Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Aktuelle Urteile zum Sachverständigenrecht
Online seit gestern
IBRRS 2024, 2159![Sachverständige Sachverständige](/include/css/ibr-online/zielgrp8/8gr.jpg)
OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2024 - 22 U 15/24
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.*)
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Online seit 11. Juli
IBRRS 2024, 2128![Sachverständige Sachverständige](/include/css/ibr-online/zielgrp8/8gr.jpg)
LSG Bayern, Beschluss vom 18.03.2024 - L 12 SF 24/22
1. Im Rahmen der Kontrollberechnung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für das Aktenstudium ist von 100 Blatt pro Stunde bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt auszugehen.*)
2. Die pauschalierte Betrachtungsweise berücksichtigt, dass Akten nur teilweise medizinische oder andere für die Begutachtung notwendige Daten enthalten. Einzelne doppelt vorliegende medizinische Dokumente sind genauso umfasst wie einzelne doppelseitig bedruckte Aktenblätter.*)
3. Bei mehrfach vorliegenden medizinischen Dokumenten ist grundsätzlich nur eine Durchsicht zur Prüfung der Identität der enthaltenen Dokumente plausibel. Wenn diese einen sehr großen Anteil ausmachen, wenn ganze Bände von Verwaltungsakten mehrfach vorliegen oder der Anteil des medizinisch gutachtens-relevanten Anteils 25% deutlich untersteigt, erscheinen 150 bis 200 Blatt pro Stunde angemessen.*)
4. Bei großem Aktenumfang ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig.*)
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Online seit 8. Juli
IBRRS 2024, 2090![Sachverständige Sachverständige](/include/css/ibr-online/zielgrp8/8gr.jpg)
VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2024 - 9 M 24.252
1. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar des gerichtlichen Sachverständigen wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.
2. Eine gerichtlich angeordnete Sitzungsunterbrechung zur Mittagszeit (Mittagspause) stellt, soweit sie eine Stunde nicht überschreitet, keine vergütbare Wartezeit dar.
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Online seit 2. Juli
IBRRS 2024, 2024![Sachverständige Sachverständige](/include/css/ibr-online/zielgrp8/8gr.jpg)
LG Würzburg, Beschluss vom 28.05.2024 - 73 O 819/22
1. Eine Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses i.H.v. 20 % stellt keine überhebliche Überschreitung i.S.v. § 8a Abs. 4 JVEG dar.*)
2. Die Sachverständigenvergütung steht frühestens und erst dann in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert i.S.v. § 8a Abs. 3 JVEG, wenn der Streitwert um das Doppelte überschritten wird. Der Rechtsgedanke des BGH zur Auslegung eines "auffälligen Missverhältnisses" i. S. des § 138 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. Wenn bereits bei einem (sittenwidrigen) Wuchergeschäft ein Missverhältnis erst beim Überschreiten des Doppelten angenommen werden kann, darf bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilprozesses kein strengerer Maßstab gelten.*)
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