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Hervorzuhebende Urteile zum Recht am Bau

3 Urteile - (10 in Alle Sachgebiete)

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 02.04.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2025, 0950
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Anforderungen an Darlegung eines Verzugsschadens dürfen nicht überspannt werden!

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZR 231/23

1. Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht ein, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zustehen.

2. Der Auftraggeber genügt seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass infolge des Überschreitens des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vermietung an einzugsbereite Mietinteressenten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei und dies anhand einer Übersicht unter Beweis stellt. Zum weiteren hypothetischen Verlauf der Dinge muss er keinen Vortrag halten.

3. Das Gericht verletzt den Anspruch eines Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das zur Anspruchsbegründung gehaltene Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

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Online seit gestern

IBRRS 2025, 0920
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Keine Abnahme der Mängelbeseitigung, kein Neubeginn der Verjährung!

OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2025 - 12 U 9/23

1. Der Auftraggeber hat bei einem VOB/B-Vertrag eine nicht verwertete Gewährleistungssicherheit spätestens zwei Jahre nach deren Ausstellung zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.

2. Vereinbaren die Parteien nach Vertragsschluss, dass die Gewährleistungssicherheit erst dann zurückzugeben ist, wenn eventuelle Mängelgewährleistungsansprüche verjährt sind, entfällt das Zurückbehaltungsrecht, wenn die Gewährleistungsansprüche verjährt sind.

3. Bei einem VOB/B-Vertrag beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu. Kommt es jedoch nicht zu einer Abnahme, wird keine (neue) Verjährungsfrist in Gang gesetzt.

4. Ein selbständiges Beweisverfahren ist nicht erst mit dem Erlass des Streitwertbeschlusses beendet, sondern bereits dann, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist.

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Online seit 2. April

IBRRS 2025, 0888
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit vom (vermeintlichen) Verbraucher?

OLG München, Urteil vom 26.02.2025 - 27 U 1463/24 Bau

1. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder um einen Bauträgervertrag handelt.

2. Bei der Verwaltung eigener Immobilien liegt eine gewerbliche Tätigkeit und somit kein Verbraucherhandeln vor, wenn hierfür ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich ist (hier bejaht).

3. Die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag zur Höhe der Sicherheit sind im Vergleich zur Werklohnklage herabgesetzt. Streit über die Höhe der Sicherheit ist im Sicherungsprozess nicht durch Beweisaufnahme zu klären.

4. Die gesetzlichen Regelungen über die Bauhandwerkersicherheit stellen unabdingbares Recht dar. Der Unternehmer kann auf sein Sicherungsrecht weder in AGB noch durch Individualvereinbarung, weder im Vertrag selbst noch nachträglich verzichten.

5. Die Stellung einer zusätzlich vereinbarten vertraglichen Sicherheit lässt den Sicherungsanspruch nicht ohne weiteres untergehen.

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