Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Immobilienrecht
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 14.04.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 15. April
IBRRS 2025, 1064
BGH, Urteil vom 11.04.2025 - V ZR 96/24
1. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.*)
2. Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten.*)

Online seit 14. April
IBRRS 2025, 1017
LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2024 - 1 S 77/23
1. Begeht der Mieter eine Straftat, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
2. Voraussetzung für eine auf eine Straftat gestützte außerordentliche Kündigung ist dabei, dass die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis hat und so schwer wiegt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, was eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände erfordert, bei der die Schwere der Tat und die Schwere der Schuld, insbesondere ein vorsätzliches Handeln, eine bedeutsame Rolle spielen.
3. Ein Kündigungsgrund besteht aber nur dann, wenn die Straftat auch bewiesen ist.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Kündigungsvoraussetzungen und damit auch für die Begehung einer Straftat als Pflichtverletzung trifft grundsätzlich den Vermieter als denjenigen, der sich auf diese als Kündigungsgrund beruft. Für entlastende Umstände ist der (vermeintliche) Täter (= Mieter) beweispflichtig.
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