Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit gestern
IBRRS 2025, 0994
OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2023 - 17 U 84/19
1. Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn sie im Hinblick auf eine in Ortbeton zu erstellende weiße Wanne wegen fehlender Angaben zur Rissbreitenbegrenzung unvollständig ist. Ob sich die fehlenden Angaben zur Rissbreitenbegrenzung wegen einer tatsächlich erfolgten Verwendung von Fertigelementen nicht ausgewirkt haben, ändert hieran nichts.
2. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Architekt (auch) mit der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) nach dem einschlägigen Leistungsbild der HOAI beauftragt worden ist.

Online seit 22. April
IBRRS 2025, 0963
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2024 - 3 U 350/24
Die Geltendmachung der HOAI-Mindestsätze ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit einer (Pauschalpreis-)Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (hier bejaht).

Online seit 14. April
IBRRS 2025, 1046
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 - 5 U 102/23
1. Verlangt der Auslober nach Durchführung eines Planungswettbewerbs von einem der Preisträger die Fortentwicklung der Wettbewerbsplanung, bespricht er die Planungsergebnisse und zieht er den Architekten auch bei Terminen mit externen Teilnehmern hinzu, darf ein verständiger Architekt davon ausgehen, der Auslober wolle seiner rechtlichen Verpflichtung zur Beauftragung eines Preisträgers aus den Auslobungsunterlagen nachkommen.
2. Liegt die anrechenbaren Kosten des vertragsgegenständlichen Objekts oberhalb der Tafelhöchstwerte, finden die Mindestsätze der HOAI 2013 keine Anwendung. Fortgeschriebene Honorartafeln können jedoch als Taxe oder übliche Vergütung herangezogen werden.
3. Ob ein Auftrag mehrere Objekte umfasst, richtet sich danach, ob die Bauteile nach konstruktiven und funktionalen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Konstruktiv selbstständig sind Objekte, wenn diese z. B. durch einen Zwischenraum oder durch konstruktive Fugen getrennt sind. Fehlt es an einer konstruktiven Trennung, können Objekte gleichwohl konstruktiv selbstständig sein, wenn verschiedene konstruktive Bauteile zu einer klaren konstruktiven Begrenzung führen.
4. Die Vereinbarung wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele kann auch dann fehlen, wenn dem Vertragsschluss ein Planungswettbewerb vorausgegangen ist (hier bejaht wegen offener Fassadengestaltung).
5. Der Architekt muss zum Schutz des Auftraggebers kenntlich machen, dass er die Zielfindungsphase abschließen will. Er muss mit der Vorlage der Unterlagen deutlich machen, dass er zu diesem Zeitpunkt seine Leistungen aus der Zielfindungsphase für fertig gestellt hält und die Zustimmung des Auftraggebers zu den Unterlagen erwartet. Unterbleibt dies, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu.
6. Einem Wettbewerbsentwurf kann - auch in Bezug auf einzelne Gestaltungselemente oder die städtebauliche Komposition - Urheberrechtsschutz zukommen (hier bejaht).
7. Eine das Urheberrecht verletzende Vervielfältigung liegt nicht vor, wenn die tatsächliche Umsetzung nicht die schöpferischen Eigenarten in ihrem Kern übernimmt, sondern (allenfalls) einzelne und isoliert nicht geschützte Gestaltungselemente.
Online seit 10. April
IBRRS 2025, 0989
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2025 - 22 U 55/24
1. Der Objektplaner hat darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber für Gewerke, die der Architekt mangels eigener Sachkunde nicht überwachen kann, einen Fachplaner einschalten muss.
2. Unterlässt der Architekt diesen Hinweis und durfte der Auftraggeber auch im Übrigen davon ausgehen, dass die Ausführungsleistungen dieser Gewerke vom Architekten überwacht werden, dann haftet der Architekt für Schäden, die aus der unterbliebenen Überwachung dieser Gewerke resultieren (hier u. a. mangelhafte Duschrinne).

Online seit 8. April
IBRRS 2025, 0986
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2025 - 10 U 107/24
1. Aus einer Erklärung, die der Verbraucher als Widerruf verstanden wissen will, muss sich sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig ergeben. Wird die Kündigung eines Vertrags mit Dauerschuld- oder Langzeitcharakter erklärt, kann diese Erklärung nicht ohne Weiteres als Widerruf verstanden werden, nachdem die Kündigung im Falle ihrer Wirksamkeit das Vertragsverhältnis ex nunc beendet und nicht - wie ein Widerrufsrecht - von Anfang aufhebt.*)
2. Ist ein Unternehmer auf ein berechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers beharrlich nur bereit, den Mangel gegen eine zusätzliche Vergütung zu beseitigen, liegt eine Erfüllungsverweigerung vor, die dem Besteller die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.*)
3. Wird der Werkvertrag vom Besteller wegen eines Mangels gekündigt und sind weitere Mängel nicht gerügt, tritt zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis ein, das dem Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB eröffnet und ohne Abnahme zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs führen kann.*)
4. Die Höhe einer Minderung kann nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden, wenn der Besteller zwar nicht den Mangel des Werks beseitigt, aber statt dessen ein anderes Werk errichten lässt. Entstehen ihm für das andere Werk zumindest Kosten in Höhe einer Mangelbeseitigung des ursprünglichen Werks, tritt durch die Orientierung der Minderung an fiktiven Mangelbeseitigungskosten keine Überkompensation ein.*)

Online seit 1. April
IBRRS 2025, 0885
OLG Bamberg, Urteil vom 25.01.2024 - 12 U 38/22
1. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Vergütungsvereinbarung.
2. Hat der Architekt die von ihm behauptete Vergütungsvereinbarung nicht bewiesen, kann ihm die übliche Vergütung zustehen.
3. Die schlüssige Darlegung eines Vergütungsanspruchs auf Grundlage der üblichen Vergütung setzt voraus, dass der Architekt zur Höhe der üblichen Vergütung und zu den Elementen der Vergütungsermittlung vorträgt.
