Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 7. März
IBRRS 2025, 0598
KG, Beschluss vom 06.01.2025 - 21 W 45/24
1. Die Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB wird vollstreckt, indem der Unternehmer sich zur Ersatzvornahme ermächtigen und den Besteller zur Zahlung eines hierfür benötigten Vorschusses verpflichten lässt, § 887 Abs. 1 und 2 ZPO.*)
2. Ist die Verurteilung des Werkbestellers rechtskräftig, kann der Unternehmer die Zahlung des Vorschusses gem. § 887 Abs. 2 ZPO an sich selbst beanspruchen (Abgrenzung zu KG, IBR 2024, 402).*)

IBRRS 2025, 0630

BGH, Urteil vom 15.01.2025 - XII ZR 29/24
1. Haben die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt, kann der Vermieter die zusätzliche Zahlung des Umsatzsteuerbetrags nur dann vom Mieter verlangen, wenn er selbst tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 30.09.2020 - XII ZR 6/20, IMR 2021, 66).*)
2. Der Vermieter kann auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 12 a UStG nur dann verzichten, wenn der Mieter Unternehmer ist und die Mieträume für unternehmerische Zwecke nutzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 21.01.2009 - XII ZR 79/07, IMRRS 2009, 0507 = NJW-RR 2009, 593).*)
3. Legt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Vermieter bei der Vermietung von Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsanlage der Betriebskostenabrechnung umlagefähige Kostenpositionen zu Grunde, die in der vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellten Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG enthalten sind, muss er diese nicht von den darin enthaltenen Umsatzsteueranteilen befreien, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrerseits nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet hat.*)

Online seit 6. März
IBRRS 2025, 0615
OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2022 - 21 U 92/19
1. Ist der Architekt mit der Planung eines Anbaus beauftragt, der nicht als eigenständiges Gebäude konzipiert ist, sondern sich mit dem Bestand zu einem Gebäude zusammenfügen soll, dann wird ein funktionierendes Gesamtgebäude einschließlich hinreichend dimensionierter Entwässerung geschuldet. Dies gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob der Architekt mit der Entwässerungsplanung beauftragt ist.
2. Nur ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners entlastet den Architekten (hier verneint).
3. Der Architekt, der den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss sich vor Ausführung seines Werks grundsätzlich vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten wurden. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass das Entwässerungssystem des Bestands auch auskömmlich für zusätzlich aus dem Anbau abzuleitende Wassermengen ist.

IBRRS 2025, 0618

OVG Sachsen, Urteil vom 25.09.2024 - 6 A 118/20
1. Wird der Zuwendungsempfänger dazu verpflichtet, eine bestimmte Verdingungsordnung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation nachzuweisen.
2. Der Zuwendungsgeber darf den Zuwendungsbescheid (teilweise) widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt hat.
3. Die Unterlassung einer EU-weiten Ausschreibung trotz Überschreiten des Schwellenwerts ist ein schwerer Vergaberechtsverstoß. Gleiches gilt für die Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen.

IBRRS 2025, 0357

OLG München, Beschluss vom 03.12.2024 - 33 W 1034/24
1. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars übe seine Ermittlungen und Wahrnehmungen. Sie wird durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die vom Notar festgestellten Tatsachen errichtet; eine Verlesung findet nicht statt. Der Pflichtteilsberechtigte hat an einer Anwesenheit bei diesem Vorgang grundsätzlich kein Interesse.*)
2. Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses durch einen Notar besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen.*)
3. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses auszuwertenden Unterlagen einzusehen.*)

Online seit 5. März
IBRRS 2025, 0606
OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2024 - 4 U 89/21
1. Für die Verteilung des "Baugrundrisikos" kommt in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an.
2. Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass der (öffentliche) Auftraggeber sich an die Ausschreibungsregelungen der VOB/A halten will, also insbesondere möglichst klar und eindeutig ausgeschrieben hat und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Risiko auferlegen will (sog. vergaberechtskonforme Auslegung).
3. Speziell für die Unsicherheit bezüglich der Bodenbeschaffenheit sind Eventualpositionen zulässig, sofern der Auftraggeber die Bodenverhältnisse sachgerecht hat untersuchen lassen und nach dem geotechnischen Gutachten Unsicherheitsfaktoren bleiben.

IBRRS 2025, 0611

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 6 Verg 2/24
1. Vergaberechtsschutz wird grundsätzlich nur in einem bereits begonnenen und noch laufenden Vergabeverfahren gewährt. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsinstanz nicht aufgehoben werden. Die Bieter können jedoch die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags feststellen lassen.
2. Ein Zuschlagsschreiben, dem als Anlage eine (hier: Rahmen-)Vertragsvereinbarung mit Änderungen gegenüber dem Entwurf beigefügt ist, führt nicht zum Vertragsschluss. Ein solches Schreiben ist als Ablehnung des Angebots verbunden mit der Unterbreitung eines neuen Angebots zu verstehen (sog. modifizierter Zuschlag), das wiederum vom Bieter anzunehmen ist.
3. Die Erteilung eines modifizierten Zuschlags ist vergaberechtswidrig, weil Verhandlungen über den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung nach der Vorlage des endgültigen Angebots nicht mehr zulässig sind. Dieser Vergabeverstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses.

IBRRS 2025, 0600

AG Bottrop, Urteil vom 09.01.2025 - 8 C 284/23
1. Wird der Herausgabeanspruch des Vermieters im Wege der Zwangsräumung durchgesetzt, bedeutet dies keine Erfüllung des Räumungsschuldners i.S.v. § 362 BGB.
2. Eine vorübergehende Nutzungsuntersagung stellt keinen Kündigungsgrund für den Vermieter dar.
3. Tritt in einer Wohnung ein Abwasserschaden auf, der zu unzumutbaren Fäkalgerüchen führt, ist die Miete zu 100% gemindert.

IBRRS 2025, 0494

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2025 - 2-13 S 12/24
1. Wird eine Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen, liegt darin auch die Feststellung, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht nichtig sind.
2. Die Einhaltung der Klagefrist nach § 45 WEG ist eine Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage.
3. Die Forderung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht einseitig durch Beschluss ohne Zustimmung des Wohnungseigentümers (= Schuldner) gestundet werden.

IBRRS 2025, 0378

OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2024 - 20 W 50/24
1. Der Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist ein Ersuchen i.S. des § 38 GBO. Damit ist der Inhalt des eigentlichen Steuerbescheids als Vollstreckungstitel der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen und das Ersuchen ersetzt aus Sicht des Grundbuchamtes den Titel. Hieraus folgt, dass die im Ersuchen als zu besichernd bezeichneten Forderungen - d.h. die Einkommenssteuerforderungen ebenso wie die Zinsen und Säumniszuschläge - beim Vollzug der Eintragung als tituliert zu behandeln sind.*)
2. Im "titelersetzenden" Ersuchen bereits kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge sind als Hauptforderung einzutragen bzw. dieser hinzuzurechnen.*)
3. § 197 Abs. 2 BGB greift von vornherein nur insoweit, als die titulierten Ansprüche auf Leistungen gerichtet sind, die nach Unanfechtbarkeit der Anspruchsfeststellung bzw. nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fällig werden.
4. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 GBO kann auch dann vorliegen, wenn die Gesetzesauslegung des Grundbuchamts rechtlich vertretbar erscheint, z.B. weil - wie hier - andere Obergerichte von derselben Auffassung ausgehen. Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage.

IBRRS 2025, 0608

AG Hanau, Beschluss vom 03.03.2025 - 32 C 226/24
Die automatisierte Rückmeldung an den Absender einer E-Mail, die Adresse werde nicht mehr verwendet und die eingegangene E-Mail nicht weitergeleitet, steht dem Zugang der E-Mail nicht entgegen. Der Absender kann jedoch nebenvertraglich zur Verwendung eines anderen Kommunikationswegs verpflichtet sein.*)

IBRRS 2024, 2558

BGH, Urteil vom 08.08.2024 - III ZR 287/23
Worüber gem. § 17 Abs. 1 BeurkG i.R.d. Bestellung einer Grundschuld oder - über § 24 Abs. 1 BNotO - wie bei einer Beurkundung zu belehren ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Tatrichter ohne weiteren Sachvortrag des Klägers zum Inhalt der Belehrung zu beantworten ist.

Online seit 4. März
IBRRS 2025, 0590
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2025 - 2 W 2077/24 Bau
1. Jede inhaltliche Abweichung von den VOB/B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Dies gilt unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat.
2. Ob eine inhaltliche Abweichung von der VOB/B anzunehmen ist, ist nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zu ermitteln.
3. Eine Bestimmung, nach der "zusätzliche Aufträge bzw. Nachträge [...] zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform" bedürfen, weicht inhaltlich von der VOB/B ab.
4. Welche Leistungen von der Leistungsbeschreibung erfasst und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, ist durch Auslegung des Vertrags aus der Sicht einer objektiven Vertragspartei zu ermitteln. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und auch dessen Begleitumstände zugrunde zu legen.
5. Es gibt keine allgemeine Regel, dass Unklarheiten generell zulasten des Unternehmers oder umgekehrt zulasten des Bestellers zu lösen wären.

IBRRS 2025, 0596

VK Bund, Beschluss vom 30.12.2024 - VK 2-103/24
1. Aus den Abgabemengen aus dem vergangenen Referenzzeitraum kann belastbar auf die zukünftigen Abgabemengen geschlossen werden. Die Kalkulierbarkeit ist weder unmöglich noch unzumutbar.
2. Einer exakten Mengenangabe bedarf es bei Rahmenverträgen nicht. Ein öffentlicher Auftraggeber bei Rahmenverträgen lediglich die maximalen Abnahmemengen bekannt geben.

IBRRS 2024, 3268

LG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2023 - 19 S 34/22
1. Die Pflicht des Verwalters, Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer geltend zu machen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F.), entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten anderer Eigentümer. Die Pflicht des Verwalters dient dem Ziel, die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der notwendigen Liquidität auszustatten.
2. Der Verwalter ist gegenüber einem Erwerber, der gemeinsam mit dem Veräußerer für Beiträge haftet, nicht verpflichtet, diese zunächst beim Veräußerer geltend zu machen. Aus der insoweit maßgeblichen Perspektive der Eigentümergemeinschaft besteht kein Haftungsvorrang des Veräußerers.

IBRRS 2025, 0584

KG, Beschluss vom 30.01.2025 - 1 W 21/24
Ein in einer vor dem 01.12.2020 vereinbarten Gemeinschaftsordnung enthaltener Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten "der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer" zur Veräußerung eines Wohnungseigentums ist ergänzend dahin auszulegen, dass nicht die Wohnungseigentümer individuell, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustimmungsbefugt sind. Öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärungen einer Mehrheit, aber nicht aller Wohnungseigentümer genügen dann zum Nachweis der Wirksamkeit einer Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt nicht.*)

IBRRS 2025, 0380

LG Memmingen, Urteil vom 16.07.2024 - 36 O 1607/23
1. § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG erfasst den Fall eines Wegfalls des Rechts nach Wirksamwerden des Zuschlags.
2. Die Zuzahlungspflicht des Erstehers besteht auch bei vorheriger Befriedigung des Eigentümers des versteigerten Grundstücks.

Online seit 3. März
IBRRS 2024, 3355
OLG München, Beschluss vom 09.08.2022 - 20 U 3568/21 Bau
1. Die Ausübung eines Kündigungs- oder Rücktrittsrechts kann treuwidrig und damit unwirksam sein, wenn sich der Erklärende widersprüchlich verhält (hier bejaht).
2. Ein Rücktritt des Unternehmers vom Vertrag wegen Verzugs des Bestellers mit der Zahlung einer Kaufpreisrate scheidet aus, wenn sich der Unternehmer seinerseits in Gläubigerverzug befindet, weil er die von ihm geschuldete und verlangte Gegenleistung (hier: Besitzübergabe) nicht anbietet.
3. Ein mangelbedingtes Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers besteht auch in den Fällen, in denen die Abschlagsforderung gemäß vertraglichem Zahlungsplan nach Baufortschritt fällig werden. Dabei trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsgemäßheit seiner Leistung.

IBRRS 2025, 0582

AG Siegburg, Urteil vom 22.07.2024 - 152 C 7/23
1. Ein Absenkungsbeschluss ist - auch als Geschäftsordnungsbeschluss verstanden - isoliert anfechtbar. Die Beschlussfassung, im Wege des Umlaufbeschlusses zu entscheiden, muss angekündigt werden (vgl. Schultzky in Jennißen, WEG, 8. Aufl., Rz. 150). Anfechtbar ist nicht erst der Folgebeschluss (a.A. AG Köln, ZMR 2022, 1013).
2. Ein Absenkungsbeschluss muss mit den Stimmen aller Eigentümer gefasst werden.

IBRRS 2025, 0570

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2025 - 22 U 25/24
1. Arglistig handelt ein Verkäufer bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
2. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungsbedürftiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Auch ein bewusstes Sichverschließen genügt nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind. Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne zieht.

IBRRS 2025, 0516

VG München, Urteil vom 26.08.2024 - M 8 K 22.6303
1. Einzelne Sondereigentümer können gem. § 13 Abs. 1 Halbs. 2 WEG baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung ihres Sondereigentums im Raum steht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot das Sondereigentum betrifft (wie VGH Bayern, ZWE 2013, 382 Rz. 5 f.).
2. Der einzelne Sondereigentümer kann baurechtliche Nachbarrechte nur insoweit geltend machen kann, als sein Sondereigentum konkret beeinträchtigt wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich Rechte betroffen sind, die gem. § 9a Abs. 2 WEG einheitlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden, weil sie im Gemeinschaftseigentum wurzeln oder eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Dies umfasst die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2023 - 10 S 25.23, IMRRS 2023, 1366).
3. Auf den Gebietserhaltungsanspruch kann sich ein Sondereigentümer nicht berufen. Eine Verletzung dieses Anspruchs betrifft das einzelne Sondereigentum nicht stärker als das übrige Sonder- oder das Gemeinschaftseigentum. Der Gebietserhaltungsanspruch und der dadurch vermittelte Nachbarschutz beruhen auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern in einem durch Bebauungsplan überplanten Gebiet oder einem faktischen Plangebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB. Jeder Planbetroffene soll das Eindringen gebietsfremder Nutzungen und damit auch die schleichende Umwandlung des Gebiets verhindern können, auch ohne dass eine konkrete Beeinträchtigung besteht. Dieses nachbarliche Austauschverhältnis ist allein bezogen auf das konkrete Grundstück und löst daher eine Betroffenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher aus, nicht aber eine Betroffenheit der einzelnen Sondereigentümer (wie VGH Bayern, ZWE 2013, 382 Rz. 7 f.).

Online seit 28. Februar
IBRRS 2025, 0518
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2023 - 13 U 1768/22
1. Allein die nicht offenbarte Verwendung nicht erprobter Baustoffe oder -techniken begründet noch keinen Arglisteinwand (Abgrenzung von BGH, IBR 2002, 468).
2. Treuwidrigkeit kann der Verjährungseinrede nur entgegengehalten werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerade aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (hier verneint).
3. Ist der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich", kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers niederschlagen und deshalb eine deliktische Haftung begründen.
4. Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden liegt vor, wenn der Auftraggeber den eingetretenen Schaden grob fahrlässig verschlimmert hat, er also einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, und dasjenige unbeachtet blieb, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (hier bejaht).
5. Die anerkannten Regeln der Technik, VDI-Richtlinien und DIN-Normen stellen mangels Qualität als allgemeine Rechtsnormen kein Schutzgesetz dar (offengelassen für CE-Kennzeichnung).

IBRRS 2025, 0567

VK Westfalen, Beschluss vom 27.05.2024 - VK 1-10/24
1. Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ab welcher Schwelle er einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis als gegeben ansieht. Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht.*)
2. Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dahingehend, dass ab gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung zwingend zu erfolgen hat.*)
3. Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20% des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht.*)
4. Der Auftraggeber muss so dokumentieren, dass die abschließende Entscheidung und die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar sind und dass erkennbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Insgesamt muss die Begründung alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.*)

IBRRS 2025, 0244

OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2025 - 1 U 121/23
1. Ist in einem notariellen Kaufvertrag eine Bauverpflichtung mit einer Anlage zum Kaufvertrag definiert, bezieht sich die Bezugnahme aber nicht auf die Angebotssumme, ist damit keine Kostendeckelung der Bauleistung verbunden.
2. Vertragsänderungen nach erklärter Auflassung unterliegen bei einem Grundstückskaufvertrag nicht mehr der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB und können formfrei getroffen werden, es sei denn, es handelt sich um die Begründung neuer selbstständiger Erwerbs- und Veräußerungspflichten.
3. Bei Rückkehr zu einer Leistungsverpflichtung entspricht es mangels ausdrücklich anderweitig abweichender Regelungen den Parteiinteressen, wieder insgesamt zum ursprünglich vereinbarten Regelungsgehalt des Notarvertrags zurückzukehren.

IBRRS 2025, 0588

BFH, Urteil vom 14.01.2025 - IX R 19/24
Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt.*)

Online seit 27. Februar
IBRRS 2025, 0552
KG, Beschluss vom 19.02.2025 - 7 U 41/23
1. § 650f Abs. 1 BGB gibt einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, deren Gestaltung sich maßgeblich nach den §§ 232 ff. BGB richtet. Nach § 232 Abs. 1 BGB kann, wer Sicherheit zu leisten hat, dies bewirken u. a. durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, so dass durch die Eintragung einer Sicherungshypothek der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB erlöschen kann.*)
2. Hat der Bauunternehmer eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB erlangt, entfällt damit noch nicht der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB. In diesem Fall kann aber nur eine Verurteilung des Bauherrn zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung in Bezug auf diese Vormerkung erfolgen.*)

IBRRS 2025, 0561

VK Bund, Beschluss vom 13.12.2024 - VK 2-101/24
1. Bei der Wertung von Konzepten kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Nachprüfungsinstanzen können die Angebotswertung nur daraufhin überprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden.
2. Soweit eine Bewertung nach einem offenen Bewertungsmaßstab erfolgt ("Schulnotenprinzip"), ist es erforderlich, dass aus fachkundiger Bietersicht den gesamten Vergabeunterlagen nebst Auftragsbekanntmachung entnommen werden kann, worauf es dem Auftraggeber ankommt, um die Angebote anhand dieses Maßstabs optimieren zu können. Dabei ist ein Quervergleich aller Angebot nicht zwingend geboten.
3. Gegen ein Zuschlagskriterium, das maßgeblich auf die beruflichen Erfahrungen und die Qualifikation des für die Auftragsausführung vorgesehenen Personals abstellt, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

IBRRS 2025, 0557

AG Hamburg, Urteil vom 11.02.2025 - 21 C 344/24
1. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, wobei die Rücksichtnahme ab 22 Uhr erhöht, zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr deutlich erhöht ist (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 02.08.2024 - 21 C 402/23).
2. Einem Mieter ist die sozial adäquate Nutzung seiner Wohnung auch zur Ruhe- bzw. Nachtzeit in Form von kurzem nächtlichen Duschen oder dem Toilettengang und damit einhergehender Geräuschentwicklung unbenommen.
3. Das Duschen bzw. Baden mit entsprechendem Wasserlauf und Wasserschlägen auf die Wasseroberfläche nahezu täglich, jedenfalls in regelmäßigen Abständen bis zu 60 Minuten, teilweise über zwei bis drei Stunden mit wiederkehrenden lauten Unterhaltungen und Geschrei nach 22 Uhr, regelmäßig aber vor allem in der besonders schutzwürdigen Nachtzeit zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr überschreitet das im Rahmen wechselseitiger Duldungen anzusetzende Maß bei Weitem.
4. Gleiches gilt für den wiederkehrenden Einsatz einer Waschmaschine und Geräuschentwicklungen durch Staubsauger und Möbelrücken nach 22 Uhr bis 6 Uhr.

Online seit 26. Februar
IBRRS 2025, 0536
OLG München, Urteil vom 04.02.2025 - 9 U 2443/24 Bau
1. Zu den Anforderungen an einen Anscheinsbeweis und dessen Erschütterung.*)
2. Werden feuergefährliche Arbeiten vorgenommen und besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Entstehung eines Brandes, so ist ein weiterer Vortrag des Geschädigten für das Eingreifen der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht erforderlich. Insbesondere muss nicht der konkrete Kausalverlauf geklärt werden.*)

IBRRS 2025, 0542

EuGH, Urteil vom 13.02.2025 - Rs. C-684/23
Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 1370/2007 (…) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (…) ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren (…) teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.*)

IBRRS 2025, 0558

AG Hamburg, Urteil vom 14.02.2025 - 49 C 86/24
1. Gesetzliche Voraussetzung einer jeden Kündigung wegen Eigenbedarfs ist, dass der Vermieter die Räume als Wohnung für sich oder einen Angehörigen tatsächlich benötigt. Über den bloßen Eigennutzungswunsch des Vermieters hinaus müssen vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Entscheidung des Vermieters zur Eigennutzung oder Nutzung durch einen Angehörigen vorhanden sein.
2. Verbleibende Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches gehen zu Lasten des Vermieters.
3. Eine Eigenbedarfskündigung setzt zudem voraus, dass die Eigenbedarfspersonen den bestehenden Zustand der Wohnung besichtigt und sich zudem über die künftige Raumnutzung und Miethöhe abgestimmt haben.

IBRRS 2025, 0555

OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2025 - 4 U 95/24
1. Stellt der Vermieter von Büroräumlichkeiten in einem laufenden Räumungsprozess die Wasserversorgung ab, kann der Mieter hiergegen in der Regel im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grundlage von nachvertraglichen Pflichten aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB vorgehen, wenn er sowohl den Mietzins als auch die Betriebskostenvorauszahlungen weiterhin leistet.*)
2. Gibt der Mieter in diesem Verfügungsprozess den Besitz aufgrund angedrohter Zwangsvollstreckung jedenfalls vorübergehend auf, kann er den Rechtsstreit teilweise nur für die Zukunft für erledigt erklären und die Zulässigkeit sowie Begründetheit seines Verfügungsantrags bis zur Besitzaufgabe feststellen lassen, wenn eine bereits erlassene einstweilige Verfügung für die Vergangenheit Gültigkeit behalten soll, etwa weil aus ihr bereits vollstreckt worden ist oder noch vollstreckt werden soll.*)

IBRRS 2025, 0554

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 12 U 30/24
1. Eine „Überflutung von Grund und Boden“ im Rahmen einer Elementarversicherung ist anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.
2. Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster oder auf dem gefliesten Absatz einer Kellertreppe des Hauses oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, fehlt es an einer „Überflutung von Grund und Boden“.

Online seit 25. Februar
IBRRS 2025, 0541
KG, Urteil vom 11.02.2025 - 21 U 89/23
1. Die vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dieser auf Vergütungsnachträge einen Preisnachlass in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu gewähren hat, unterliegt als Preisvereinbarung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.*)
2. Die vom Besteller vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach der Besteller wegen der Kosten, die ihm für eine Bauwesenversicherung oder den Verbrauch von Strom und Wasser entstehen, zu einem pauschalen Abzug vom Vergütungsanspruch des Unternehmers berechtigt ist (hier in Höhe von 1,8 %), ist gem. § 307 BGB unwirksam, da der Abzug keinen Bezug zu den tatsächlichen Kosten des Bestellers und zum tatsächlichen Verbrauch des Unternehmers hat.*)
3. Die vom Besteller vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dem Besteller eine vereinbarte Mängelsicherheit bis zum Ablauf der Verjährung seiner Mängelansprüche zusteht, stellt keine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB dar.*)
4. Die so definierte Sicherungsdauer ist abgelaufen, wenn eventuelle Mängelansprüche wegen noch unbekannter Mängel verjährt sind.*)
5. Der Besteller hat grundsätzlich dann Anspruch auf eine vereinbarte Mängelsicherheit, wenn einerseits der Vergütungsanspruch des Unternehmers für seine erbrachten Leistungen abschließend fällig geworden ist und andererseits dem Besteller wegen eines noch unentdeckten Mangels Rechte gegen den Unternehmer zustehen können. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer sämtliche ursprünglich in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht oder der Besteller sie abgenommen hätte.*)
6. Macht der Besteller wegen eines Mangels an einem Werk, das er nicht abgenommen hat, einen Anspruch aus § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB geltend, so entsteht dieser Anspruch mit der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Bestellers, dass er die Erfüllung der Mangelbeseitigung durch den Unternehmer endgültig verweigere (vgl. BGH, IBR 2017, 186, IBR 2017, 187, und IBR 2017, 1014 - nur online).*)
7. Die Verjährung eines solchen Anspruchs richtet sich auch im Fall einer nicht abgenommenen Werkleistung nach § 634a BGB, wobei der Lauf der Verjährungsfrist mit der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Besteller in Gang gesetzt wird.*)
8. Erklärt der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen hat, wegen eines Mangels den Rücktritt oder die Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB, vgl. BGH, IBR 2017, 187, 188) zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt ist, ist seine Erklärung gem. § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer auf die Verjährung beruft. Dem Besteller stehen wegen des Mangels dann keine an Rücktritt oder Minderung geknüpften Ansprüche gegen den Unternehmer zu.*)
9. Erklärt der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen hat, wegen eines Mangels die endgültige Erfüllungsverweigerung zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt ist, ist diese Erklärung analog § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer hierauf beruft. Dem Besteller stehen wegen des Mangels dann keine an die Erfüllungsverweigerung geknüpften Ansprüche gemäß § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB gegen den Unternehmer zu.*)
IBRRS 2025, 0520

LG Rostock, Urteil vom 01.03.2024 - 2 O 475/22
1. Für ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln ist eine einheitliche Geltendmachung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geboten, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zahlung der Kaufpreise nicht zuständig ist.
2. Das Sachmängelrecht des Kaufrechts gilt bei Bauträgerverträgen nur, soweit der Mangel am Grundstück keinen Einfluss auf die geschuldete Bauleistung hat (hier verneint).
3. Der Befall des Grundstücks mit Japan-Knöterich stellt einen Sachmangel dar, weil es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit hat, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.
4. Unter den Begriff des Bauwerks fallen Bauleistungen unter Verwendung von Arbeit und Material, die nicht nur vorübergehend mit dem Erdboden verbunden sind. Der Begriff umfasst Hoch- wie Tiefbau (Straßen, Brücken, Tunnel) und ist weiter als der des Gebäudes.

IBRRS 2025, 0514

VK Bund, Beschluss vom 03.07.2024 - VK 2-51/24
1. Nach den Grundsätzen über die Aufhebung von Vergabeverfahren ist im Ausgangspunkt zu klären, ob der öffentliche Auftraggeber einen fortbestehenden Beschaffungsbedarf hat oder nicht.
2. Besteht die Beschaffungsabsicht grundsätzlich fort, ist die Wirksamkeit der Aufhebung anhand des Vorliegens eines sachlichen Grundes zu prüfen (hier verneint für Verzögerungen bei einem anderen Los und bloße Zweifel am Vorhandensein von Haushaltsmitteln).
3. Die Fortführung des Vergabeverfahrens begründet keine Pflicht zur Zuschlagserteilung, sondern führt (hier) nur dazu, dass das Vergabeverfahren zwecks Wahrung der Zuschlagschance des Bieters sowie zwecks Vermeidung von Schadensersatzforderungen aufrecht zu erhalten ist. Bei den Bietern ist nachzufragen, ob Einverständnis mit einer Bindefristverlängerung besteht.

IBRRS 2025, 0533

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.06.2024 - 124 C 215/22
Die Auslegung, dass die Ankündigungsfrist für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Modernisierungsankündigung keine Rolle spielen soll, findet im Gesetz keine Stütze.

IBRRS 2025, 0424

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2024 - 2 U 101/23
1. Formularmäßige Beschränkung der Minderung (mit § 812er Vorbehalt) ist wirksam.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis nach § 256 ZPO entfällt bei Leistungswiderklage.
3. Zur richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO.

Online seit 24. Februar
IBRRS 2025, 0497
OLG München, Urteil vom 21.01.2025 - 9 U 1310/24 Bau
1. Die Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer zeitlich begrenzten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern setzt nicht voraus, dass in der Zahlungsaufforderung die geltend gemachten Mängel bezeichnet werden, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.*)
2. Eine Gewährleistungsbürgschaft umfasst grundsätzlich auch Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die bei Abnahme bekannt waren und für die ein Vorbehalt bei Abnahme erklärt wurde.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Gewährleistungsbürgschaft auf "fertige und abgenommene Lieferungen/Arbeiten" beschränkt ist.*)

IBRRS 2025, 0523

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024 - 10 Sa 13/24
1. Will eine potenzielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen.*)
2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.*)

IBRRS 2025, 0513

VK Westfalen, Beschluss vom 12.09.2024 - VK 2-23/24
1. Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten erwartet werden kann.*)
2. Inwieweit diese Prüfung vergaberechtskonform erfolgte, kann von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend geprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)
3. Referenzen eines anderen Unternehmers können einem Bieter dann zugerechnet werden, wenn das Referenzunternehmer von dem Bieter etwa im Wege einer Verschmelzung oder einer Fusion übernommen worden ist und die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind. (hier verneint).*)
4. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung liegen dann vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Ein bloßer Verdacht genügt hierfür gerade nicht.*)
5. Zwar bedeutet dies nicht, dass der öffentliche Auftraggeber voll überzeugt i. S. des § 286 ZPO sein muss. Vielmehr ist der Maßstab heranzuziehen, wie er auch im Falle von Verdachtskündigungen Anwendung findet. Auch dort muss der Verdacht auf konkrete Tatsachen gestützt werden und eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein alternatives, eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigendes Geschehen zu erklären sein, so dass bloße, auf mehr oder weniger haltbare Umstände gestützte Verdächtigungen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht ausreichen.*)
6. Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass bei verbundenen Unternehmen wegen möglicher Schnittstellen und Berührungspunkte eine objektiv erhöhte Gefahr von Verstößen gegen den Geheimhaltungswettbewerb durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar vermutet werden, so dass von den üblichen Verteilungsregeln der Darlegungs- und Feststellungslast abgewichen werden kann.*)

IBRRS 2025, 0522

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2025 - 1 ZB 24.1687
1. Der Umfang der bei einem Vorbescheidsantrag vorzulegenden Unterlagen hängt von der bzw. den gestellten Fragen des Bauvorhabens ab.
2. Zwar kann, solange der erforderliche konkrete Vorhabenbezug gewahrt wird, mit einem Vorbescheidsantrag auch nur die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das in groben Zügen nach Art und Umfang bestimmt wird, zur Prüfung gestellt werden, und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung überlassen bleiben. Eine solche Einschränkung muss aber - explizit oder zumindest im Wege der Auslegung - aus dem Vorbescheidsantrag hervorgehen (hier verneint).
3. Der Antragsteller kann aus einem fehlenden Ergänzungs- bzw. Mängelbeseitigungsverlangen der Gemeinde und/oder der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf seinen Vorbescheidsantrag nichts ableiten. Hieran hat sich durch die Neufassung des Art. 71 Satz 4 BayBO durch das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024 (GVBl. 2024, 620 f.) nichts geändert.

IBRRS 2025, 0511

AG Bad Segeberg, Urteil vom 23.05.2024 - 17b C 66/23
1. Ein Mietverhältnis, an dem auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, kann nur gegenüber allen Vertragspartnern wirksam gekündigt werden. Demnach kann eine Kündigung des Mietverhältnisses nur durch sämtliche Partner, die Mietvertragspartei sind, gemeinschaftlich erfolgen.
2. Der in der Wohnung verbleibende Mieter verhält sich aber treuwidrig, wenn er die vom ausgezogenen Mitmieter begehrte Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt und zeitgleich weiterhin in der Wohnung verbleibt und durch den Austausch der Schlösser diesem auch jeglichen Zugang zur Wohnung verwehrt.

IBRRS 2025, 0524

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2025 - 2-13 S 24/24
Eine Altvereinbarung, die individuelle Regelungen – hier zur Bestellung eines Verwaltungsbeirats – enthält, bleibt weiterhin gültig (§ 47 WEG), auch wenn sie dem dispositiven neuen Recht nicht entspricht.*)

IBRRS 2025, 0504

OLG Bremen, Urteil vom 14.02.2025 - 3 U 13/24
1. Den Versicherungsnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen in die Versicherungszeit fallen. Daraus folgt auch, dass der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass überhaupt ein Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestand. Bei der Nichtbeendigung des Versicherungsvertrags handelt es sich hingegen um eine negative Tatsache, für die der Versicherer sekundär darlegungsbelastet ist.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Folgeschaden trägt der Kläger. Es handelt sich bei der Klausel nicht um einen Risikoausschluss, sondern noch um einen Teil der primären Risikobeschreibung, weil sie insgesamt einen Teil des eigentlich ausgeschlossenen Erfüllungsschadens doch in den Versicherungsschutz einbezieht.

IBRRS 2025, 0512

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 W 53/25
Für die Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung ist in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringe Restforderung streitig ist nicht gem. § 6 ZPO auf den Wert der Wohnung oder deren Kaufpreis abzustellen, sondern gemäß § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung (ebenso OLG Celle, IBR 2023, 386; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2017 - 6 W 56/17, IBRRS 2017, 4474 = IMRRS 2017, 1786; OLG Karlsruhe, IBR 2022, 224; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 - 3 W 5/19, IBRRS 2019, 3875 = IMRRS 2019, 1405; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2014 - 22 U 139/13, IBRRS 2015, 0049 = IMRRS 2015, 0029; OLG Hamm, IMR 2013, 259; a.A. MüKoZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 3 Rz. 37 m.w.N.; OLG Köln, IBR 2005, 1109 - nur online; OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2004 - 22 W 49/04, IBRRS 2004, 5177 = IMRRS 2004, 2360; OLG München, Beschluss vom 10.03.1997 - 28 W 2542/96, IBRRS 1997, 0755 = IMRRS 1997, 0005; vgl. zum Meinungsstand insgesamt Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rz. 16.22 "Auflassung").*)

Online seit 21. Februar
IBRRS 2025, 0488
OLG Celle, Urteil vom 03.07.2023 - 6 U 69/22
1. Ein Brunnen ist mangelhaft, wenn an der Baustelle artesisches Grundwasser ansteht und der vom Auftragnehmer angebotene und errichtete Brunnen bei artesischen Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend ist.
2. Ein Ausschluss der Mängelhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber ausreichend über die Risiken aufgeklärt hat (hier: Unbrauchbarkeit des Brunnens bei artesischen Grundwasserverhältnissen).

IBRRS 2025, 0508

VK Westfalen, Beschluss vom 26.12.2024 - VK 3-42/24
1. In einem fehlenden Hinweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit, dass der Antragsgegner den maßgeblichen Beschaffungsbedarf europaweit ausschreiben muss, liegt ebenso wenig ein missbräuchliches Verhalten wie in dem Umstand, dass sie zunächst an dem Verhandlungsverfahren teilgenommen und fristgerecht ein Angebot abgegeben und erst bei Nichtberücksichtigung einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.*)
2. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist auf Grund seines Ausnahmecharakters und seiner wettbewerbshemmenden Wirkung eng auszulegen.*)
3. Dies gilt auch für die Frage, ob die vorgesehenen Mindestfristen, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben, nicht eingehalten werden können. Die Entscheidung hierüber prognostiziert der öffentliche Auftraggeber auf Grund gesicherter tatsächlicher Erkenntnisse. Hierbei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.*)
4. Es ist unzureichend, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich apodiktisch feststellt, dass die gesetzlichen Mindestfristen nicht eingehalten werden können bzw. nicht nachvollziehbar darlegt, wie er den Zeitraum der zu erwartenden Dauer des Ausschreibungsvorgangs berechnet hat.*)
5. Der Verweis auf eine bestehende Erlasslage vermag die Pflicht zur Dokumentation nicht entfallen zu lassen.*)
6. Es ist anerkannt, dass auch im laufenden Nachprüfungsverfahren Begründungs- und Dokumentationsmängel geheilt werden dürfen. Ein Nachschieben tragender Erwägungen und damit wesentlicher Teile ist allerdings unzulässig.*)

IBRRS 2025, 0519

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2025 - 2-13 S 71/24
Lädt zu einer Wohnungseigentümerversammlung ein Wohnungseigentümer, ohne hierzu berechtigt zu sein, sind die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nicht alleine deshalb nichtig.*)

IBRRS 2025, 0510

LG Wiesbaden, Urteil vom 27.02.2024 - 9 O 98/23
Rechtsfolge bei Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nach § 656c BGB ist die Nichtigkeit der jeweiligen Maklerverträge.
