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Hervorzuhebende Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht

4 Urteile - (99 in Alle Sachgebiete)

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 12.02.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit gestern

IBRRS 2025, 0679
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
UVP-Vorprüfung bei Bauvorbescheid für großflächigen Einzelhandel!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2024 - 7 A 828/22

1. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich u. a. in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken. Dies gilt auch für die Durchführung einer (allgemeinen oder standortbezogenen) Vorprüfung, denn erst nach deren Durchführung steht fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung sind insoweit nicht auf die im Vorbescheidsantrag gestellten Rechtsfragen beschränkt, sondern setzen bei den tatsächlichen Merkmalen an, die hinter den gestellten Rechtsfragen stehen.

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Online seit 10. März

IBRRS 2025, 0243
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan darf FeWo-Anzahl begrenzen!

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2025 - 1 KN 1/21

Gemeinden dürfen im sonstigen Sondergebiet Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales Verhältnis setzen.*)

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Online seit 24. Februar

IBRRS 2025, 0522
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauvorlagen sind (auch bei Vorbescheidsantrag) vollständig einzureichen!

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2025 - 1 ZB 24.1687

1. Der Umfang der bei einem Vorbescheidsantrag vorzulegenden Unterlagen hängt von der bzw. den gestellten Fragen des Bauvorhabens ab.

2. Zwar kann, solange der erforderliche konkrete Vorhabenbezug gewahrt wird, mit einem Vorbescheidsantrag auch nur die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das in groben Zügen nach Art und Umfang bestimmt wird, zur Prüfung gestellt werden, und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung überlassen bleiben. Eine solche Einschränkung muss aber - explizit oder zumindest im Wege der Auslegung - aus dem Vorbescheidsantrag hervorgehen (hier verneint).

3. Der Antragsteller kann aus einem fehlenden Ergänzungs- bzw. Mängelbeseitigungsverlangen der Gemeinde und/oder der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf seinen Vorbescheidsantrag nichts ableiten. Hieran hat sich durch die Neufassung des Art. 71 Satz 4 BayBO durch das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024 (GVBl. 2024, 620 f.) nichts geändert.

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Online seit 12. Februar

IBRRS 2025, 0393
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie ist mit einem nach Errichtung eingereichten Bauantrag umzugehen?

OVG Niedersachen, Beschluss vom 16.12.2024 - 1 LA 78/24

Die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags ist grundsätzlich auch in Fällen der Antragstellung nach Errichtung des Vorhabens – zugunsten wie zulasten des Bauherrn – anhand der Bauvorlagen zu beurteilen. Allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung eines vom Errichteten abweichenden Bauantrags mangels Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn erkennbar ist, dass der Bauherr den Bestand nicht mehr dem Genehmigten anpassen kann oder möchte.*)

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