Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Bauträgerrecht
Online seit 17. Dezember
IBRRS 2024, 3394FG Leipzig, Urteil vom 01.10.2024 - 2 K 737/23
1. Die Berechnung des Grundsteuerwerts für ein Mietwohngrundstücks in Sachsen ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil nicht von der tatsächlich erzielten Miete, sondern von einer durchschnittlichen Miete auf statistischer Grundlage (Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes) ausgegangen wird oder weil keine Differenzierung danach vorgenommen wird, ob das jeweilige Objekt vom Eigentümer eigengenutzt oder vermietet wird.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass gemäß Anlage 39 zum BewG auch Garagenstellplätze (Einzelgarage/Tiefgarage) in die Berechnung des Rohertrags des Grundstücks unabhängig von Gebäudeart, Baujahr, Wohnfläche und Bundesland sowie unabhängig davon mit eingerechnet werden, ob an dem Garagenstellplatz alleiniges Eigentum, Sondereigentum oder lediglich ein Sondernutzungsrecht besteht.
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VolltextOnline seit 12. Dezember
IBRRS 2024, 3549VG Berlin, Urteil vom 31.05.2024 - 6 K 251/22
1. Nach dem Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots neu errichteter Wohnraum ist zweckentfremdungsrechtlich geschützt.*)
2. Die Regelung, wonach ausnahmsweise keine Zweckentfremdung vorliegt, wenn Wohnraum leer steht, weil er trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte, ist nicht entsprechend auf vergebliche Bemühungen um Veräußerung des Wohnraums bzw. ernsthafte Verkaufsabsichten anwendbar.*)
VolltextOnline seit 11. Dezember
IBRRS 2024, 3562OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2024 - 22 U 213/23
1. Nur wesentliche Mängel hindern die Fälligkeit der Schlussrate eines Bauträgervertrags.
2. Fälligkeitsvoraussetzung ist die Abnahmereife und die Beseitigung wesentlicher Abnahmemängel.
3. Die Größenabweichung eines Carports von 14% ist ein wesentlicher Mangel eines Reihenhauses.
4. Der Plan einer Außenanlage ist eine Beschaffenheitsvereinbarung.
VolltextOnline seit 6. Dezember
IBRRS 2024, 3518OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2024 - 15 Wx 2137/23
1. Ein Aufteilungsplan entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG, wenn die Bauzeichnung keine ausreichenden Maßangaben enthält. Dies hat zur Folge, dass dann der beantragten Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum ein Eintragungshindernis entgegensteht.*)
2. Die Angabe eines Maßstabs im Aufteilungsplan macht Maßangaben nicht entbehrlich, denn ein "Herausmessen" der einzelnen Gebäude- und Wohnungsmaße ist zwar in gewissem Umfang möglich. Es verbleiben aber Ungenauigkeiten, die mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind.*)
VolltextOnline seit 29. November
IBRRS 2024, 3475LG Kleve, Urteil vom 29.08.2024 - 6 O 204/23
Gewöhnliche Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) sind keine "stark wachsenden Bäume" i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 a) NachbG-NW.*)
VolltextOnline seit 28. November
IBRRS 2024, 2924BGH, Urteil vom 27.09.2024 - V ZR 48/23
Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zu Gunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.
VolltextOnline seit 27. November
IBRRS 2024, 3437OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2023 - 5 U 39/21
1. Ein Gebäude oder eine Wohnung ist dann als bezugsfertig anzusehen, wenn der Bau so weit fortgeschritten ist, dass den zukünftigen Bewohnern zugemutet werden kann, das Gebäude oder die Wohnung zu beziehen. Dies ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
2. Üblicherweise muss für die Bezugsfertigkeit beim schlüsselfertigen Bau eines Hauses - mit Ausnahme der Außenanlage - das gesamte Gebäude fertig gestellt sein und zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch auch genutzt werden können. Die Zumutbarkeit der Nutzung setzt insbesondere voraus, dass eine funktionsfähige Heizungsanlage vorhanden, die Kalt- und Warmwasserversorgung sichergestellt ist und sämtliche Sanitäreinrichtungen vorhanden sind. Etwaige Mängel stehen der Bezugsfertigkeit des Objekts nicht entgegen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit der Nutzer nicht beeinträchtigen.
3. Das Fehlen eines eigenständigen Anschlusses eines Townhouses an das Fernwärmenetz und das öffentliche Kanalnetz stehen der Bezugsfertigkeit des Objekts nicht entgegen.
4. Bei einer gemeinsamen Fernwärmeversorgungsanlage und einem gemeinsamen Entwässerungssystem ist von einer Bruchteilsgemeinschaft in Bezug auf die Nutzung der jeweiligen Ver- und Entsorgungsanlagen auszugehen.
VolltextOnline seit 26. November
IBRRS 2024, 3435BGH, Beschluss vom 07.11.2024 - V ZB 6/24
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags, der auf die ursprüngliche Unrichtigkeit einer unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehenden Eintragung gestützt wird, ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.*)
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