Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Bauträgerrecht
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 29.04.2025 im Volltext bei ibr-online eingestellt
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IBRRS 2025, 1049
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2024 - 6 U 797/23
1. Eine konkludente Abnahme scheidet aus, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart haben.
2. Der Auftraggeber darf sich jedenfalls dann nach Treu und Glauben nicht (mehr) auf eine fehlende förmliche Abnahme berufen, wenn die Voraussetzungen der Abnahme vorliegen und die Handlungen des Auftraggebers auf eine Billigungserklärung schließen lassen. Voraussetzung ist, dass die Parteien von der eigentlich vereinbarten förmlichen Abnahme abgewichen sind.
3. Die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses setzt voraus, dass das Werk als fertiggestellt vom Auftragnehmer angeboten wurde.
4. Ein Abzug "neu für alt" kommt bei einem Vorschussanspruch nur dann in Betracht, wenn durch die Mängelbeseitigung eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht und der Mangel sich verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste

IBRRS 2025, 1152

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VIII ZR 300/23
1. Zum Adressaten der in der Bereitstellung von Strom und Gas liegenden Realofferten eines Versorgungsunternehmens im Fall der separaten Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung, die lediglich über jeweils einen Zähler für Strom und Gas verfügt (im Anschluss an Senatsurteile vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13, Rz. 16, BGHZ 202, 17 = IMR 2014, 393; vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13, Rz. 18, BGHZ 202, 158 = IMR 2014, 394, und vom 27.11.2019 - VIII ZR 165/18, Rz. 26, WuM 2020, 94 = IMR 2020, 124).*)
2. Bei der Vermietung einzelner Zimmer ohne eigene Zähler richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Eigentümer der Wohnung, da der Verbrauch nur für die gesamte Wohnung erfasst werden kann.*)
3. Die Entnahme von Strom und Gas durch die Mieter stellt eine konkludente Annahme des Angebots des Versorgungsunternehmens im Namen des Eigentümers dar, wobei die Vertretungsmacht der Mieter aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht folgt.*)
4. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss bestimmt den Adressaten der Realofferte, wobei bei fehlender separater Verbrauchserfassung der Eigentümer als Vertragspartner des Versorgungsunternehmens anzusehen ist.*)d
