Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 6. Januar
IBRRS 2025, 0030OLG Köln, Urteil vom 29.11.2024 - 6 U 43/24
1. Eine Fassadengestaltung genießt keinen Werkschutz, wenn alle wesentlichen Elemente einem vorbekannten Formenschatz entspringen und auch die Komposition der einzelnen Elemente nicht zu einem neuen Werk führt.
2. Zwar ist originelles (persönlich geprägtes) Schaffen auch möglich, wenn bekannte Stilelemente übernommen, eine schöpferische Leistung durch Neubildung oder Kombination mit neuen oder anderen vorbekannten Elementen erbracht wird.
3. Dafür genügt noch nicht jede Variation des Formenschatzes. Es ist vielmehr eine Gestaltung erforderlich, die über das bloße handwerkliche Können hinausgeht und deren ästhetischer Gehalt einen Grad erreicht, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (hier verneint).
VolltextOnline seit 3. Januar
IBRRS 2025, 0015OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2024 - 12 U 158/23
1. Von einem Garantievertrag mit einem Architekten über einen auf die Fertigstellung bezogenen Termin ist nur im Ausnahmefall auszugehen. Dafür muss im Wege der Vertragsauslegung erkennbar sein, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge der Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten möchte, ohne dabei einwenden zu können, die Nichteinhaltung des Termins sei nicht von ihm zu vertreten (hier verneint).
2. Voraussetzung für eine bauwerksbezogene zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung ist der erkennbare Wille des Architekten, im Rahmen der geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele schadensersatzbewehrt ohne die Möglichkeit einer Nacherfüllung und auch ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzuges dafür einzustehen, dass das Bauwerk zu einem bestimmten Termin fertiggestellt wird (hier verneint).
3. Der Architektenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Architekt eine Planungs- oder Überwachungsleistung verspricht, die nur als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks geeignet ist. Er verspricht dagegen nicht, dass das Bauwerk tatsächlich mangelfrei - in diesem Sinne also bis zu einem bestimmten Termin - errichtet wird.
4. Eine Terminangabe kann als tatsachenbasierte Prognosen über eine bloße Wissensmitteilung hinaus auch als Willensmitteilung eine rechtliche Bedeutung haben, die darauf gerichtet ist, den Zeitpunkt ordnungsgemäßer Leistungserbringung nach § 271 Abs. 1 BGB verbindlich zu konkretisieren und insoweit Bedeutung für eine Verzugshaftung erlangen.
5. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs mit einer geschuldeten Leistung (hier: Deckenspiegelplanung) muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass überhaupt bestimmte Handlungen des Architekten zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich gewesen wären, um eine termingerechte Errichtung des Bauwerks zu erreichen. Erforderlich ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe.
6. Zur Mangelfreiheit des Architektenwerks gehört es auch, dass der Architekt ein zügiges Tätigwerden der Unternehmer veranlasst. Zu diesem Zweck hat er einen Bauzeitenplan aufzustellen und seine Einhaltung durch die Bauunternehmer zu überwachen. Da Bauzeitenpläne gegenüber den bauausführenden Unternehmen nur dann verbindlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich im Bauvertrag getroffen ist, hat der Architekt auch dies zu veranlassen. Wo Mahnungen der Unternehmer erforderlich werden, hat der Architekt sie auszusprechen bzw. zu veranlassen.
VolltextOnline seit 2. Januar
IBRRS 2025, 0014OLG Rostock, Urteil vom 07.09.2021 - 4 U 44/17
1. Der Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Ingenieurs ist durch Auslegung des individuellen Vertrags nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln, nicht nach der HOAI.
2. Sieht der Vertrag das "Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses" vor, wird davon eine Objektbegehung im Sinne der Grundleistung der HOAI-Leistungsphase 9 nicht umfasst. Das gilt auch dann, wenn die vertraglich vorgesehene Vergütung dem Prozentsatz entspricht, der nach der HOAI auf die Leistungsphase 9 mit den dort geregelten umfassenderen Leistungspflichten entfällt.
3. Die Sachwalterstellung des Ingenieurs und eine daraus etwaig resultierende sekundäre Sachwalterhaftung kann nicht dazu herangezogen werden, die nicht umfassend erfolgte Beauftragung zu kompensieren.
VolltextOnline seit 19. Dezember 2024
IBRRS 2024, 3650OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2024 - 14 U 64/24
1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" auch im privatwirtschaftlichen Bereich führt diese bei dem angesprochenen Verkehr für sich betrachtet nicht zu der Vorstellung, es handle sich um eine unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehenden Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal.
2. Die Verbindung des Begriffs "Institut" mit der Tätigkeitsangabe "... für Innenarchitektur" weckt allerdings den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung, weil es sich bei dieser Fachrichtung um einen wissenschaftlichen Bildungszweig handelt, der regelmäßig von Hochschulen angeboten wird.
3. Dass das Unternehmen seinen Sitz in einer Universitätsstadt mit einer Fakultät für Architektur aufweist, verstärkt den gedanklichen Bezug zu einer Hochschule.
VolltextOnline seit 16. Dezember 2024
IBRRS 2024, 3611OLG Köln, Urteil vom 11.01.2024 - 7 U 39/23
1. Ein Bauwerksmangel kann einen Anscheinsbeweis für einen Bauüberwachungsfehler nur dann begründen, wenn es sich um Bauarbeiten handelt, die in jedem Fall einer umfangreichen Bauaufsicht des Architekten bedürfen (hier bejaht für Dachdeckerarbeiten).
2. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises bedarf substantiierten Vortrags dazu, wann der bauüberwachende Architekt was geprüft hat.
3. Verkörpern sich Planungs- und Überwachungsfehler im Bauwerk, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Vorschuss zur Vorfinanzierung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten. Der Vorschuss erstreckt sich auch auf Begleitschäden am Bauwerk, die infolge des im Bauwerk verkörperten Planungs- und Überwachungsmangels entstanden sind.
4. Schließt der Auftraggeber trotz eines entsprechenden Hinweises des Architekten keine Wartungsverträge ab, führt dieser Umstand nicht ohne weiteres zu einem Mitverschulden des Auftraggebers.
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