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Derzeit 131.627 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht 163 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 85 Urteile neu eingestellt.

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Hervorzuhebende Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht

6 Urteile - (85 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit 13. August

IBRRS 2024, 2491
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verstoß gegen a.a.R.d.T. = Gefahr für Leben und Gesundheit!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2024 - 10 B 530/24

Wird eine Photovoltaik-Anlage unter eklatanten Verstößen gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben, legt dies die Vermutung nahe, dass von der Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit, ausgeht.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 8. August

IBRRS 2024, 2438
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann stören Garagen oder Stellplätze? Es kommt darauf an ...

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2024 - 10 A 1719/22

1. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen lässt. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken.

2. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet.

3. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind für die Beurteilung, ob Lärmbelästigungen von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen die Grenze des Zumutbaren überschreiten, nicht ausschlaggebend.

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Online seit 7. August

IBRRS 2024, 2421
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorprüfungspflichtige Bebauungspläne sind auch UVP-pflichtig!

BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 CN 2.23

1. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG-NW ist trotz der geringfügigen Abweichung gegenüber dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 VwVfG ("offenkundig" statt "offensichtlich") revisibel.*)

2. Ein "bestimmtes Vorhaben" i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG ist bei einem Bauvorhaben nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG schon dann gegeben, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. In einem solchen Fall wird ein Angebotsbebauungsplan UVP-pflichtig, ohne dass es auf den Grad der Konkretisierung des Vorhabens ankommt.

3. Vorprüfungspflichtige Bebauungspläne gelten wegen § 50 Abs. 1 UVPG stets auch als UVP-pflichtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 CN 3.16 -, IBRRS 2017, 1467).*)

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Online seit 31. Juli

IBRRS 2024, 2349
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauherr muss nicht die nachbarverträglichste Variante wählen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2024 - 2 M 34/24

1. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann nicht auf die bloße Anzahl der auf einem Baugrundstück geplanten Gebäude gestützt werden.*)

2. Da das Gebot der Rücksichtnahme in dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BGB enthalten ist, ist bei der Ermittlung dessen, was dem Rücksichtnahmepflichtigen zuzumuten ist, auch auf die maßgebende prägende Umgebungsbebauung abzustellen.*)

3. Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann.*)

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Online seit 30. Juli

IBRRS 2024, 2141
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann "dient" ein Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb?

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2024 - 1 ZB 23.1806

1. Ein Vorhaben ist im Außenbereich u. a. zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

2. Bei der Auslegung des Merkmals "Dienen" ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

3. Kann ein Gebäude jedem beliebigen Zweck zugeführt werden, "dient" es einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht.

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Online seit 29. Juli

IBRRS 2024, 2315
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Live-Escape-Rooms“ = Vergnügungsstätte!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2024 - 7 A 741/22

1. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie z. B. Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen - wie z. B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterung der Gebietsqualität - verbunden sind

2. Sog. "Live-Escape-Rooms" sind planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu werten.

3. Die nähere Umgebung eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

4. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können.

5. Eine Straße hat bei beidseitig andersartiger Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Ob einer Straße im Rahmen der Abgrenzung der näheren Umgebung trennende oder verbindende Wirkung zukommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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