Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Recht am Bau
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 28.04.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit gestern
IBRRS 2025, 1147
BGH, Urteil vom 16.04.2025 - VII ZR 236/23
1. Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. durch den Unternehmer kann dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht.*)
2. Der nach Kündigung gem. § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. bestehende Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung ist für den Fall, dass der Unternehmer (auch) die Mängelbeseitigung wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung ablehnt, in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Die Kürzung ist dabei ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile zu schätzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.*)

IBRRS 2025, 1033

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2024 - 2 U 56/23
1. Dem Auftragnehmer obliegt auch im Prozess des Auftraggebers auf Rückzahlung eines Überschusses die Beweislast für seinen Vergütungsanspruch.
2. Dem Auftragnehmer steht im Falle der Kündigung die volle Vergütung nur für die mangelfrei erbrachten Leistungen zu, wobei er bei nicht abgenommener Werkleistung die Beweislast für die Mängelfreiheit trägt.
3. Die Mängelrechte des Auftraggebers sowie das Nacherfüllungsrecht des Auftragnehmers hinsichtlich der Mängel an dem von ihm erstellten Teilwerk werden durch die Kündigung nicht berührt. Das Nacherfüllungsrecht und damit auch ein Vergütungsanspruch entfallen allerdings, wenn das Werk einer Nachbesserung nicht zugänglich und für den Auftraggeber wertlos ist (hier bejaht).
4. Eine ernsthafte und endgültige Nacherfüllungsverweigerung ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich - selbst nach Vorlage eines die Mängel bestätigenden Gutachtens - die Mängel bestreitet.
