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Derzeit 132.670 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Bauträgerrecht 166 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 76 Urteile neu eingestellt.

Über 41.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

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Hervorzuhebende Urteile zum Bauträgerrecht

3 Urteile - (76 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit 11. Dezember

IBRRS 2024, 3562
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Eingeschränkte Nutzbarkeit des Carports ist ein wesentlicher Mangel!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2024 - 22 U 213/23

1. Nur wesentliche Mängel hindern die Fälligkeit der Schlussrate eines Bauträgervertrags.

2. Fälligkeitsvoraussetzung ist die Abnahmereife und die Beseitigung wesentlicher Abnahmemängel.

3. Die Größenabweichung eines Carports von 14% ist ein wesentlicher Mangel eines Reihenhauses.

4. Der Plan einer Außenanlage ist eine Beschaffenheitsvereinbarung.

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Online seit 28. November

IBRRS 2024, 2924
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Dingliches Vorkaufsrecht sticht Mieter-Vorkaufsrecht!

BGH, Urteil vom 27.09.2024 - V ZR 48/23

Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zu Gunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 27. November

IBRRS 2024, 3437
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mängel stehen Bezugsfertigkeit nicht entgegen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2023 - 5 U 39/21

1. Ein Gebäude oder eine Wohnung ist dann als bezugsfertig anzusehen, wenn der Bau so weit fortgeschritten ist, dass den zukünftigen Bewohnern zugemutet werden kann, das Gebäude oder die Wohnung zu beziehen. Dies ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

2. Üblicherweise muss für die Bezugsfertigkeit beim schlüsselfertigen Bau eines Hauses - mit Ausnahme der Außenanlage - das gesamte Gebäude fertig gestellt sein und zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch auch genutzt werden können. Die Zumutbarkeit der Nutzung setzt insbesondere voraus, dass eine funktionsfähige Heizungsanlage vorhanden, die Kalt- und Warmwasserversorgung sichergestellt ist und sämtliche Sanitäreinrichtungen vorhanden sind. Etwaige Mängel stehen der Bezugsfertigkeit des Objekts nicht entgegen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit der Nutzer nicht beeinträchtigen.

3. Das Fehlen eines eigenständigen Anschlusses eines Townhouses an das Fernwärmenetz und das öffentliche Kanalnetz stehen der Bezugsfertigkeit des Objekts nicht entgegen.

4. Bei einer gemeinsamen Fernwärmeversorgungsanlage und einem gemeinsamen Entwässerungssystem ist von einer Bruchteilsgemeinschaft in Bezug auf die Nutzung der jeweiligen Ver- und Entsorgungsanlagen auszugehen.

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