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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht 184 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 86 Urteile neu eingestellt.

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Hervorzuhebende Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht

7 Urteile - (86 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit 28. Oktober

IBRRS 2024, 2449
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Co-Living“ als Wohngemeinschaft?

VGH Bayern, Urteil vom 15.07.2024 - 12 B 23.2195

1. Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, liegt vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der übrige Wohnraum nebst Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf lange Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts.*)

2. Die Vermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der sich aus Anlass eines Arbeitsauftrages in einer Kommune aufhält und währenddessen nicht nur eine Heimstatt im Alltag, sondern in der Regel sogar (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinschaft begründet, ist regelmäßig nicht als Fremdenbeherbergung, sondern als Wohnen zu qualifizieren mit der Folge, dass die Annahme einer Zweckentfremdung nicht in Betracht kommt.*)

3. Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum"; es vermittelt deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb als "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.*)

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Online seit 25. Oktober

IBRRS 2024, 3096
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnnutzung nicht von Baugenehmigung gedeckt: Nutzungsuntersagung rechtmäßig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 483/23

Eine Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, wenn ein Objekt zur Überlassung von Wohnraum genutzt wird und diese Nutzung nicht von der vorhandenen Baugenehmigung gedeckt ist. Der Grundstückseigentümer ist Zustandsstörer und demnach richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.

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Online seit 21. Oktober

IBRRS 2024, 3068
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gehört eine Baulücke am Ortsrand zum Innen- oder zum Außenbereich?

VGH Bayern, Beschluss vom 18.09.2024 - 1 ZB 23.2080

1. Ein Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 BauGB ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.

3. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Graben, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.

4. Eine unbebaute Fläche ist – als Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint.

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IBRRS 2024, 2639
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bauschutt asbesthaltig: Verwertung verboten!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 20 A 726/20

1. Bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Regelfall auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178).*)

2. Auch bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen, wenn es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d. h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 --, NVwZ 2000, 1178). Das gilt erst recht, wenn entgegen dem Vermischungsverbot gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG in der bis zum 28.10.2020 gültigen Fassung (KrWG a. F.) - jetzt § 9a Abs. 1 KrWG - oder gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. gefährliche Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen vermischt worden sind. Das kann bei einer Vermischung von asbestbelasteten Baustoffbruchstücken mit asbestunbelasteten Baustoffbruchstücken der Fall sein.*)

3. Einer abfallrechtlichen Verwertung asbesthaltiger Baustoffbruchstücke steht das uneingeschränkte Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, gem. § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen.*)

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Online seit 18. Oktober

IBRRS 2024, 3025
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarzustimmung ist und bleibt bindend!

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2024 - 9 ZB 23.1102

1. Die Zustimmung des Nachbarn bindet auch seinen Rechtsnachfolger, dieser tritt automatisch in die nachbarrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Es handelt sich um eine grundstücksbezogene und damit dinglich wirkende Nachbareinverständniserklärung. In materieller Hinsicht bedeutet die Zustimmung einen Verzicht auf sämtliche subjektiv-öffentlichen Rechte, die dem Nachbarn aufgrund nachbarschützender Vorschriften gegen das Vorhaben zustehen könnten.

2. Eine mit Zustimmung des Nachbarn erteilte bestandskräftige Baugenehmigung und eine von der Baugenehmigung gedeckte tatsächliche Ausführung schafft Tatsachen, die unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes, der Rechtssicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - insbesondere nach Jahrzehnten - nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

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Online seit 11. Oktober

IBRRS 2024, 2935
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baubehörde kann mehr Stellplätze genehmigen als zwingend notwendig!

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2024 - 2 ZB 23.139

1. Weder aus der Bayerischen Bauordnung noch in sonstigen Rechtsvorschriften folgt, dass generell nur die für ein bestimmtes Vorhaben zwingend notwendigen Stellplätze genehmigt werden dürfen und überobligatorische Stellplätze damit bauplanungsrechtlich unzulässig seien.

2. Eine Stellplatzauflage bedarf einer Rechtsgrundlage (hier verneint).

3. Die sog. dingliche Wirkung bezieht sich immer nur auf das jeweilige Baugrundstück und wirkt auch für den Rechtsnachfolger.

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Online seit 8. Oktober

IBRRS 2024, 2937
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Brandschutz sticht Bestandsschutz!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2024 - 7 B 486/24

1. Eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung ist auch bei einem durch eine gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.

2. An die für das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

3. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.

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