Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
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IBRRS 2024, 1736AG Charlottenburg, Urteil vom 27.05.2024 - 237 C 72/24
1. Ein Vertrag über die Erstellung eines Sanierungsfahrplans für ein bestimmtes Gebäude ist als Werkvertrag einzuordnen.
2. Der geschuldete Werkerfolg besteht in der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans entsprechend den Vorgaben des Bestellers.
3. Macht der Unternehmer klageweise sein Honorar für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans geltend, muss er darlegen, was der geschuldete ausgearbeitete Sanierungsfahrplan - nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen - enthalten musste, und dass diese Vorgaben eingehalten wurden.
VolltextOnline seit gestern
IBRRS 2024, 2210OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2022 - 12 U 16/21
1. Der Architekt hat nicht die am besten geeignete Lösung auszuwählen hat. Es stellt keinen Planungsfehler dar, wenn ein Architekt nicht die "Ideallösung" erbringt.
2. Entscheidend sind vielmehr die Vorgaben des Bauherrn. Wird von diesen abgewichen, führt dies regelmäßig zu einer mangelhaften Planung, auch wenn dem Architekten ein gewisses Maß an planerischem Ermessen zuzugestehen ist. Die Vorgaben des Bauherrn sind für den Architekten verbindlich.
3. Hat die vom Architekten vorgeschlagene und realisierte Planungsvariante zu Mehrkosten geführt, kann eine Pflichtverletzung nicht angenommen werden, wenn sich die Mehrkosten in einem Toleranzrahmen von 30% halten.
4. Bei der Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten kann nicht ohne weiteres ein beratungsgerechtes Handeln unterstellt werden. Eine typisierende Betrachtungsweise, wonach davon auszugehen sei, dass sich der Auftraggeber bei der geschuldeten Aufklärung sachgerecht verhalten hätte, verbietet sich.
5. Der Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er muss insbesondere eine regelmäßige und angemessene Überwachung der Bauleistungen vornehmen.
6. Besonders wichtige Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhängt, muss der Architekt persönlich überwachen und sich sofort nach der Ausführung der Arbeiten von deren Ordnungsmäßigkeit überzeugen.
7. Drainagearbeiten zu besonders schwierigen und gefahrträchtigen Arbeiten, die besonders beobachtet und überprüft werden müssen.
8. Der Architekt kann sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung von im Bauwerk verkörperter planungsbedingter Baumängel berufen. Unverhältnismäßig hohe Kosten der Mangelbeseitigung sind nicht zu ersetzen. Die Grenze liegt dort, wo Kosten als unnötig, unzweckmäßig oder überteuert anzusehen sind.
9. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bauherrn an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
10. Besteht nur ein objektiv geringes Interesse des Bauherrn an einer mangelfreien Vertragsleistung und steht diesem ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Kostenaufwand gegenüber, kann von einer Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden.
VolltextOnline seit 15. Juli
IBRRS 2024, 2162LG Köln, Urteil vom 16.05.2024 - 24 O 211/23
1. In der Architektenhaftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Architekten von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Architekten für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
2. Der Haftpflichtversicherungsschutz besteht unabhängig davon, inwieweit die gegen den Architekten erhobenen Ansprüche begründet sind. Soweit der Architekten zu Unrecht in Anspruch genommen wird, ist der Versicherer verpflichtet, diese Ansprüche für den Architekten abzuwehren.
3. Eine Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG zum Nachteil des Architekten stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2014 - IV ZR 58/13, IBRRS 2014, 3244).
VolltextOnline seit 10. Juli
IBRRS 2024, 2099LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2023 - 7 Sa 64/23
Zur Eingruppierung eines als technischer Sachbearbeiter tätigen Diplom-Ingenieurs/Architekt (FH) nach der Anlage 1a Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT, welche in die Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA überzuleiten wäre (hier verneint).*)
VolltextOnline seit 9. Juli
IBRRS 2024, 2111VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2024 - 22 ZB 23.178
Auch wenn ein Zuwendungsgeber nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er bei der Zuwendung einer Aufbauhilfe eine Aufstellung nach der HOAI 2013 erwartet, darf der Zuwendungsempfänger nicht davon ausgehen, dass er für Planungsleistungen, die mit einem Stundensatz von 190,00 Euro berechnet werden, eine Förderung erhält.
VolltextOnline seit 8. Juli
IBRRS 2024, 2098LG Hamburg, Urteil vom 29.11.2023 - 310 O 126/22
1. Die unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos stellt einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers nach § 16 UrhG sowie in dessen Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar.*)
2. Der nach der unberechtigten Veröffentlichung eines Fotos zu ermittelnde Wert einer fiktiven Lizenz ist vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei eine vom Rechtsinhaber ständig praktizierte und am Markt durchgesetzte und durchsetzbare Lizenzierungspraxis berücksichtigt werden kann.*)
3. Bei einer widerrechtlichen Nutzung von Fotografien kann für die fehlende Urheberbenennung eine weitere Entschädigung in Form eines Aufschlages auf die fiktive Lizenzgebühr verlangt werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17, IBRRS 2019, 0273).*)
VolltextOnline seit 2. Juli
IBRRS 2024, 0841LG Dresden, Urteil vom 18.12.2023 - 5 O 578/23
Durch die Verwendung "Institut für Innenarchitektur" wird der Eindruck einer wissenschaftlichen Betätigung erweckt. Insbesondere wird hierdurch der Anschein erweckt, dass es sich um eine hochschulrechtliche Einrichtung handelt.
VolltextOnline seit 28. Juni
IBRRS 2024, 1991OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021 - 8 U 91/21
1. Ein Fußbodenbelag ist so zu verlegen, dass sich keine erheblichen Ansteigungen zur Raummitte und Absenkungen zu den Feldrändern ergeben. Anderenfalls ist die Leistung des Bodenverlegers mangelhaft.
2. Der Bodenverleger hat vor der Ausführung seiner Leistung die Belegreife des Estrichs zu prüfen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass es (auch) dem bauplanenden und -überwachenden Architekten obliegt, die Belegreife zur prüfen.
3. Der Bodenverleger ist von seiner eigenen Prüfpflicht nur dann befreit, wenn ihm der Bauplaner ausdrücklich die Belegreife bestätigt.
VolltextOnline seit 26. Juni
IBRRS 2024, 1966OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2023 - 7 W 68/23
Die Bezeichnung „... Landschaftsarchitektur ...“ bezeichnet hinreichend den Beruf des Landschaftsarchitekten und entspricht der Firmenwahrheit. Die Bezeichnung „Landschaftsarchitekten“ muss im Firmennamen nicht enthalten sein.
VolltextOnline seit 21. Juni
IBRRS 2024, 1913OVG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2024 - 1 B 179/23
1. Stellt der Bauherr einen Bauantrag und ist eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich, kann die Baubehörde diese Prüfung an einen (externen) Prüfingenieur übertragen.
2. Die Beauftragung des (externen) Prüfingenieurs erfolgt im Namen der Namen der Baubehörde und nicht des Bauherrn.
3. Die Baubehörde kann die von ihr an den Prüfingenieur verauslagten Kosten nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gegenüber dem Bauherrn durch Erlass eines Kostenbescheids geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Prüfingenieur dem Bauherrn zuvor eine Rechnung gestellt hat.
4. Erstreckt sich der dem Prüfingenieur erteilte Auftrag auch auf die bauordnungsrechtliche Bauüberwachung, ist die Tätigkleit des Prüfingenieurs nicht bereits mit der Erstellung des Prüfberichts zum Standsicherheitsnachweis beendet.
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