Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 15.01.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt
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IBRRS 2025, 0165LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2024 - 6 O 160/23
1. Werden aufgrund mündlicher Absprache geleistete Bauarbeiten bezahlt, so können in diesem Zusammenhang noch nicht abgerechnete Mehrarbeiten unentgeltlich erbracht worden sein, wenn die Gesamtumstände insoweit einer stillschweigenden Vergütungsvereinbarung (§ 632 BGB) entgegenstehen. Auch kann eine spätere Abrechnung treuwidrig sein (§ 242 BGB).*)
2. Vereinbaren Bauunternehmer sog. Kompensationsgeschäfte, d. h. wechselseitige Leistungen werden solange ohne Rechnung erbracht, wie sie sich „die Waage“ halten, so liegt darin eine Schwarzgeldabrede, die zur Nichtigkeit des Vertrags führt.*)
3. Bestätigt und vertieft eine Partei in der informatorischen Anhörung erhebliche Anhaltspunkte für eine „Kompensationsgeschäft-Abrede“, und verändert diese Partei nach Hinweis des Gerichts auf eine Schwarzgeldabrede später seinen Vortrag, so kann dennoch die erste, unbefangene Aussage als maßgeblich berücksichtigt werden.*)
4. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dem (nichtigen) Vertrag kann nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass nachträglich Rechnungen gestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2025, 0146
VK Rheinland, Beschluss vom 07.10.2024 - VK 32/24
1. Besteht in einem Angebot ein Widerspruch zwischen einer vorformulierten Erklärung des Bieters und von ihm dem Angebot beigefügten, inhaltlich von den Vergabebedingungen abweichenden Unterlagen, ist eine Aufklärung seitens des Auftraggebers insbesondere dann geboten, wenn dieser es für überwiegend wahrscheinlich halten muss, dass die Abweichung auf einem Missverständnis oder auf Nachlässigkeit beruht.*)
2. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist kann ein Teilnahmeantrag inhaltlich nicht mehr verändert werden, selbst wenn die Vergabebedingungen eine solche Möglichkeit vorsehen sollten.*)
3. Der Wortlaut von Vergabebedingungen darf zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Transparenzgebots weder erweiternd noch einengend ausgelegt werden, sofern nicht ausnahmsweise die ausdrücklich getroffene Regelung ersichtlich sinnlos ist.*)
4. Für die Auslegung von Vergabeunterlagen sind bieterspezifische Vorkenntnisse aus einem vorangegangenen Vergabeverfahren ohne Bedeutung.*)
5. Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes können Vergabeunterlagen die auftraggeberseitige Zulassung eines Bewerbers zur Angebotsabgabe nicht zu Lasten eines Konkurrenten dem Primärrechtsschutz entziehen, jedenfalls sofern nicht die Eignung des Bewerbers in Rede steht.*)
6. Zum Aufgreifen von Vergabeverstößen durch die Vergabe-Nachprüfungsinstanzen von Amts wegen.*)
VolltextIBRRS 2025, 0117
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2024 - 13 U 76/24
1. Wenn feststeht, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters in Betracht kommt, muss sich dieser nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.
2. Eine entsprechende Beweislastumkehr findet auch dann statt, wenn die Ursächlichkeit einer vom Schuldner (Vermieter) verwendeten Sache für den Schaden feststeht.
3. Werden Teile der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, dass deren zweifelsfreie Zuordnung zum Mietvertrag möglich ist.
4. § 536a BGB ist grundsätzlich dispositiv und kann auch durch Formularverträge abbedungen werden.
5. Jede Person, die vom Vermieter zu Verrichtungen in oder an der Mietsache bestellt wird, also beispielsweise für Bauarbeiten, ist Verrichtungsgehilfe des Vermieters.
6. Wird der Mieter gleichzeitig dazu verpflichtet, sich selbst gegen Feuer- und Leitungswasserschäden zu versichern und die Prämien einer von der Vermieterin abgeschlossenen derartigen Versicherung zu tragen, so sind diese Regelungen sowohl in sich widersprüchlich als auch intransparent.
7. Zudem dürfte damit auch eine finanzielle Überforderung des Mieters durch die doppelt zu tragenden Versicherungsprämien verbunden sein.
VolltextIBRRS 2025, 0122
KG, Beschluss vom 02.01.2025 - 2 W 18/24
Die Zurückweisung eines in einem selbständigen Beweisverfahren gestellten Antrags auf eine erneute oder ergänzende Begutachtung unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde (Anschluss an BGH, IBR 2010, 729).*)
VolltextOnline seit 17. Januar
IBRRS 2025, 0103OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2024 - 22 U 1143/23
1. Ein Privatgutachten ist - nur - qualifizierter Parteivortrag. Stehen die Mangelumstände (als Teil des Haftungsgrunds) im Streit, bedarf es der Klärung im Wege des Strengbeweises mit einem der Strengbeweismittel (hier: Sachverständigenbeweis).
2. Zahlt die beweisbelastete Partei den Vorschuss für das Gutachten des Gerichtssachverständigen nicht ein, ergeht eine Beweislastentscheidung zu ihren Lasten.
VolltextOnline seit 16. Januar
IBRRS 2025, 0137OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 - 10 U 136/23
1. Wird ein Fußboden mangelhaft verlegt, hat der Unternehmer dem Besteller im Rahmen der Selbstvornahme alle tatsächlichen, objektiv erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Besteller zur Beseitigung des Mangels erbringt.
2. Zu den Aufwendungen des Bestellers gehören die Kosten aller mit der Mängelbehebung in Zusammenhang stehenden Arbeiten und Maßnahmen, wie etwa die Auslagerung von Möbeln und Malerarbeiten.
3. Die Kosten für die vorgerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens sind nur dann ein ersatzfähiger Schaden, wenn die Beauftragung des Gutachters erforderlich war.
4. Ein durch die verspätete Bezugsfertigkeit entstandener Schaden fällt nicht unter die Ersatzvornahmekosten. Es handelt sich um einen rechtlich selbstständigen Anspruch, der ein Verschulden des Unternehmers voraussetzt.
5. Ein Grundurteil kann hinsichtlich eines Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren selbstständigen Einzelpositionen zusammensetzt, nur ergehen, wenn der geltend gemachte Gesamtanspruch auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht und das Gericht diesen festgestellt hat.
VolltextIBRRS 2025, 0112
VK Bund, Beschluss vom 22.11.2024 - VK 2-97/24
1. Auch im Anwendungsbereich der SektVO dürfen nur vollständige und widerspruchsfreie Angebote gewertet werden, die den Vergabeunterlagen entsprechen.
2. Der Sektorenauftraggeber kann die Bieter unter Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen nachzureichen. Dies gilt grundsätzlich nicht für leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen (hier u. a. verneint für die Angebotskalkulation und die Aufschlüsselung der Baustellengemeinkosten).
3. Der Zuschlag darf auch im Sektorenbereich trotz eines eher flexibilisierten Vergabeverfahrens nicht ohne vorangegangene Prüfung und Wertung erfolgen. Daraus ergibt sich aber keine zwingend unumkehrbare Reihenfolge der Vorgehensweise des Auftraggebers, die es ausschliesen würde, Fehler auf vorgelagerten Wertungsstufen auftraggeberseitig aufzugreifen, zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
VolltextIBRRS 2025, 0042
AG Köln, Urteil vom 13.12.2024 - 208 C 460/23
Die Anbringung eines außen an der Balkonbrüstung befestigten Balkonkraftwerks ist dem Vermieter nur bei Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar.
VolltextIBRRS 2025, 0142
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.2025 - 2-13 S 615/23
1. Eigentümer haben gem. § 18 Abs. 4 WEG auch Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich bei Dritten (hier Steuerberater) befinden, insoweit muss die Wohnungseigentümergemeinschaft notfalls die Unterlagen zur Ermöglichung der Einsicht zurückfordern.*)
2. Der Einsichtnahmeanspruch umfasst alle Verwaltungsunterlagen, hierzu gehören auch die Protokolle des Beirats.*)
VolltextOnline seit 15. Januar
IBRRS 2025, 0134OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2024 - 22 U 142/23
1. Kosten für Gutachten, die der Bauherr zur Aufklärung nur vermeintlicher Mängel aufwendet, die entweder nicht bestehen oder für die der Architekt nicht einzustehen hat, sind dem Bauherrn vom Architekten nicht zu erstatten. Nur soweit dem Bauherrn Schadensersatzansprüche zustehen, gehören die Gutachterkosten zum Schaden.
2. Hat der Architekt die Bauüberwachung mangelhaft erbracht und haben sich deshalb Mängel im Bauwerk realisiert, ist der Architekt dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.
VolltextIBRRS 2025, 0135
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2024 - 2-13 S 40/23
Ist mit einer begehrten Baumaßnahme kein unmittelbarer Nutzungsvorteil für Menschen mit Behinderungen verbunden (hier nicht ebenerdige Terrassentür), ist diese Maßnahme nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG privilegiert.*)
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