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Online seit heute

IBRRS 2025, 1046
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zielfindungsphase trotz Planungswettbewerbs?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 - 5 U 102/23

1. Verlangt der Auslober nach Durchführung eines Planungswettbewerbs von einem der Preisträger die Fortentwicklung der Wettbewerbsplanung, bespricht er die Planungsergebnisse und zieht er den Architekten auch bei Terminen mit externen Teilnehmern hinzu, darf ein verständiger Architekt davon ausgehen, der Auslober wolle seiner rechtlichen Verpflichtung zur Beauftragung eines Preisträgers aus den Auslobungsunterlagen nachkommen.

2. Liegt die anrechenbaren Kosten des vertragsgegenständlichen Objekts oberhalb der Tafelhöchstwerte, finden die Mindestsätze der HOAI 2013 keine Anwendung. Fortgeschriebene Honorartafeln können jedoch als Taxe oder übliche Vergütung herangezogen werden.

3. Ob ein Auftrag mehrere Objekte umfasst, richtet sich danach, ob die Bauteile nach konstruktiven und funktionalen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Konstruktiv selbstständig sind Objekte, wenn diese z. B. durch einen Zwischenraum oder durch konstruktive Fugen getrennt sind. Fehlt es an einer konstruktiven Trennung, können Objekte gleichwohl konstruktiv selbstständig sein, wenn verschiedene konstruktive Bauteile zu einer klaren konstruktiven Begrenzung führen.

4. Die Vereinbarung wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele kann auch dann fehlen, wenn dem Vertragsschluss ein Planungswettbewerb vorausgegangen ist (hier bejaht wegen offener Fassadengestaltung).

5. Der Architekt muss zum Schutz des Auftraggebers kenntlich machen, dass er die Zielfindungsphase abschließen will. Er muss mit der Vorlage der Unterlagen deutlich machen, dass er zu diesem Zeitpunkt seine Leistungen aus der Zielfindungsphase für fertig gestellt hält und die Zustimmung des Auftraggebers zu den Unterlagen erwartet. Unterbleibt dies, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu.

6. Einem Wettbewerbsentwurf kann - auch in Bezug auf einzelne Gestaltungselemente oder die städtebauliche Komposition - Urheberrechtsschutz zukommen (hier bejaht).

7. Eine das Urheberrecht verletzende Vervielfältigung liegt nicht vor, wenn die tatsächliche Umsetzung nicht die schöpferischen Eigenarten in ihrem Kern übernimmt, sondern (allenfalls) einzelne und isoliert nicht geschützte Gestaltungselemente.

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IBRRS 2025, 0999
VergabeVergabe
Wann ist ein Grundstücksverkauf mit Bauverpflichtung ein Bauauftrag?

VK Niedersachsen, Beschluss vom 30.09.2024 - VgK-22/2024

1. Grundsätzlich ist das Vergaberecht auf einen reinen Veräußerungsvorgang wie den Verkauf eines kommunalen Grundstücks nicht anwendbar ist, weil keine Beschaffung der öffentlichen Hand vorliegt.

2. Ein Bauauftrag kann aber bei einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommende Bauleistung durch Dritte vorliegen. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers liegt vor, wenn er sich finanziell an der Erstellung des Bauwerks beteiligt; ein nur mittelbares fiskalisches Eigeninteresse der Gemeinde genügt nicht.

3. Das Vorliegen eines Bauauftrags erfordert ferner die Eingehung einer einklagbaren Bau- oder Realisierungsverpflichtung.

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IBRRS 2025, 1026
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie groß darf eine Baulücke sein?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2025 - 7 A 1242/23

1. Für einen Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB ist entscheidend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden.

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IBRRS 2025, 1020
WohnraummieteWohnraummiete
Keine einstweilige Verfügung gegen Untervermietung

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 01.04.2025 - 926 C 71/25

1. Der Vermieter kann eine nicht genehmigte Untervermietung regelmäßig nicht per einstweiliger Verfügung verbieten lassen.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn die Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht erfolgt.

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IBRRS 2025, 1017
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Straftat = Kündigungsgrund?

LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2024 - 1 S 77/23

1. Begeht der Mieter eine Straftat, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

2. Voraussetzung für eine auf eine Straftat gestützte außerordentliche Kündigung ist dabei, dass die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis hat und so schwer wiegt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, was eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände erfordert, bei der die Schwere der Tat und die Schwere der Schuld, insbesondere ein vorsätzliches Handeln, eine bedeutsame Rolle spielen.

3. Ein Kündigungsgrund besteht aber nur dann, wenn die Straftat auch bewiesen ist.

4. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Kündigungsvoraussetzungen und damit auch für die Begehung einer Straftat als Pflichtverletzung trifft grundsätzlich den Vermieter als denjenigen, der sich auf diese als Kündigungsgrund beruft. Für entlastende Umstände ist der (vermeintliche) Täter (= Mieter) beweispflichtig.

...

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IBRRS 2025, 1047
ProzessualesProzessuales
Verkehrschaos = Terminsaufhebungsgrund?

BFH, Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 21/24

Ist dem Kläger eine Anreise zur mündlichen Verhandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seines Gesundheitszustands unzumutbar und die Anreise mit dem eigenen Auto verkehrsbedingt unmöglich, liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung vor, wenn der Kläger das Gericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung hierüber telefonisch informiert und nach Beendigung seiner Fahrt die Umstände seiner Verhinderung glaubhaft macht.*)

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IBRRS 2025, 1027
ProzessualesProzessuales
Widerruf eines Prozessvergleichs nur unter engen Voraussetzungen!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2025 - 3 S 263/25

1. Ein Prozessvergleich hat die Funktion, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen (vgl. § 779 Abs. 1 BGB). Es liegt in seinem Wesen, dass die Beteiligten durch seinen Abschluss auf eine abschließende Rechtsprüfung verzichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Widerruf von Prozesshandlungen in Betracht kommt, wenn die Prozesshandlung durch unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2023 - 1 WB 23.22 -, und Beschluss vom 07.08.1998 - 4 B 75.98 -, jeweils m.w.N.), ist auf den Prozessvergleich daher nur eingeschränkt übertragbar.*)

2. Jedenfalls die bloße Behauptung, die vom Verwaltungsgericht geäußerte vorläufige Rechtsauffassung sei objektiv unzutreffend gewesen, vermag einen Vergleichswiderruf regelmäßig nicht zu rechtfertigen.*)

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Online seit 11. April

IBRRS 2025, 0925
BauvertragBauvertrag
Kein Vorschuss nach Abschluss der Mängelbeseitigung!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2025 - 2-31 O 97/22

1. Ein Anspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten setzt denklogisch voraus, dass die Mängelbeseitigung noch nicht erfolgt ist.

2. Der Übergang vom Vorschussanspruch auf den Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten ist eine Anpassung der Klage an die geänderten Abrechnungsverhältnisse.

3. Weist das Gericht im Anwaltsprozess auf eine für erforderlich gehaltene Anpassung der Anträge hin, so ist es Sache der Partei, diese Anpassung in eigener Verantwortung vorzunehmen.

4. Nach Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Abnahme. Der Beweis ist nicht erbracht, wenn die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, weil Alternativursachen in Betracht kommen.

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IBRRS 2025, 1011
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Treppenlift muss zum Nutzer passen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2025 - 19 U 153/23

Ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, hat nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern er muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist.*)

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IBRRS 2025, 1003
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Wertungsentscheidung ist nicht delegierbar!

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.01.2025 - RMF-SG21-3194-9-39

1. Eine Amtsermittlung durch die Vergabekammer ist - unabhängig von einer Begrenzung durch die Rügeobliegenheit - zulässig, wenn ein so schwerwiegender Fehler vorliegt, dass eine tragfähige Zuschlagsentscheidung bei einer Fortsetzung des Verfahrens praktisch nicht möglich ist, etwa weil nur willkürliche oder sachfremde Zuschlagskriterien verbleiben oder das vorgegebene Wertungssystem so unbrauchbar ist, dass es jede beliebige Zuschlagsentscheidung ermöglicht (hier bejaht).

2. Sehen die Vergabeunterlagen vor, dass eine "Fachkommission aus Bauherr, Nutzer und Planer" die Prüfung und Wertung vornimmt, ist diese Zusammensetzung vergaberechtswidrig, da die Wertungsentscheidung nicht vom Auftraggeber auf Dritte delegiert werden kann.

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IBRRS 2025, 0977
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestandsschutz entfällt bei Nutzungsaufgabe!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2025 - 2 L 6/25

1. Aus der früheren Nutzung eines Grundstücks für Aufgaben einer Straßenmeisterei kann ein Bestandsschutz, der auch eine private gewerbliche Nutzung umfasst, nicht abgeleitet werden.*)

2. Die Darstellung eines Grundstücks als Grünfläche in einem Flächennutzungsplan ist nicht schon deshalb funktionslos oder unbeachtlich, weil auf dem Grundstück bauliche Anlagen vorhanden sind.*)

3. Der Begriff der gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung ist hinreichend bestimmt.*)

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IBRRS 2025, 0824
WohnraummieteWohnraummiete
Wer ohnmächtig wird und in eine Glastür stürzt, muss den Schaden ersetzen!

LG Berlin, Urteil vom 13.12.2023 - 64 S 81/23

Beschädigungen der Mietsache in Folge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gem. § 280 Abs. 1, § 538 BGB auch denn zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür in Folge unvorhersehbarer Ohnmacht).*)

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IBRRS 2025, 1019
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was sind Verwaltungsunterlagen?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.04.2025 - 22 C 5003/25 EVWEG

1. Begriff der Verwaltungsunterlagen ist denkbar weit. Maßgeblich ist allein, ob sich Vorgänge auf die Verwaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen.

2. Der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen unterfallen insbesondere alle Verträge und Korrespondenz mit Versorgungsunternehmen und Handwerkern und deren Rechnungen, Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote, Kontoauszüge und Zahlungsbelege, Schriftverkehr mit Versicherungen und Versicherungspolicen, Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern - unabhängig davon, ob diese auf Papier, im formalen Vorgang oder im E-Mail-Postfach der Verwaltung abgelegt sind. Auch der schriftliche Verkehr mit dem Verwaltungsbeirat, soweit er die Verwaltung der Gemeinschaft betrifft, ist hiervon begrifflich erfasst.

3. Ausgenommen sind interne Vorgänge der Verwaltung, Grenzen werden auch durch den Datenschutz gezogen.

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IBRRS 2025, 1029
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Schriftsatz darf nicht als Word-Datei eingereicht werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023 - 6 U 184/22

1. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments im docx-Format ist unwirksam.

2. Auf einen gerichtlichen Hinweis über die Unwirksamkeit des Eingangs muss der Rechtsanwalt das PDF-Dokument per beA am gleichen Tag, spätestens aber am darauffolgenden Tag übersenden und die Übereinstimmung glaubhaft machen. Andernfalls greift die Eingangsfiktion nicht ein.

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IBRRS 2025, 1014
ProzessualesProzessuales
Werklohn wird auf 0 gemindert: Zuständigkeit für Klage auf Rückzahlung?

AG Trier, Beschluss vom 27.02.2025 - 7 C 120/24

Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Werkvertrag wegen Rückzahlung des auf 0 geminderten Werklohns in Anspruch, befindet sich der Leistungsort i. S. des § 29 Abs. 1 ZPO auch dann beim Wohnsitz des Auftragnehmers als Schuldner, wenn Gegenstand des Werkvertrags die sachverständige Begutachtung eines Bauwerks war. Eine besondere Ortsbezogenheit der Tätigkeit des Sachverständigen, die die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts am Ort der zu begutachtenden Sache rechtfertigen würde, besteht hierbei nicht.*)

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Online seit 10. April

IBRRS 2025, 0989
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Fachplaner beauftragt: Architekt muss TGA-Gewerke überwachen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2025 - 22 U 55/24

1. Der Objektplaner hat darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber für Gewerke, die der Architekt mangels eigener Sachkunde nicht überwachen kann, einen Fachplaner einschalten muss.

2. Unterlässt der Architekt diesen Hinweis und durfte der Auftraggeber auch im Übrigen davon ausgehen, dass die Ausführungsleistungen dieser Gewerke vom Architekten überwacht werden, dann haftet der Architekt für Schäden, die aus der unterbliebenen Überwachung dieser Gewerke resultieren (hier u. a. mangelhafte Duschrinne).

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IBRRS 2025, 1010
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Lärmschutzwände sind als Fachlos auszuschreiben!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 29.11.2024 - VgK-29/2024

1. Die Errichtung von Lärmschutzwänden stellt bei Straßen- und Brückenbauarbeiten ein marktübliches, abgrenzbares Gewerk und somit ein Fachlos dar.

2. Das gesetzliche Regel- und Ausnahmeverhältnis zwischen Los- und Gesamtvergabe bedeutet nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. Erforderlich ist jedoch, dass nach einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe überwiegen.

3. Ein Abwägungs- und Dokumentationsmangel ist anzunehmen, wenn weder Vergabevermerk noch die Dokumentation im Übrigen erkennen lassen, dass eine Abwägung mit den für eine Fachlosbildung sprechenden Gründen stattgefunden hat (sog. Abwägungsausfall).

4. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist nur dann möglich, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert.

5. Die besonderen technischen Anforderungen bei der Errichtung von Lärmschutzwänden bei einem Brückenbauwerk rechtfertigen regelmäßig keine Gesamtvergabe.

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IBRRS 2025, 1012
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mangel im Abwägungsergebnis ist stets beachtlich!

BVerwG, Beschluss vom 25.02.2025 - 4 BN 18.24

1. Bei der Überplanung eines gewachsenen Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen muss sich die Bebauungsplanung um eine Bewältigung der Situation bemühen und den Konflikt möglichst vermeiden oder jedenfalls vermindern und darf ihn nicht verschärfen. Das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will.

2. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lässt. Dies ist anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden.

3. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich. Er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob eine gemeindliche Planung an einem solchen schwerwiegenden Mangel leidet, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

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IBRRS 2025, 0919
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hotelneubau ist UVP-vorprüfungspflichtig!

VGH Bayern, Urteil vom 04.02.2025 - 1 N 23.1343

1. Unterliegt ein Vorhaben unabhängig von der Lage der Flächen im Innen- oder Außenbereich einer UVP-Vorprüfungspflicht, kann ein beschleunigtes Verfahren nicht darauf gestützt werden, dass es sich lediglich um eine Angebotsplanung ohne konkrete planerische Festsetzungen handele, deren nähere Prüfung einem künftigen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben könne, weil es auf den Grad der Konkretisierung des in den Blick genommenen Vorhabens nicht (mehr) ankommt.

2. Die allgemeine Vorprüfung gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie nach den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist (hier verneint).

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IBRRS 2025, 0899
WohnraummieteWohnraummiete
Aus den Augen, aus dem Sinn?

LG Berlin II, Urteil vom 19.11.2024 - 63 S 156/24

1. Wollen die Parteien erreichen, dass einer von mehreren Mietern aus dem Vertrag ausscheiden und das Mietverhältnis mit dem anderen Mieter fortgesetzt werden soll, so müssen hieran alle Personen mitwirken, die den Mietvertrag abgeschlossen haben. Ein von mehreren Personen begründetes Mietverhältnis kann nur von allen Beteiligten wieder aufgehoben oder umgestaltet werden.

2. (Personale) Teilkündigungen sind grundsätzlich unwirksam. Das gilt auch dann, wenn einer der Mieter das Mietobjekt nicht nutzt (etwa weil er nur zu Sicherungszwecken als Mieter aufgenommen wurde) oder wenn einer der Mieter bereits ausgezogen oder niemals eingezogen ist.

3. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, die von ihm angemietete Wohnung tatsächlich zu bewohnen oder dort seinen Lebensmittelpunkt zu begründen.

4. Ein Mietaufhebungsvertrag ist in aller Regel auch dann formlos wirksam, wenn der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen worden ist.

5. Der Mietaufhebungsvertrag kann auch durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen. Erforderlich ist auch dann, dass sich die Parteien über die Mietaufhebung einig sind; hierüber darf kein Zweifel bestehen.

6. Selbst wenn der eine Mieter seit über 30 Jahren nicht mehr in der Wohnung wohnt, folgt daraus zu keinem Zeitpunkt eine konkludente Erklärung, die die Vermieterseite als Wunsch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis werten kann.

7. Selbst wenn in dieser Zeit der gesamte Schriftverkehr zwischen dem anderen Mieter und der Vermieterseite erfolgt ist und auch mehrere Mieterhöhungen zwischen diesen Parteien vereinbart wurden, müssten diese Umstände dem ausgezogenen Mieter auch tatsächlich bekannt gewesen sein, um durch eine fehlende Intervention seinen Willen auf Entlassung aus dem Mietverhältnis konkludent geäußert zu haben.

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IBRRS 2025, 0988
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mehrheitseigentümer will nicht zahlen: Beschlussanfechtung rechtsmissbräuchlich!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 04.04.2025 - 980b C 22/24 WEG

1. Die Erhebung einer Beschlussklage kann (rechts-)missbräuchlich sein, wenn der Beschlusskläger mit seinem Rechtsbehelf seine eigene Leistungspflicht (aufgrund Liquiditätsproblemen) in grob eigennütziger Weise unbillig unterlaufen und seine Stellung als Mehrheitseigentümer majorisierend ordnungswidrig ausnutzen will.

2. Einem TOP "Aussprache und Beschlussfassung über eine weitere Sonderumlage für die laufenden Bewirtschaftungskosten" lässt sich nicht entnehmen, dass die Eigentümer auch über eine Haftungsfreistellung der Verwaltung in Bezug auf einen möglichen Anfechtungsprozess betreffend den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage diskutieren und beschließen sollten.

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IBRRS 2025, 0980
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ausübung eines Vorkaufsrechts ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2025 - 2 L 42/24

1. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach den §§ 24 ff. BauGB handelt es sich in der Regel nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das der Bürgermeister nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KomVerfG-SA in eigener Verantwortung erledigt. Deshalb ist für die Anhörung der Parteien des Kaufvertrags auch der Gemeinderat gemeindeintern sachlich zuständig.*)

2. Die Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt mit der Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrags i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB an die Gemeinde durch den Verkäufer oder den Käufer zu laufen. Wird der Gemeinde ein noch genehmigungsbedürftiger Kaufvertrag übersandt, muss zu gegebener Zeit die Erteilung der Genehmigung oder der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB mitgeteilt werden; erst dann beginnt die Frist zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde eine Dienststelle der vorkaufsberechtigten Gemeinde ist.*)

3. Der Ausschlusstatbestand des § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB setzt voraus, dass sowohl die Nutzungsabsichten der Eigentümer des Kaufgrundstücks als auch die Zielvorstellungen und Zwecke der Sanierungsmaßnahme hinreichend präzisiert und konkretisiert worden sind.*)

4. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist durch das Wohl der Allgemeinheit nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Gemeinde die in der Sanierungssatzung aufgestellten Sanierungsziele, denen die Ausübung des Vorkaufsrechts dienen soll, nach mehr als 25 Jahren im Verlauf des Sanierungsverfahrens nicht hinreichend präzisiert und konkretisiert hat.*)

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IBRRS 2025, 1013
ProzessualesProzessuales
Außergerichtliche Vergleichsbemühungen sind keine Verzögerungen!

KG, Beschluss vom 07.04.2025 - 21 W 12/25

1. Die Auferlegung einer Gebühr gem. § 38 GKG kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht durch eigene Ermessenentscheidungen überhaupt erst eine Verfahrenssituation schafft, in der der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist.*)

2. Eine Vertagung ist i.S.v. § 38 GKG bei Säumnis der Parteien im Termin nicht nötig, wenn das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und nach Lage der Akten gem. § 251a ZPO hätte entscheiden oder gem. § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen können. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität des Verhaltens der Partei bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertagung.*)

3. Die bloße Säumnis einer Partei oder auch wiederholte Terminsverlegungsanträge stellen allein kein prozessrechtswidriges Verhalten dar und sind nicht über § 38 GKG sanktionsfähig.*)

4. Sofern das Gericht den Parteien Vorgaben hinsichtlich des von ihnen erwarteten Prozessverhaltens macht und aus deren Nichteinhaltung ein Fehlverhalten ableiten will, müssen diese Vorgaben hinreichend bestimmt sein. Der Hinweis, dass in der Regel eine Vorlaufzeit von drei Monaten benötigt werde, um einen Termin im Falle eines Verlegungsantrags anderweitig nutzen zu können, genügt dieser Anforderung nicht.*)

5. Solange die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese sinnlos sind, lässt dieses Verhalten ihr Verschulden für eine Verzögerung des Rechtsstreits i.S.v. § 38 GKG entfallen.*)

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IBRRS 2025, 0923
ProzessualesProzessuales
Keine Abwendungsbefugnis ausgeurteilt: Berufungsgericht ist "gebunden"!

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2025 - 11 U 30/24

Wird die Berufung gegen ein Urteil nach Lage der Akten gegen die säumige Partei, das in Übereinstimmung mit § 708 Nr. 2, § 711 Satz 1 ZPO weder eine Sicherheitsleistung des Gläubigers noch eine Abwendungsbefugnis des Schuldners vorsieht, zurückgewiesen, so ist in einschränkender Auslegung von § 708 Nr. 10, § 711 ZPO auch in der Berufungsentscheidung eine Abwendungsbefugnis nicht auszusprechen.*)

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Online seit 9. April

IBRRS 2025, 0992
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Unzureichende Abdichtungen sind wesentliche Mängel!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2025 - 22 U 80/24

1. Der Auftraggeber muss die Leistung nicht abnehmen, wenn sie wesentliche Mängeln aufweist. Unzureichende Abdichtungen (hier: in Duschbädern) sind wesentlich.

2. Der Auftraggeber ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Nutzt er eine mangelhafte Leistung, kann daraus nicht geschlossen werden, dass vorhandene Mängel unwesentlich sind.

3. Für das Recht des Auftraggebers, die Abnahme zu verweigern, kommt es nicht auf seine Kenntnis von einem Mangel an. Maßgeblich ist allein, ob ein wesentlicher Mangel vorhanden ist.

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IBRRS 2025, 1008
Beitrag in Kürze
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Bauarbeiter sind abhängig beschäftigt!

LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2025 - L 8 BA 4/22

1. Bauarbeiter, die auf Baustellen mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden, hierfür einen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte.*)

2. Die Anmeldung eines eigenen Gewerbes oder die Tätigkeit für weitere Auftraggeber widerspricht dem nicht.*)

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IBRRS 2025, 0998
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Wertungsentscheidung erfordert Sachkunde!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2024 - VgK-25/2024

1. Insbesondere bei abstrakten Wertungskriterien ist die Wertungsentscheidung eingehend und nachvollziehbar zu dokumentieren (hier verneint).

2. Die Wertungsentscheidung ist vom Auftraggeber selbst zu treffen. Der Einsatz sachkundiger Personen (z. B. Nutzer) kann im Einzelfall geboten sein.

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IBRRS 2025, 0914
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nicht verweigert bedeutet (bei Flüchtlingsunterkünften) erteilt!

VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2025 - 2 CS 25.290

In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31.12.2027 das gemeindliche Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. Das gilt auch dann, wenn der Bauantrag ein weiteres Teilvorhaben beinhaltete, das nicht der Unterbringung von Asylbegehrenden diente, sofern für dieses weitere Teilvorhaben kein Einvernehmenserfordernis bestand.

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IBRRS 2025, 0902
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bordell im Außenbereich zulässig?

VG Berlin, Urteil vom 10.03.2025 - 19 K 329.20

1. Die für den Innenbereich konstitutiven Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur.

2. Die Grenze für die Annahme eines Ortsteils kann zwar nicht schematisch und allgemein verbindlich mit einer bestimmten Anzahl von Gebäuden festgelegt werden, weil die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde maßgeblich sind. Gleichwohl besitzt (hier) eine Ansammlung von nur zwei Gebäuden nicht das für eine eigenständige Siedungseinheit erforderliche Gewicht.

3. Geht die Baugenehmigungsbehörde in einem Vorbescheid davon aus, dass sich das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich befindet, entfaltet dies keine Bindungswirkung. Denn die Frage, ob es sich bei einem Vorhabengrundstück um unbeplanten Innenbereich handelt, könnte isoliert überhaupt nicht Gegenstand eines Bauvorbescheides sein.

4. Eine "unerwünschte" Splittersiedlung ist erst dann anzunehmen, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird.

5. Überschreitet die Verkehrslärmbelästigung ein kritisches Niveau, stellt dies gesunde Arbeitsverhältnisse gleichwohl nicht in Frage, wenn geeignete bauliche Maßnahmen vorgesehen sind, um die Aufenthaltsräume von diesen Immissionen abzuschirmen.

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IBRRS 2025, 0976
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Wartungskosten für Rauchmelder und Winterdienst sind umlagefähig

AG Schöneberg, Urteil vom 05.02.2025 - 4 C 5067/24

1. Die Wartungskosten für die Rauchmelder sind auch ohne ausdrückliche Umlagevereinbarung vom Mieter zu tragen.*)

2. Die Kosten des Winterdienstes gehören zu den Straßenreinigungskosten und sind auch ohne ausdrückliche Umlagevereinbarung vom Mieter zutragen.*)

3. Nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken, ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Umlagemaßstab für Heizkosten hinsichtlich des verbrauchsabhängigen Anteils zu ändern.*)

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IBRRS 2025, 0987
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Alternativangebote müssen sein - trotz angespannter Lage auf dem Handwerkermarkt

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 04.04.2025 - 980b C 26/24 WEG

1. Zum Beschließen von Reparaturarbeiten an der Heizung mit Kosten in Höhe von 19.000 Euro bedarf es mehrere Vergleichsangebote.

2. Dies gilt regelmäßig auch im Hinblick auf die angespannten Lage auf dem Handwerkermarkt.

3. Sofern die Verwaltung allerdings mit zumutbarem Aufwand - und rechtzeitig vor der Versammlung - alles Erforderliche getan hat, also eine ausreichende Anzahl von Fachunternehmen kontaktiert und um Abgabe von Angeboten gebeten hat, treffen sie keine weiteren rechtlichen Pflichten zur Vorbereitung der Beschlussfassung.

4. Dies ist zu verneinen, wenn die Kosten etwa 20% des Wirtschaftsplans ausmachen (hier: Kosten 19.000 Euro und Wirtschaftsplan 89.500 Euro) und die Verwaltung lediglich bei 4 Firmen angefragt hat, und dies auch noch nur im näheren Umkreis der Verwaltung und nicht im näheren Umkreis der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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IBRRS 2025, 0674
ImmobilienImmobilien
Festsetzung Geschäftswert für Eintragung Eigentumswechsel im Grundbuch

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2024 - 19 W 74/24

1. Beabsichtigt das Grundbuchamt für eine Grundbucheintragung einen Geschäftswert nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG festzusetzen, der von den Wertangaben in einem beurkundeten Vertrag abweicht, ist den Kostenschuldnern zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.*)

2. Ein Beschluss zur Festsetzung eines Geschäftswerts wird nach § 40 Absatz 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Kostenschuldner wirksam. Erfolgt die Bekanntgabe erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 79 Absatz 2 Satz 2 GNotKG, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe nach § 83 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 GNotKG.*)

3. Werden die Kostenschuldner am Verfahren der Geschäftswertfestsetzung nicht hinreichend beteiligt, kommt eine Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Betracht.*)

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IBRRS 2025, 0670
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Eingriffe des Mieters rechtfertigen keine baurechtliche Nutzungsuntersagung der Wohnung

VG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2025 - 2 B 2/25

1. Der "Missbrauch" einer (baulichen) Anlage, hier in der Form der sach- und vertragswidrigen Manipulation der elektrischen Leitungen im Flurbereich durch einen Wohnungsmieter, dürfte nicht mehr als eine durch den Betrieb der Anlage verursachte Gefahrenlage angesehen werden können, die eine baurechtliche Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnte.

2. Dieser Gefahrensituation ist vielmehr mit den Mitteln des (allgemeinen) Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.

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IBRRS 2025, 0973
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wiedereinsetzungsantrag darf nicht nur aus Floskeln bestehen!

BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - X ZB 8/21

1. Die Kontrolle eines Fax-Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.

2. In einem Wiedereinsetzungsgesuch ist zur Zuverlässigkeit des jeweiligen Angestellten vorzutragen. Dabei sind floskelhafte Bemerkungen wie etwa der Hinweis auf eine bisherige Zuverlässigkeit und Beanstandungslosigkeit der Arbeit nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es zumindest näheren Vortrags, ob der Prozessbevollmächtigte die Einhaltung der Anweisungen zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze wenigstens stichprobenartig in regelmäßigen Abständen kontrolliert hat.

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IBRRS 2025, 0604
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
§ 940a Abs. 2 ZPO: Wann liegt Kenntnis vom Dritten vor?

AG Bottrop, Urteil vom 20.01.2025 - 8 C 367/24

1. Mit einem Versäumnisurteil besteht ein vollstreckbarer Titel i.S.d. § 940a Abs. 2 ZPO. Eines rechtskräftigen Titels bedarf es nicht.

2. Da mit § 940a Abs. 2 ZPO dem Vermieter ein Räumungstitel ermöglicht werden soll, wenn er mangels Kenntnis die Räumungsklage gegen den Mieter nicht auf den Dritten erstrecken konnte, ist für die Kenntnis vom Besitzerwerb i.S.v. § 940a Abs. 2 ZPO auch die Kenntnis des Namens des Dritten erforderlich.

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IBRRS 2025, 0953
ProzessualesProzessuales
Über Grundsatzbedeutung entscheidet das Kollegium!

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZB 1/25

Die Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung obliegt nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium.

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IBRRS 2025, 1001
ProzessualesProzessuales
Wiederholte Terminsverlegungsanträge sind nicht prozessrechtswidrig!

KG, Beschluss vom 07.04.2025 - 21 W 11/25

1. Die Auferlegung einer Gebühr gem. § 38 GKG kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht durch eigene Ermessenentscheidungen überhaupt erst eine Verfahrenssituation schafft, in der der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist.*)

2. Eine Vertagung ist i.S.v. § 38 GKG bei Säumnis der Parteien im Termin nicht nötig, wenn das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und nach Lage der Akten gem. § 251a ZPO hätte entscheiden oder gem. § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen können. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität des Verhaltens der Partei bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertagung.*)

3. Die bloße Säumnis einer Partei oder auch wiederholte Terminsverlegungsanträge stellen allein kein prozessrechtswidriges Verhalten dar und sind nicht über § 38 GKG sanktionsfähig.*)

4. Sofern das Gericht den Parteien Vorgaben hinsichtlich des von ihnen erwarteten Prozessverhaltens macht und aus deren Nichteinhaltung ein Fehlverhalten ableiten will, müssen diese Vorgaben hinreichend bestimmt sein. Der Hinweis, dass in der Regel eine Vorlaufzeit von drei Monaten benötigt werde, um einen Termin im Falle eines Verlegungsantrags anderweitig nutzen zu können, genügt dieser Anforderung nicht.*)

5. Solange die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese sinnlos sind, lässt dieses Verhalten ihr Verschulden für eine Verzögerung des Rechtsstreits i.S.v. § 38 GKG entfallen.*)

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Online seit 8. April

IBRRS 2025, 0986
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Höhe der Minderung = fiktive Mangelbeseitigungskosten?

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2025 - 10 U 107/24

1. Aus einer Erklärung, die der Verbraucher als Widerruf verstanden wissen will, muss sich sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig ergeben. Wird die Kündigung eines Vertrags mit Dauerschuld- oder Langzeitcharakter erklärt, kann diese Erklärung nicht ohne Weiteres als Widerruf verstanden werden, nachdem die Kündigung im Falle ihrer Wirksamkeit das Vertragsverhältnis ex nunc beendet und nicht - wie ein Widerrufsrecht - von Anfang aufhebt.*)

2. Ist ein Unternehmer auf ein berechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers beharrlich nur bereit, den Mangel gegen eine zusätzliche Vergütung zu beseitigen, liegt eine Erfüllungsverweigerung vor, die dem Besteller die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.*)

3. Wird der Werkvertrag vom Besteller wegen eines Mangels gekündigt und sind weitere Mängel nicht gerügt, tritt zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis ein, das dem Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB eröffnet und ohne Abnahme zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs führen kann.*)

4. Die Höhe einer Minderung kann nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden, wenn der Besteller zwar nicht den Mangel des Werks beseitigt, aber statt dessen ein anderes Werk errichten lässt. Entstehen ihm für das andere Werk zumindest Kosten in Höhe einer Mangelbeseitigung des ursprünglichen Werks, tritt durch die Orientierung der Minderung an fiktiven Mangelbeseitigungskosten keine Überkompensation ein.*)

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IBRRS 2025, 0981
VergabeVergabe
Vergaberechtsverstöße vermeidbar: Keine Wiederholungsgefahr!

VK Westfalen, Beschluss vom 12.03.2025 - VK 1-10/25

1. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.

2. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für den Fortsetzungsfeststellungsantrag ist das Vorliegen des sog. Feststellungsinteresses. Das Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient oder eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

3. Erklärt der Antragsteller (= Bieter) das Vergabenachprüfungsverfahren für erledigt und schließt sich der Antragsgegner (= öffentlicher Auftraggeber) der Erledigungserklärung an, ist dessen Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller durch das vom Antragsgegner durchgeführte Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt war, unzulässig. Denn es besteht keine Wiederholungsgefahr, weil der Antragsgegner durch die Zurückversetzung der Ausschreibung die Möglichkeit hat, (eigene) Vergaberechtsverstöße zu vermeiden.

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IBRRS 2025, 0913
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein "Kerngebiet" bei überwiegender Wohnnutzung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2025 - 7 D 138/20

1. Die Festsetzung eines Kerngebiets, in dem in sämtlichen Geschossen oberhalb des Erdgeschosses allgemeines Wohnen ohne Einschränkungen zulässig sein soll, ist unwirksam, wenn die Wohnnutzung die Kerngebietsnutzungen, namentlich die Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, überwiegt.

2. Festsetzungen zu Schalldämm-Maßen von Außenbauteile sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam, wenn sie mit den jeweiligen zeichnerischen Darstellungen nicht hinreichend bestimmt sind.

3. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (hier verneint).

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IBRRS 2025, 0808
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann kann die Bauaufsicht wegen einer Nutzungsänderung einschreiten?

VG Köln, Beschluss vom 20.02.2025 - 2 L 181/25

1. Die Bauaufsichtsbehörde ist - auch im Falle der Nutzung zu Wohnzwecken - in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.

2. Eine Nutzungsänderung ist also baurechtlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann.

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IBRRS 2025, 0975
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung: Eigene "Härte" des Vermieters kann "Härte" des Mieters schlagen!

AG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2025 - 30 C 99/23

Selbst wenn die Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) für einen Mieter gegebenenfalls eine gewisse "Härte" i.S.d. § 574 BGB darstellen kann, so kann doch insbesondere bei einer "Härte" auf Seiten des Vermieters ein Überwiegen der Interessen des Vermieters vorliegen, welches die Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt.*)

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IBRRS 2025, 0984
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Notwegerecht schließt auch das Befahren zum Parken mit ein

BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 79/24

Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen ("gefangenen") Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück (Fortführung von Senat, Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07, IMRRS 2009, 0220 = NJW-RR 2009, 515).*)

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IBRRS 2025, 0967
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Erklärung unter GmbH-Briefkopf: Geschäftsführer handelt für Gesellschaft!

BGH, Urteil vom 18.03.2025 - II ZR 77/24

Gibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier eine Erklärung ab, die Wirkung auf die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft entfalten soll, geht der objektive Erklärungswert einer solchen Erklärung grundsätzlich dahin, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll.*)

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IBRRS 2025, 0964
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Terminverlegung wegen Brechdurchfalls des Kindes?

BFH, Beschluss vom 07.03.2025 - XI B 11/24

1. Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sein, so dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der eröffneten Video-Zuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann.*)

2. In diesem Fall hat der Prozessvertreter außerdem Gründe anzugeben und glaubhaft zu machen, warum eine Betreuung seines Kindes durch eine andere Person nicht gewährleistet werden kann.*)

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IBRRS 2025, 0940
ProzessualesProzessuales
Auf beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig ist hinzuweisen!

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZB 19/24

1. Das Berufungsgericht verletzt die Verfahrensgrundrechte des Beklagten, wenn es die in der Berufungsschrift enthaltene Berufungsbegründung nicht berücksichtigt.

2. Gleiches gilt, wenn der vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig erforderliche Hinweis des Berufungsgerichts an den Berufungsführer unterbleibt.

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Online seit 7. April

IBRRS 2025, 0982
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Kollusives Zusammenwirken zwischen Mieter und Vermieter-Vertreter zum Nachteil des Vermieters

BGH, Urteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 152/23

Zum kollusiven Zusammenwirken i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der Vertretungsmacht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.2003 - VIII ZR 218/01, unter II 1, IMRRS 2003, 1373 = NJWRR 2004, 247; vom 09.05.2014 - V ZR 305/12, Rz. 17 f., IMRRS 2014, 1743 = NJW 2014, 2790; vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, Rz. 9, IMRRS 2020, 1558 = NZI 2021, 197).*)

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IBRRS 2025, 0985
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Beginn des Mietvertrags bedinungsabhängig: Was passiert in der Zwischenzeit?

BGH, Urteil vom 12.03.2025 - XII ZR 76/24

1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.*)

2. Ist aus der maßgeblichen Sicht der Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht nur ungewiss, wann das Ereignis eintreten wird, an das der Beginn der Laufzeitvereinbarung geknüpft ist, sondern auch, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird, liegt eine aufschiebende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 1 BGB vor. Die Vertragsbindung besteht dann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die fest vereinbarte Mietzeit beginnt indes erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB. In diesem Fall ist die Mietzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Mietvertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.*)

3. Zur Angemessenheit eines Kündigungsausschlusses in einem Nutzungsvertrag über den Betrieb einer Windenergieanlage.*)

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IBRRS 2025, 0956
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Abnahme des Gemeinschaftseigentums "durch die Hintertür"?

OLG München, Beschluss vom 19.10.2023 - 9 U 1358/23 Bau

1. Die Beschichtung einer Tiefgarage gehört zum Gemeinschaftseigentum.

2. Wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums vermeintlich wirksam erfolgt, dies jedoch tatsächlich nicht der Fall ist, kann im Regelfall keine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme und Nutzung angenommen werden. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Erwerber von einer wirksamen Abnahme ausgehen.

3. Von der Verletzung einer Schadensabwehr- oder -minderungsobliegenheit (hier: durch Unterlassen des Abschlusses eines "Inspektionsvertrags") kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte zumindest Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht.

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IBRRS 2025, 0949
VergabeVergabe
Nachprüfungsverfahren erledigt sich durch Aufhebung des Vergabeverfahrens!

VK Thüringen, Beschluss vom 21.03.2025 - 5090-250-4003/490

1. Hebt der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren auf, erledigt sich das Nachprüfungsverfahren.

2. Die Entscheidung über die Kostentragung in den Fällen einer Verfahrensbeendigung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen.

3. Wurde ein Nachprüfungsantrag deswegen zurückgenommen, weil der Bieter aufgrund einer Abhilfe durch den öffentlichen Auftraggeber sein materielles Ziel erreicht hat, entspricht eine Kostentragung des Auftraggebers der Billigkeit. Für den Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gilt das gleiche.

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