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19 Urteile

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 10.04.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit gestern

IBRRS 2025, 1048
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Vorschussanspruch trotz Mängeleinbehalts!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2025 - 5 U 147/23

1. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach "das Kaufobjekt [...] binnen 12 Monaten nach Baubeginn fertig zu stellen und dem Käufer vertragsgemäß zu übergeben" ist, stellt keine Fälligkeitsbestimmung dar, auf deren Grundlage ein Verzug ohne Mahnung herbeigeführt werden könnte.

2. Ein Vorschussanspruch ist grundsätzlich nicht durch einen zurückbehaltenen Werklohn ausgeschlossen (entgegen KG, IBR 2024, 513; OLG Oldenburg, IBR 2024, 512). Etwas anderes kann dann gelten, wenn Umstände festzustellen sind, aufgrund derer in der Geltendmachung des Vorschussanspruchs ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge, insbesondere, weil von einer Absicht, den Vorschuss zur Mängelbeseitigung zu verwenden, nicht auszugehen ist.

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IBRRS 2025, 1053
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Kalkulationsvorgaben können von der HOAI abweichen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 03.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-37

1. Wenn sich der öffentliche Auftraggeber eines aus dem Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, muss er seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

2. Sowohl im Hinblick auf eine Vergleichbarkeit der Angebote als auch eine Zumutbarkeit der Angebotskalkulation ist es vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Auftraggeber sich bestimmte HOAI-Honorarparameter (z. B. Honorarzone, getrennte Honorarberechnung wegen Vorliegens mehrerer Objekte oder zeitlicher Trennung der Ausführung) frei anbieten lässt. Das gilt auch dann, wenn damit eine Abweichung von den objektiven Honorarparametern der HOAI verbunden ist.

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IBRRS 2025, 1069
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
"Vorab als Fax wegen dauerhafter beA-Störung" genügt nicht!

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 19/24

Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.*)

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Online seit 16. April

IBRRS 2025, 1007
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Keine Vermutungswirkung von DIN-Normen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024 - 22 U 40/24

1. Es ist möglich, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Ob darüber hinaus in allen Fällen eine Vermutung dafür anzuerkennen ist, dass DIN-Normen den Regeln der Technik entsprechen, ist zweifelhaft.

2. Das Gericht darf sich bei der Prüfung, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen. Es muss den Sachverständigen anleiten, aussagekräftige Erkenntnisquellen zu nutzen, um die Frage, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu beantworten.

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IBRRS 2025, 1052
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Restleistungen nach Kündigung sind (neu) auszuschreiben!

VK Nordbayern, Beschluss vom 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31

1. Bei Kündigung eines Altauftrags und neuer Vergabe von noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen ist für den maßgeblichen Schwellenwert auf den gekündigten Altauftrag abzustellen.

2. Restleistungen nach Kündigung eines (Alt-)Auftrags sind in einem neuen Vergabeverfahren auszuschreiben, da die Ersetzung des Auftragnehmers eine wesentliche Auftragsänderung darstellt.

3. Eine zügige Weiterführung von Arbeiten nach einer Kündigung sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung genügen nicht, um eine Dringlichkeitsvergabe zu rechtfertigen.

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IBRRS 2025, 0609
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
WKA bedarf keiner denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis!

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05.02.2025 - Vf. 7-VII-23

1. Mit dem Entfall der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung von Windenergieanlagen nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayDSchG entfällt für nicht besonders landschaftsprägende Denkmäler auch die Prüfung der entsprechenden materiellen Anforderungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.*)

2. Die Regelungen beschränken als Inhalts- und Schrankenbestimmungen die Rechte der Eigentümer von Denkmälern in verfassungsgemäßer Weise. Sie sind insbesondere - auch in der Zusammenschau mit den gesetzlichen Pflichten, die mit dem Eigentum an einem Denkmal verbunden sind - nicht unverhältnismäßig und berühren nicht den Wesensgehalt des Eigentums.*)

3. Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayDSchG stellen angesichts de Bedeutung des gesetzgeberischen Ziels des Klimaschutzes als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausbau von Windenergieanlagen und den privaten Interessen der Denkmaleigentümer dar. Da der Denkmalschutz aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben (§ 2 Sätze 1 und 2 EEG 2023 und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG) in Konfliktfällen ohnehin regel- mäßig zurückzutreten hat und die bundesrechtlich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vermittelte Klagebefugnis von der Änderung des Landesdenkmalrechts unberührt bleibt, ist mit den Vorschriften allenfalls eine geringe zusätzliche Schmälerung der Rechtsposition der Denkmaleigentümer verbunden.*)

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Online seit 15. April

IBRRS 2025, 1064
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilanfechtung der Jahresabrechnung?

BGH, Urteil vom 11.04.2025 - V ZR 96/24

1. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.*)

2. Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten.*)

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IBRRS 2025, 0876
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Keinen Sicherungszweck angegeben: Sicherungsklausel ist unwirksam!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2025 - 23 U 138/23

1. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch aus dem Zusammenwirken von mehreren AGB-Klauseln resultieren (Summierungseffekt).

2. Zur Vereinbarung der Sicherheitsleistung ist es notwendig, den Sicherungszweck anzugeben.

3. Wird in der AGB-Sicherungsklausel vorgegeben, dass der Barsicherheitseinbehalt von den Abschlagszahlungen entgegen § 17 Abs. 6 VOB/B erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto eingezahlt werden muss, ist dies unangemessen, da dem Auftragnehmer das Insolvenzrisiko des Auftraggebers aufgebürdet wird.

4. Aushandeln setzt mehr als Verhandeln voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen.

5. Werden der anderen Vertragspartei durch die vorformulierten Vertragsbedingungen Wahlmöglichkeiten eröffnet, zwischen denen sie sich durch Ankreuzen oder Streichen zu entscheiden hat, genügt dies allein nicht für ein Aushandeln.




IBRRS 2025, 1057
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Antwort auf Bieterfrage ist allen Bietern mitzuteilen!

VK Sachsen, Beschluss vom 21.01.2025 - 1/SVK/022-24

1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich grundsätzlich auf die Angaben der Bieter und die von ihnen in ihren Angeboten abgegebenen Leistungsversprechen verlassen. Nur wenn sich Zweifel ergeben, die das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen, und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bieter die vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen kann, ist de Auftraggeber verpflichtet, Aufklärung zu verlangen und die ausreichende Leistungsfähigkeit des Bieters durch Einholung weiterer Informationen zu prüfen.*)

2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass ein Auftraggeber regelmäßig jede Auskunft, die er einem anfragenden Bieter erteilt, auch allen anderen Bietern erteilt. Andernfalls läuft der Auftraggeber Gefahr, gegen das Gebot der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Bieter zu verstoßen. Ein Auftraggeber darf eine Bieterfrage allenfalls im Einzelfall individuell beantworten, wenn es sich nicht um eine zusätzliche sachdienliche Information handelt.*)

3. Der Umstand, dass ein Bieter selbst eine Bieterfrage gestellt hat und als einziger eine Antwort erhalten hat, lässt eine Rechtsverletzung nicht entfallen. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Bieter durch die Berücksichtigung der ihm erteilten Antwort auf seine Bieterfrage einen Wettbewerbsnachteil erlitten hat, während andere Bieter, denen die Antwort nicht bekannt war, die Vorgabe nicht beachtet haben und dadurch günstiger anbieten konnten bzw. einen Wettbewerbsvorteil erlangen.*)

4. Eine Preisprüfung ist durchzuführen, wenn der Preisabstand zum nächsthöheren Angebot 20% oder mehr beträgt. Dabei ist auf die Differenz des Gesamtpreises und nicht auf einzelne Preispositionen abzustellen.*)

5. Über die Kosten des Eilverfahrens (Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung) wird im Hauptsacheverfahren entschieden. Es löst gesonderte Vergabekammergebühren aus, über die getrennt und unabhängig davon zu entscheiden ist, wer die Kosten in der Hauptsache trägt. Dabei ist anerkannt, dass die Kostenlast für das Eilverfahren und den Nachprüfungsantrag in der Hauptsache unterschiedliche Beteiligte treffen kann.*)

6. Für die Kosten des Eilverfahrens nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB (Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung) gelten die gleichen Grundsätze wie für die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in der Hauptsache. Die Frage der Verteilung der Kosten des Eilverfahrens richtet sich daher konkret nach den §§ 182 Abs. 3 Satz 1 GWB analog, der bestimmt, dass soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, er die Kosten zu tragen hat.*)

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IBRRS 2025, 0426
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Darf es etwas mehr (Lärm) sein?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2024 - 8 D 2/22

1. a) Es ist im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm dauerhaft sichergestellt, dass der Lärmrichtwert am Immissionsort nicht um mehr als 1 dB(A) überschritten wird, wenn vorhandene Anlagen für etwaige Betriebsänderungen, die mit einer erhöhten Lärmbelastung verbunden sein könnten, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, in deren Rahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte wiederum durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen ist.*)

b) Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags könnte der Behörde insofern keine verbesserten Vollzugsmöglichkeiten verschaffen. Mit lediglich potentiellen zukünftigen Anlagenbetreibern kann im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens ohnehin kein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden.*)

2. Die Tatsache, dass der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nur knapp mehr als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, begründet nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 249 Abs. 10 BauGB keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht vorliegt.*)

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Online seit 14. April

IBRRS 2025, 1046
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zielfindungsphase trotz Planungswettbewerbs?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 - 5 U 102/23

1. Verlangt der Auslober nach Durchführung eines Planungswettbewerbs von einem der Preisträger die Fortentwicklung der Wettbewerbsplanung, bespricht er die Planungsergebnisse und zieht er den Architekten auch bei Terminen mit externen Teilnehmern hinzu, darf ein verständiger Architekt davon ausgehen, der Auslober wolle seiner rechtlichen Verpflichtung zur Beauftragung eines Preisträgers aus den Auslobungsunterlagen nachkommen.

2. Liegt die anrechenbaren Kosten des vertragsgegenständlichen Objekts oberhalb der Tafelhöchstwerte, finden die Mindestsätze der HOAI 2013 keine Anwendung. Fortgeschriebene Honorartafeln können jedoch als Taxe oder übliche Vergütung herangezogen werden.

3. Ob ein Auftrag mehrere Objekte umfasst, richtet sich danach, ob die Bauteile nach konstruktiven und funktionalen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Konstruktiv selbstständig sind Objekte, wenn diese z. B. durch einen Zwischenraum oder durch konstruktive Fugen getrennt sind. Fehlt es an einer konstruktiven Trennung, können Objekte gleichwohl konstruktiv selbstständig sein, wenn verschiedene konstruktive Bauteile zu einer klaren konstruktiven Begrenzung führen.

4. Die Vereinbarung wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele kann auch dann fehlen, wenn dem Vertragsschluss ein Planungswettbewerb vorausgegangen ist (hier bejaht wegen offener Fassadengestaltung).

5. Der Architekt muss zum Schutz des Auftraggebers kenntlich machen, dass er die Zielfindungsphase abschließen will. Er muss mit der Vorlage der Unterlagen deutlich machen, dass er zu diesem Zeitpunkt seine Leistungen aus der Zielfindungsphase für fertig gestellt hält und die Zustimmung des Auftraggebers zu den Unterlagen erwartet. Unterbleibt dies, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu.

6. Einem Wettbewerbsentwurf kann - auch in Bezug auf einzelne Gestaltungselemente oder die städtebauliche Komposition - Urheberrechtsschutz zukommen (hier bejaht).

7. Eine das Urheberrecht verletzende Vervielfältigung liegt nicht vor, wenn die tatsächliche Umsetzung nicht die schöpferischen Eigenarten in ihrem Kern übernimmt, sondern (allenfalls) einzelne und isoliert nicht geschützte Gestaltungselemente.

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IBRRS 2025, 0999
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Wann ist ein Grundstücksverkauf mit Bauverpflichtung ein Bauauftrag?

VK Niedersachsen, Beschluss vom 30.09.2024 - VgK-22/2024

1. Grundsätzlich ist das Vergaberecht auf einen reinen Veräußerungsvorgang wie den Verkauf eines kommunalen Grundstücks nicht anwendbar ist, weil keine Beschaffung der öffentlichen Hand vorliegt.

2. Ein Bauauftrag kann aber bei einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommende Bauleistung durch Dritte vorliegen. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers liegt vor, wenn er sich finanziell an der Erstellung des Bauwerks beteiligt; ein nur mittelbares fiskalisches Eigeninteresse der Gemeinde genügt nicht.

3. Das Vorliegen eines Bauauftrags erfordert ferner die Eingehung einer einklagbaren Bau- oder Realisierungsverpflichtung.

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IBRRS 2025, 1026
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie groß darf eine Baulücke sein?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2025 - 7 A 1242/23

1. Für einen Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB ist entscheidend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden.

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IBRRS 2025, 1017
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Straftat = Kündigungsgrund?

LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2024 - 1 S 77/23

1. Begeht der Mieter eine Straftat, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

2. Voraussetzung für eine auf eine Straftat gestützte außerordentliche Kündigung ist dabei, dass die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis hat und so schwer wiegt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, was eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände erfordert, bei der die Schwere der Tat und die Schwere der Schuld, insbesondere ein vorsätzliches Handeln, eine bedeutsame Rolle spielen.

3. Ein Kündigungsgrund besteht aber nur dann, wenn die Straftat auch bewiesen ist.

4. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Kündigungsvoraussetzungen und damit auch für die Begehung einer Straftat als Pflichtverletzung trifft grundsätzlich den Vermieter als denjenigen, der sich auf diese als Kündigungsgrund beruft. Für entlastende Umstände ist der (vermeintliche) Täter (= Mieter) beweispflichtig.

...

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Online seit 11. April

IBRRS 2025, 1011
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Treppenlift muss zum Nutzer passen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2025 - 19 U 153/23

Ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, hat nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern er muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist.*)

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IBRRS 2025, 1003
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Wertungsentscheidung ist nicht delegierbar!

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.01.2025 - RMF-SG21-3194-9-39

1. Eine Amtsermittlung durch die Vergabekammer ist - unabhängig von einer Begrenzung durch die Rügeobliegenheit - zulässig, wenn ein so schwerwiegender Fehler vorliegt, dass eine tragfähige Zuschlagsentscheidung bei einer Fortsetzung des Verfahrens praktisch nicht möglich ist, etwa weil nur willkürliche oder sachfremde Zuschlagskriterien verbleiben oder das vorgegebene Wertungssystem so unbrauchbar ist, dass es jede beliebige Zuschlagsentscheidung ermöglicht (hier bejaht).

2. Sehen die Vergabeunterlagen vor, dass eine "Fachkommission aus Bauherr, Nutzer und Planer" die Prüfung und Wertung vornimmt, ist diese Zusammensetzung vergaberechtswidrig, da die Wertungsentscheidung nicht vom Auftraggeber auf Dritte delegiert werden kann.

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IBRRS 2025, 1029
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Schriftsatz darf nicht als Word-Datei eingereicht werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023 - 6 U 184/22

1. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments im docx-Format ist unwirksam.

2. Auf einen gerichtlichen Hinweis über die Unwirksamkeit des Eingangs muss der Rechtsanwalt das PDF-Dokument per beA am gleichen Tag, spätestens aber am darauffolgenden Tag übersenden und die Übereinstimmung glaubhaft machen. Andernfalls greift die Eingangsfiktion nicht ein.

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Online seit 10. April

IBRRS 2025, 0989
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Fachplaner beauftragt: Architekt muss TGA-Gewerke überwachen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2025 - 22 U 55/24

1. Der Objektplaner hat darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber für Gewerke, die der Architekt mangels eigener Sachkunde nicht überwachen kann, einen Fachplaner einschalten muss.

2. Unterlässt der Architekt diesen Hinweis und durfte der Auftraggeber auch im Übrigen davon ausgehen, dass die Ausführungsleistungen dieser Gewerke vom Architekten überwacht werden, dann haftet der Architekt für Schäden, die aus der unterbliebenen Überwachung dieser Gewerke resultieren (hier u. a. mangelhafte Duschrinne).

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IBRRS 2025, 1010
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Lärmschutzwände sind als Fachlos auszuschreiben!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 29.11.2024 - VgK-29/2024

1. Die Errichtung von Lärmschutzwänden stellt bei Straßen- und Brückenbauarbeiten ein marktübliches, abgrenzbares Gewerk und somit ein Fachlos dar.

2. Das gesetzliche Regel- und Ausnahmeverhältnis zwischen Los- und Gesamtvergabe bedeutet nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. Erforderlich ist jedoch, dass nach einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe überwiegen.

3. Ein Abwägungs- und Dokumentationsmangel ist anzunehmen, wenn weder Vergabevermerk noch die Dokumentation im Übrigen erkennen lassen, dass eine Abwägung mit den für eine Fachlosbildung sprechenden Gründen stattgefunden hat (sog. Abwägungsausfall).

4. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist nur dann möglich, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert.

5. Die besonderen technischen Anforderungen bei der Errichtung von Lärmschutzwänden bei einem Brückenbauwerk rechtfertigen regelmäßig keine Gesamtvergabe.