Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Hervorzuhebende Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 4. Juli
IBRRS 2024, 2051![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2024 - 15 CS 24.757
1. Im Rahmen einer Duldungsanordnung kommt mangels dinglicher Berechtigung des Pächters nur auf die Wirksamkeit - und nicht auf die Rechtmäßigkeit - der Nutzungsuntersagung gegenüber dem Grundstückseigentümer an.
2. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln entfällt erst dann, wenn zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass sämtliche Mängel brandschutzkonform beseitigt worden sind. Die Vorlage der Rechnung einer Firma für Innenausbau und Renovierung ist hierfür weder aussagekräftig noch stellt sie einen ordnungsgemäßen und prüffähigen Nachweis dar.
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Online seit 3. Juli
IBRRS 2024, 2010![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Urteil vom 14.05.2024 - 1 N 23.2256
Wer seine ursprüngliche Planung abändert, um die Baugenehmigung zu erhalten und sich anschließend nicht an die genehmigte Planung hält, sondern seine im Genehmigungsverfahren fallen gelassene Planung verwirklicht, kann sich nicht darauf berufen, dass seine bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungsfähig gewesen wäre und damit Bestandsschutz genießt. Eine derartige Berufung verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben.*)
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Online seit 12. Juni
IBRRS 2024, 1802![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2024 - 1 A 10247/23
1. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Kleinwindenergieanlage handelt es sich auch dann um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn die Anlage nicht der öffentlichen Energieversorgung, sondern allein der Deckung eines privaten Verbrauchs dient.*)
2. Die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im Außenbereich lässt bereits deshalb keinen Wildwuchs derartiger Anlagen zu Lasten der Landschaft befürchten, weil derartige Vorhaben unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur in Betracht kommen, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder in das Stromnetz eingespeist wird. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden ist und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz unter Rentabilitätsaspekten ausscheidet.*)
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Online seit 11. Juni
IBRRS 2024, 1772![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Minden, Urteil vom 27.07.2023 - 1 K 6952/21
1. Begrünt i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW ist eine nicht überbaute Grundstücksfläche, wenn ihr Charakter sich als eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung darstellt. Dabei muss der Bewuchs so dicht sein, dass der Eindruck einer durchgehenden Bepflanzung entsteht.*)
2. Die Begrünung muss auf den nicht überbaubaren Flächen unmittelbar wachsen, eine flächenhafte Ausdehnung von Baumkronen und sonstigem Blattgrün im Luftraum, etwa von Wein auf erhöhten Rankhilfen, ist nicht ausreichend.*)
3. Das Auslegen von Kunstrasen stellt keine Begrünung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW dar.*)
4. Der Charakter einer durch Bewuchs geprägten nichtbaulichen Nutzung fehlt jedenfalls dann, wenn sich eine substanzielle Fläche, etwa der überwiegende Teil eines Vorgartens, als sog. Schottergarten darstellt, der fast ausschließlich aus Steinschüttungen besteht, hinter deren Massivität der - so überhaupt vorhandene - Bewuchs zurücktritt.*)
5. Der Begriff "Pflanzperiode" ist hinreichend bestimmt.*)
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Online seit 10. Juni
IBRRS 2024, 1795![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2024 - 6 L 125.24
An der erforderlichen Ernsthaftigkeit von Vermietungsbemühungen zur Beendigung von Leerstand fehlt es, wenn der Wohnraum zu einem offensichtlich überdurchschnittlichen Mietzins angeboten wird.*)
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