Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit gestern
IBRRS 2024, 2234OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2024 - 7 U 109/23
1. Wegen der im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebotenen weiten Auslegung des § 102 Abs. 1 EnWG und der Notwendigkeit, Rechts(mittel)klarheit und -sicherheit zu schaffen, ist davon auszugehen, dass i. S. des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG Vorfragen aus dem EnWG und nach einem auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerk immer schon dann zu beantworten sind, wenn – wie hier – nach einer Kabelbeschädigung Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden und dabei energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind oder noch werden können (in Fortschreibung zu BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – EnZB 53/17, Rn. 15, IBRRS 2018, 2760).*)
2. Da die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 EnWG in diesen Fällen noch nicht abschließend geklärt ist, ist die Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern das Berufungsverfahren analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen, auch wenn erstinstanzlich ein Landgericht in seiner Spezialzuständigkeit für energiewirtschaftliche Fragen entschieden hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – EnZB 53/17, Rn. 24 ff., IBRRS 2018, 2760; in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – VI ZB 75/22, Rn. 21 f., IBRRS 2023, 2380).*)
VolltextOnline seit 10. Juli
IBRRS 2024, 2114BGH, Beschluss vom 29.05.2024 - I ZB 84/23
Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner - noch in Papierform geführten - Handakte dokumentiert wird. An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden.*)
VolltextIBRRS 2024, 2132
OLG Köln, Urteil vom 26.06.2024 - 5 U 151/22
1. Im Zivilprozess darf das erkennende Gericht den Sachverständigen, der im selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten erstattet hat, ergänzend anhören. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts.
2. Wird die Anhörung von einer Partei beantragt, ist das Gericht verpflichtet, den Sachverständigen anzuhören. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich halten, zur mündlichen Beantwortung vorlegen können.
3. Die Anhörung des Sachverständigen kann im selbständigen Beweisverfahren, aber auch im späteren Hauptsacheverfahren beantragt werden.
VolltextOnline seit 5. Juli
IBRRS 2024, 2075OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2024 - 7 U 7/24
Hinweise auf eine (vermeintlich) fehlende Substanziierung müssen hinreichend frühzeitig erfolgen und hinreichend konkret sein; erfolgen sie erst in der mündlichen Verhandlung, ist im Einzelfall - wie hier - von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren (im Anschluss an BGH, IBR 2022, 277; Senat, Urteil vom 11.04.2022 - 7 U 9/22, NJW-RR 2022, 1336).*)
VolltextOnline seit 3. Juli
IBRRS 2024, 2042OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2024 - 26 SchH 8/23
1. Die Begründung der Zuständigkeit staatlicher Gerichte bedarf – auch im internationalen Geschäftsverkehr - keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Der Weg zu den staatlichen Gerichten im Umfang ihrer Gerichtsbarkeit steht grundsätzlich jedem Rechtssuchenden offen, sofern dem nicht im Einzelfall konkrete Regelungen – wie beispielsweise eine wirksame Schiedsvereinbarung – entgegenstehen. Eine solche bedarf der Schriftform.
2. Vertragliche Vereinbarungen, die Erklärungen der Parteien an eine besondere Form binden, können auch konkludent abbedungen werden. Dass eine formfreie Absprache gelten soll, muss aber klar erkennbar sein.
VolltextOnline seit 2. Juli
IBRRS 2024, 2021OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2023 - 5 W 29/22
1. Es ist im selbständigen Beweisverfahren im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich des erforderlichen rechtlichen Interesses grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob sich die beantragte Beweiserhebung in einem späteren Hauptsacheverfahren als ganz oder teilweise nutzlos herausstellen könnte; das gilt jedenfalls, solange sich das Beweisverfahren nicht von vornherein offensichtlich und ohne jeden Zweifel als völlig nutzlos darstellt (Anschluss BGH, IBR 2004, 733). Insoweit darf die Frage der Zweckmäßigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens, die im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein mag, aber vom Antragsteller in eigener Verantwortung beurteilt werden muss, nicht mit der Frage seiner Zulässigkeit, über die das Gericht zu entscheiden hat, vermengt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - VI ZB 51/19, IBRRS 2020, 1792 = IMRRS 2020, 1557).*)
2. Das rechtliche Interesse i. S. des § 485 Abs. 2 ZPO ist vielmehr weit zu verstehen und bereits dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (Anschluss BGH, IBR 2014, 57). So reicht insbesondere die Möglichkeit aus, dass der Antragsteller nach einem negativen Ausgang der Begutachtung von einer Klageerhebung absieht (Anschluss KG, Beschluss vom 11.09.2006 - 20 W 35/06, BeckRS 2007, 1948).*)
VolltextOnline seit 1. Juli
IBRRS 2024, 2001OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2023 - 12 W 3/23
1. Während eines Streitverfahrens ist ein Antrag einer Partei auf Inaugenscheinnahme ohne Zustimmung des Gegners nur möglich, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
2. Augenschein ist jede eigene und gegenständliche Wahrnehmung des Gerichts zu beweiserheblichen und streitigen Tatsachen über die Beschaffenheit von Sachen und im Einzelfall auch von Personen.
3. Das Gericht kann sich bei der Inaugenscheinnahme auch eines sog. Augenscheinsgehilfen, wie beispielsweise eines Sachverständigen, bedienen. Dieser berichtet dann grundsätzlich aber nur von Tatsachen, die das Gericht nicht anders hätte wahrnehmen können, wenn es selbst das Augenscheinsobjekt einer näheren Betrachtung unterzogen hätte.
4. Kommt es auf die besondere Sachkunde an, um die entsprechenden Feststellungen treffen zu können, kommt die Inaugenscheinnahme in der Regel nicht in Betracht.
VolltextOnline seit 28. Juni
IBRRS 2024, 1032BVerfG, Beschluss vom 10.01.2024 - 2 BvR 26/24
1. Trotz der Formulierung in einem Attest, dass bei einer Räumung eine Suizidgefahr "nicht ausgeschlossen werden könne", muss das Vollstreckungsgericht vor dem Hintergrund des Lebensschutzgebots in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine weitere Sachaufklärung betreiben.
2. Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf den Krankheitsverlauf des Räumungsschuldners keine Änderung der Sachlage eintritt.
3. Der Staat ist verpflichtet, negative Auswirkungen auf das Lebensschutzgebot durch eine Räumung bestmöglich auszuschließen; dieses Gebot darf nicht durch das Anlegen von im Verfassungsauftrag "kleinlich" erscheinenden Maßstäben konterkariert werden.
4. Der Räumungsgläubiger hat es vor dem Hintergrund des Lebensschutzes hinzunehmen, dass sich ggf. der Räumungstermin zeitlich nach hinten verschiebt.
VolltextOnline seit 26. Juni
IBRRS 2024, 1140BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - VIII ZB 6/24
1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung einer Entscheidung der Vorinstanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer (hier: Mieter) größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsbeschwerde nicht von vornherein ohne Erfolgsaussichten sind.
2. Im Rahmen der Abwägung von drohenden Nachteile für die jeweiligen Parteien ist insbesondere der Schutz minderjähriger Kinder zu berücksichtigen.
VolltextOnline seit 24. Juni
IBRRS 2024, 1925BFH, Beschluss vom 27.05.2024 - II B 78/23 (AdV)
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.*)
VolltextOnline seit 21. Juni
IBRRS 2024, 1912BGH, Urteil vom 22.05.2024 - IV ZR 124/23
Der für die Bejahung des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses ausreichenden Erwartung, der Beklagte werde bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten, steht es nicht entgegen, dass eine erneute gerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten zur Durchsetzung der aus dem Feststellungsurteil resultierenden Forderungen nicht ausgeschlossen werden kann (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 13.04.2022 - IV ZR 60/20, IBRRS 2022, 1345 = IMRRS 2022, 1422).*)
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