutbarem Nutzungsverhalten schimmelfrei gehalten werden, liegt kein Mangel vor.
4. Allein die psychische Gewissheit, dass es wieder zum Auftreten von Schimmel kommen werde, führt nicht zu einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung.
VolltextOnline seit 21. Januar
IBRRS 2025, 0171AG Paderborn, Urteil vom 11.04.2024 - 58a C 129/23
Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Es ist auf Dauer keinem Mieter zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür duschen und dabei das naturgemäß austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen.
VolltextIBRRS 2024, 3676
AG Lörrach, Urteil vom 16.12.2024 - 3 C 855/23 WEG
1. Auch der von der Stimmberechtigung ausgeschlossene Wohnungseigentümer muss zumindest dem Verfahren eines Umlaufbeschlusses zustimmen.
2. Ohne Verkündung kommt ein Beschluss nicht wirksam zu Stande.
3. Für eine Entziehungsklage ist ein vorheriger Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Prozessvoraussetzung.
4. Das Entziehungsrecht knüpft an das Prinzip der Verantwortlichkeit an. Es kann daher nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person oder im Risikobereich eines Wohnungseigentümers begründet und von ihm zu vertreten sind.
5. Treten aus der Wohnung unangenehme bis unerträgliche Gerüche aus (sogar trotz eines entsprechenden Unterlassungsurteils) und lässt der Eigentümer bereits seit Jahren ein Ablesen der Messgeräte in der Wohnung und deren Austausch nicht zu, ist ein Entziehungsrecht zu bejahen.
6. Dies ist nicht anders zu beurteilen, wenn der Eigentümer den Austausch der Messgeräte zwar zulassen würde, die Handwerker sich jedoch aufgrund des verrotteten Zustands der Wohnung weigern, diese zu betreten.
7. Eine Abmahnung ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Entziehung. Die betreffenden Pflichtverletzungen sind in der Abwägung deshalb trotzdem zu berücksichtigen. Ihr Gewicht wiegt aber wegen fehlender Abmahnung weniger schwer, weil dem Eigentümer dahingehend noch keine Möglichkeit gewährt wurde, sein Verhalten anzupassen, um eine Entziehung der Wohnung zu vermeiden.
VolltextOnline seit 20. Januar
IBRRS 2025, 0117OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2024 - 13 U 76/24
1. Wenn feststeht, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters in Betracht kommt, muss sich dieser nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.
2. Eine entsprechende Beweislastumkehr findet auch dann statt, wenn die Ursächlichkeit einer vom Schuldner (Vermieter) verwendeten Sache für den Schaden feststeht.
3. Werden Teile der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, dass deren zweifelsfreie Zuordnung zum Mietvertrag möglich ist.
4. § 536a BGB ist grundsätzlich dispositiv und kann auch durch Formularverträge abbedungen werden.
5. Jede Person, die vom Vermieter zu Verrichtungen in oder an der Mietsache bestellt wird, also beispielsweise für Bauarbeiten, ist Verrichtungsgehilfe des Vermieters.
6. Wird der Mieter gleichzeitig dazu verpflichtet, sich selbst gegen Feuer- und Leitungswasserschäden zu versichern und die Prämien einer vom Vermieter abgeschlossenen derartigen Versicherung zu tragen, so sind diese Regelungen sowohl in sich widersprüchlich als auch intransparent.
7. Zudem dürfte damit auch eine finanzielle Überforderung des Mieters durch die doppelt zu tragenden Versicherungsprämien verbunden sein.
IBRRS 2025, 0150
BGH, Beschluss vom 12.12.2024 - IX ZR 28/23
1. Bei arglistiger Täuschung ist der Käufer berechtigt, den Vertrag anzufechten oder den Rücktritt zu erklären, ohne dass es insoweit einer Nachfrist bedürfte.
2. Ein arglistig verschwiegener, die Funktion der Heizung beeinträchtigender Mangel ist, auch wenn die Mängelbeseitigungskosten nicht 5% des Kaufpreises erreichen, erheblich.
3. Erklärt der Käufer "Anfechtung und Rücktritt" vom Vertrag, kann er - unabhängig davon, ob die Erklärung als Anfechtung oder Rücktritt auszulegen ist - vom Verkäufer nicht mehr Nachbesserung und Schadensersatz, der auf Erstattung der notwendigen Kosten für eine Beseitigung der Mängel gerichtet ist, verlangen. Er kann die Kosten der Mängelbeseitigung auch nicht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus Delikt beanspruchen.
4. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags und damit auf einen Gehörsverstoß schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
VolltextOnline seit 16. Januar
IBRRS 2025, 0042AG Köln, Urteil vom 13.12.2024 - 208 C 460/23
Die Gestattung der Anbringung eines außen an der Balkonbrüstung befestigten Balkonkraftwerks ist dem Vermieter nur bei Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar.
VolltextIBRRS 2025, 0142
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.2025 - 2-13 S 615/23
1. Eigentümer haben gem. § 18 Abs. 4 WEG auch Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich bei Dritten (hier Steuerberater) befinden, insoweit muss die Wohnungseigentümergemeinschaft notfalls die Unterlagen zur Ermöglichung der Einsicht zurückfordern.*)
2. Der Einsichtnahmeanspruch umfasst alle Verwaltungsunterlagen, hierzu gehören auch die Protokolle des Beirats.*)
VolltextOnline seit 15. Januar
IBRRS 2025, 0135LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2024 - 2-13 S 40/23
Ist mit einer begehrten Baumaßnahme kein unmittelbarer Nutzungsvorteil für Menschen mit Behinderungen verbunden (hier nicht ebenerdige Terrassentür), ist diese Maßnahme nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG privilegiert.*)
VolltextOnline seit 14. Januar
IBRRS 2024, 3586LG München I, Urteil vom 09.10.2024 - 1 S 2535/24 WEG
1. Eine bauliche Veränderung, die der durch Vereinbarung geregelten Zweckbestimmung widerspricht, ist jedenfalls auf Anfechtung für ungültig zu erklären.
2. Mit der Bezeichnung als Kellerraum in der Teilungserklärung ist, ebenso wie für Dachboden bzw. Speicher, stillschweigend auch eine Zweckbestimmung der Räumlichkeiten verbunden. Diese Räume dürfen daher nur in dem Maß und Umfang genutzt werden, mit dem keine stärkere Störung als mit der Nutzung als Lager- oder Abstellraum verbunden ist.
3. Eine Nutzung als Wohn- oder Geschäftsraum ist damit unzulässig, ebenso eine Nutzung als gewerbliches Lager.
4. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 WEG ist auch bei der Prüfung eines Beschlusses über eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG zu berücksichtigen.
VolltextOnline seit 13. Januar
IBRRS 2024, 3691AG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2024 - 49 C 154/24
1. Soweit eine Eigenbedarfskündigung damit begründet wird, die Bedarfsperson (hier Tochter) plane nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland nach Hamburg zu verlegen, handelt es sich um eine unzulässige Vorratskündigung.
2. Wird in der Kündigung angegeben, die Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben und möchte in Hamburg ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt begründen, ergibt sich bereits aus der Kündigung, dass völlig unklar ist, ob der angedachte Eigenbedarf letztlich umsetzbar ist.
2. Die unterbliebene Besichtigung der Wohnung ist ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs. Gleiches gilt für den Nichteinzug bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung.
VolltextOnline seit 10. Januar
IBRRS 2025, 0092BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 155/23
1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann.*)
2. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17.07.2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird.*)
VolltextIBRRS 2025, 0091
BGH, Urteil vom 15.11.2024 - V ZR 239/23
1. Ist die Kostenverteilung durch gültigen Beschluss geändert worden, muss der geänderte Kostenverteilungsschlüssel in nachfolgenden Wirtschaftsplänen bzw. Jahresabrechnungen sowie bei der Erhebung von Sonderumlagen angewendet werden; die Anfechtungsklage gegen den auf der Grundlage des Wirtschaftsplans bzw. der Jahresabrechnung oder zur Erhebung einer Sonderumlage gefassten Beschluss kann nicht darauf gestützt werden, dass der vorangegangene Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16.06.2023 - V ZR 251/21, Rz. 11, IMRRS 2023, 1139 = ZWE 2023, 416).*)
2. Beschlüsse über die Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG unterliegen - vorbehaltlich einer Nichtigkeit etwa nach den §§ 134, 138 BGB - einer materiellen Kontrolle nur im Rahmen der Anfechtungsklage (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 315/13, Rz. 13 ff., IMRRS 2014, 1718 = BGHZ 202, 346; Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 112/18,Rz. 7 f., 26, IMRRS 2019, 0549 = BGHZ 221, 373.*)
VolltextIBRRS 2024, 3664
BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 159/23
1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann.*)
2. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17.07.2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird.*)
3. In dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 130e ZPO bewirkt die Übermittlung eines Ausdrucks eines mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehenen, bei Gericht im Rahmen eines Zivilprozesses eingegangenen elektronischen Dokuments unter Beifügung eines Transfervermerks im Sinne des § 298 Abs. 3 ZPO keinen wirksamen Zugang der in dem Dokument enthaltenen empfangsbedürftigen Willenserklärung beim Erklärungsgegner.*)
VolltextIBRRS 2025, 0036
LG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2024 - 3 S 13/24
Zu den Voraussetzungen der Verwirkung im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses.*)
VolltextOnline seit 9. Januar
IBRRS 2025, 0055LG Darmstadt, Urteil vom 16.12.2024 - 18 O 6/23
1. Schadensersatz wegen der Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht steht dem Vermieter grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB zu, wobei regelmäßig erforderlich ist, dass dem Mieter eine Frist zur Erfüllung der Räumungs- und Rückgabepflicht gesetzt wurde.*)
2. §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB enthalten für Leistungsstörungen im Mietvertrag eine spezielle und erschöpfende Regelung.*)
3. § 548 BGB kann auch dann anwendbar sein, wenn der Vermieter anstelle des Mieters das Mietobjekt räumt.*)
VolltextOnline seit 8. Januar
IBRRS 2024, 3682BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 36/23
Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, stellt sich jedoch heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gem. § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 9/22, Rz. 54, IMRRS 2022, 0902 = WuM 2022). *)
VolltextIBRRS 2025, 0057
BGH, Urteil vom 20.12.2024 - V ZR 243/23
1. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums verlangen. Bei einem sog. steckengebliebenen Bau werden wohnungseigentumsrechtliche Ansprüche dieser Art allerdings erst begründet, wenn mindestens ein Erwerber die Stellung eines (werdenden) Wohnungseigentümers erlangt hat.*)
2. § 22 WEG ist auf den Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums nicht analog anwendbar.*)
3. Begrenzt wird der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums auch im Fall des sog. steckengebliebenen Baus durch den Grundsatz von Treu und Glauben. Danach entfällt der Anspruch, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.*)
4. In einem von einem bauwilligen Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angestrengten Beschlussersetzungsverfahren ist es Sache des Tatgerichts, unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung über die Unzumutbarkeit der erstmaligen Errichtung zu entscheiden.*)
VolltextOnline seit 7. Januar
IBRRS 2024, 3671AG Kreuzberg, Urteil vom 15.03.2024 - 14 C 336/23
1. Für die Bewertung, ob es sich um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch handelt, ist neben dem zeitlichen Moment der vereinbarte Vertragszweck maßgeblich. Der bloße Wunsch des Vermieters, ein Mietverhältnis kurz zu begrenzen, kann nur in den Grenzen des § 575 BGB verwirklicht werden.
2. Voraussetzung ist zum einen, dass bei dem Mieter der Bedarf für die Anmietung des Wohnraums aus besonderem Anlass entsteht, der sachlich die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet, und dass zum anderen das baldige Ende des Mietverhältnisses für beide Parteien von vornherein feststeht.
3. Eine Anmietung zu Studienzwecken stellt keinen Anlass dar, der per se die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet. Denn ein Studium kann sich durchaus über mehrere Jahre erstrecken. Für eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung könnte es sprechen, wenn die Anmietung etwa nur semesterweise erfolgen würde.
4. Der Mieter hat auch bei der zulässigen Vereinbarung einer Bruttokaltmiete als Inklusivmiete grundsätzlich das Recht zu erfahren, wie sich die Miete zusammensetzt.
VolltextIBRRS 2025, 0027
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2024 - 12 U 14/24
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel eines Gewerbemietvertrags, in der die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schäden von sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB) auf 12 Monate verlängert und somit verdoppelt wird, ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 BGB).*)
2. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist danach zu beurteilen, ob die gesetzliche Regelung auf Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht oder reinen Zweckmäßigkeitserwägungen folgt. Ersteres ist hier der Fall, so dass auch die formularmäßige Verlängerung nur dann zu billigen ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und maßvoll erfolgt.*)
3. Eine sachliche Rechtfertigung der Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters hat der BGH jedenfalls im Wohnraummietrecht nicht gesehen. Der Vermieter wird mit Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, inwieweit ihm Ansprüche wegen Veränderung bzw. Verschlechterung der Mietsache zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht vorgenommen werden könnte. Darüber hinaus betrifft die Regelung in § 548 BGB auch die berechtigten Interessen des Mieters, da dieser nach Rückgabe der Sache keinen Einfluss mehr auf die Mietsache hat und keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann. Auch der Regelungszweck einer zeitnahen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit spricht gegen die Zulässigkeit einer formularvertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist, so dass nach alledem die Verjährungsverlängerung unzulässig ist (so für eine entsprechende Vereinbarung beim Wohnraummietverhältnis BGH, Urteil vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17, Rz. 27 ff., IMRRS 2017, 1615 = BGHZ 217, 1 bis 13).*)
4. Auch wenn man dies wegen der höher einzuschätzenden Privatautonomie der Parteien, der größeren Professionalität der Mietvertragsparteien und der möglicherweise komplexeren Beweissicherung in größeren Mieträumlichkeiten für das Gewerbemietrecht grundsätzlich anders sehen könnte, gilt dies jedenfalls nicht für eine wie hier vorgenommene asymmetrische Verlängerung, bei der lediglich für den Vermieter die Verjährungsfrist verlängert wird, nicht hingegen für mögliche Gegenansprüche des Mieters. In einem solchen Fall liegt jedenfalls auch im Bereich der Gewerbemiete eine unangemessene Benachteiligung vor, weil einseitig zu Lasten des Mieters von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Es könnte sich die Situation ergeben, dass der Vermieter noch Ansprüche gegen den Mieter zu einem Zeitpunkt geltend machen könnte, wo dessen Gegenansprüche nach sechs Monaten bereits verjährt wären. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts stellt sich die Verlängerung der Verjährungsfrist jedenfalls im vorliegenden Fall als unangemessen benachteiligend für den Mieter und deshalb unwirksam dar.*)
VolltextOnline seit 3. Januar
IBRRS 2024, 3668AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.12.2024 - 980a C 38/23 WEG
1. Wird einem Eigentümer die Einsicht in die Verwalterunterlagen vor der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung verweigert, wird hierdurch lediglich ein formeller Beschlussfehler begründet.
2. Formelle Beschlussfehler müssen sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben, damit ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung anzunehmen ist. Eine Ungültigerklärung scheidet daher aus, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch ohne den Mangel ebenso gefasst worden wäre, wobei die Kausalität des Mangels zu Gunsten des Anfechtungsklägers - widerleglich - vermutet wird.
3. Dies ist bei einer verweigerten Einsichtnahme in die Verwalterunterlagen zu verneinen, da sie nachgeholt werden kann.
4. Die Versagung einer begehrten Einsicht in die Verwaltungsunterlagen im Vorfeld einer Eigentümerversammlung begründet auch dann lediglich einen formellen Beschlussfehler, wenn es sich um solche Beschlüsse handelt, mit denen die Vornahme baulicher Veränderung ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung durch den antragenden Eigentümer, dessen Anspruch auf Einsichtnahme nicht erfüllt worden ist, nachträglich legalisiert werden soll.
VolltextOnline seit 2. Januar
IBRRS 2024, 3692AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2024 - 33 C 33/24
Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören zwar nicht ohne Weiteres zur (laufend zu zahlenden) Miete, so dass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wohl grundsätzlich noch nicht rechtfertigen kann, jedoch kann eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2024, 3677
OLG Schleswig, Urteil vom 27.11.2024 - 12 U 34/23
1. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dient eine Mietsicherheit nicht zur Absicherung der Finanzierung zur Errichtung der Immobilie durch den Vermieter.*)
2. Bei Verzug mit der Leistung einer Bürgschaft als Mietsicherheit sind nur solche Schäden als Verzugsschaden ersatzfähig, welche in den Bereich des vertraglich übernommenen Risikos fallen oder vom gesetzlichen Schutzzweck der Norm erfasst werden.*)
Volltext