Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit gestern
IBRRS 2024, 1991![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021 - 8 U 91/21
1. Ein Fußbodenbelag ist so zu verlegen, dass sich keine erheblichen Ansteigungen zur Raummitte und Absenkungen zu den Feldrändern ergeben. Anderenfalls ist die Leistung des Bodenverlegers mangelhaft.
2. Der Bodenverleger hat vor der Ausführung seiner Leistung die Belegreife des Estrichs zu prüfen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass es (auch) dem bauplanenden und -überwachenden Architekten obliegt, die Belegreife zur prüfen.
3. Der Bodenverleger ist von seiner eigenen Prüfpflicht nur dann befreit, wenn ihm der Bauplaner ausdrücklich die Belegreife bestätigt.
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IBRRS 2024, 1990
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 26.06.2024 - Verg 3/24
1. Nimmt der Antragsteller die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer zurück, ist über die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners nicht mehr zu entscheiden, da diese wirkungslos geworden ist.
2. Eine Anschlussbeschwerde kann nicht als selbstständige Beschwerde aufrechterhalten bleiben, wenn sie zwar innerhalb der Erwiderungsfrist, aber nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt wurde.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der (an sich zulässigen) Anschlussbeschwerde, die infolge seiner Prozesshandlung (Rücknahme der Beschwerde) ihre Wirkung verloren hat. Über die Erfolgsaussicht der Anschlussbeschwerde sagt die Rücknahme der Beschwerde nichts aus.
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IBRRS 2024, 1992
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 4 BN 29.23
1. Die Gemeinde hat das Abwägungsmaterial so genau und vollständig zu ermitteln, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist. Umfang und Tiefe der Sachermittlungspflicht sind von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Dafür kann auch von Bedeutung sein, dass Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange den Planentwurf unbeanstandet gelassen und potentiell Betroffene hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben haben.
2. Ob eine Gemeinde im Anschluss an substantiierte Anregungen zu einem Gutachten gehalten ist, weitere Ermittlungen anzustellen und etwa ein ergänzendes Gutachten einzuholen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen in der jeweiligen Planungssituation.
3. Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind offensichtlich. Sie betreffen die „äußere" Seite des Abwägungsvorgangs und sind objektiv feststellbar.
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IBRRS 2024, 1564
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG München I, Urteil vom 13.12.2023 - 1 S 12989/22 WEG
1. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, sind nur solche tatsächlichen Umstände und Ereignisse relevant, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zumindest objektiv bereits vorlagen.
2. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger, gegen die Bestellung eines Verwalters sprechender Grund vorliegt, sind strengere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung eines Verwalters.
3. Vor einer Beschlussfassung über größere Sanierungsmaßnahmen müssen grundsätzlich mehrere Kostenangebote erholt werden, um den Wohnungseigentümern eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu geben.
4. Dient eine Wohnungseigentumseinheit nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken, darf sie grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zuzuordnen sind.
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IBRRS 2024, 1960
![Nachbarrecht Nachbarrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Hamburg, Urteil vom 13.10.2023 - 9 U 189/14
1. Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf den Überbau durch eine 10 cm dicke Perimeterdämmung auszuweiten. § 74 HBauO ist weder direkt noch analog anwendbar; er rechtfertigt nur das Betreten des Nachbargrundstücks, um an diesem Arbeiten durchzuführen.*)
2. Die Duldungspflicht erlischt nicht durch zwischenzeitlichen - sanierungsbedingten - Abriss und anschließende Errichtung einer neuen Kellertreppe, die wesentlicher Bestandteil des Überbaus/Gebäudes ist, an selber Stelle.*)
3. Auch der Grundstückserwerber hat den Überbau zu dulden. Auf ein Verschulden am Überbau kommt es nicht an, sofern zum damaligen Zeitpunkt beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten (Eigengrenzüberbau).*)
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IBRRS 2024, 1994
![Versicherungsrecht Versicherungsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2024 - 8 U 775/24
1. Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls.
2. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat.
3. Kommen andere Schadensursachen in Betracht, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis führen. Er muss einen Lebenssachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Schadensursache ausscheidet. Beweiserleichterungen stehen dem Versicherungsnehmer nicht zur Verfügung.
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IBRRS 2024, 1032
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BVerfG, Beschluss vom 10.01.2024 - 2 BvR 26/24
1. Trotz der Formulierung in einem Attest, dass bei einer Räumung eine Suizidgefahr "nicht ausgeschlossen werden könne", muss das Vollstreckungsgericht vor dem Hintergrund des Lebensschutzgebots in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine weitere Sachaufklärung betreiben.
2. Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf den Krankheitsverlauf des Räumungsschuldners keine Änderung der Sachlage eintritt.
3. Der Staat ist verpflichtet, negative Auswirkungen auf das Lebensschutzgebot durch eine Räumung bestmöglich auszuschließen; dieses Gebot darf nicht durch das Anlegen von im Verfassungsauftrag "kleinlich" erscheinenden Maßstäben konterkariert werden.
4. Der Räumungsgläubiger hat es vor dem Hintergrund des Lebensschutzes hinzunehmen, dass sich ggf. der Räumungstermin zeitlich nach hinten verschiebt.
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IBRRS 2024, 1993
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 03.06.2024 - VI ZB 44/22
1. Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.*)
2. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
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Online seit 27. Juni
IBRRS 2024, 1982![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2024 - L 8 R 335/17
1. Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Eine selbstständige Tätigkeit ist maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
3. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
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IBRRS 2024, 1985
![Werkvertrag Werkvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2024 - 3 U 193/19
1. Der Vergütungsanspruch beim Dienstvertrag entsteht anders als beim Werkvertrag nicht durch den Eintritt eines Leistungserfolgs, sondern bei fortlaufend geschuldeten Diensten allein mit Ablauf des Zeitabschnitts, für den jeweils die Vergütung geschuldet ist.
2. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung. Der Vergütungsanspruch kann daher nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung gemindert werden oder ganz entfallen.
3. Zum Ausgleich für die fehlende Gewährleistung hat der Dienstherr das Recht schon auf die Ausführung der Dienstleistung durch die Erteilung von konkreten Weisungen Einfluss zu nehmen und den Dienstvertrag notfalls zu kündigen.
4. Ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen (teilweiser) Nichterfüllung des Beratungsvertrags besteht nur im Ausnahmefall, wenn die Schlechtleistung wegen völliger Unbrauchbarkeit der erbrachten Dienstleistung einer Nichtleistung gleichsteht.
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IBRRS 2024, 1986
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 11.04.2024 - Rs. C-28/23
1. Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin gehend auszulegen, dass ein Finanzhilfevertrag und ein Verkaufszusagevertrag, die zwischen einer staatlichen Stelle und einem privaten Unternehmen geschlossen werden und in denen dem privaten Unternehmen öffentliche Mittel für den Bau einer Sportinfrastruktur gewährt werden sowie die einseitige Option eingeräumt wird, diese Sportinfrastruktur an den Staat zu verkaufen, nicht als öffentliche Bauaufträge eingestuft werden können, wenn sich aus ihnen keine einklagbare Verpflichtung zum Erwerb der Infrastruktur durch den Staat ergibt und dieser keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen zieht oder er keinen entscheidenden Einfluss auf die Planung des Vorhabens ausgeübt hat. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Umstände im vorliegenden Fall gegeben sind.*)
2. Die Mitgliedstaaten sind nicht daran gehindert, gesetzlich vorzusehen, dass ein Urteil Ex tunc Wirkungen zeitigt, mit dem die Unwirksamkeit eines ohne vorherige Ausschreibung vergebenen Bauauftrags festgestellt wird, wenn eine solche zwingend zu erfolgen hatte, da der Vertrag den Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen unterlag.*)
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IBRRS 2024, 1980
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.06.2024 - 1 LB 126/23
1. Kennzeichnend für die Baulast i.S.v. § 81 NBauO ist ihre baurechtliche Relevanz, die in einer Erleichterung oder Erweiterung der Bebauungs- bzw. Nutzungsmöglichkeiten liegt.*)
2. Das öffentliche und private Interesse am Erhalt der Baulast entfällt, wenn eine Baulast keine baurechtliche Relevanz mehr entfaltet. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Baulastbegünstigten ein rechtlich gesicherter und baurechtlich besserer Weg nicht nur offensteht, sondern schon verwirklicht ist, er mithin für seine Grundstücksnutzung in rechtlicher Hinsicht nicht mehr auf die Baulast angewiesen ist.*)
3. Ein "besserer" Weg kann auch in einer nachträglich erteilten weiteren Baulast liegen, die sich rechtlich oder tatsächlich als günstiger darstellt.*)
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IBRRS 2024, 1972
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Berlin II, Urteil vom 11.06.2024 - 67 S 100/24
1. Trägt der Mieter die Betriebskostenlast für Leistungen des Vermieters oder Dritter, die auch der Vermeidung oder Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen dienen (hier u. a.: Müllbeseitigung, Hausreinigung, Gartenpflege), begründen Minderleistungen des Vermieters oder der von ihm beauftragen Leistungserbringer im Falle dadurch verursachter Gebrauchsbeeinträchtungen Mängelbeseitigungsprüche des Mieters gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede bedarf es dazu nicht.*)
2. Sind die durch die Minderleistungen verursachten Gebrauchsbeeinträchtigungen erheblich, ist der Mietzins außerdem gem. § 536 Abs. 1 BGB gemindert.*)
3. In beiden Fällen ist der Mieter nicht auf seine betriebskostenrechtlichen Ansprüche wegen eines vermieterseitigen Verstoßes gegen das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot beschränkt.*)
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IBRRS 2024, 1973
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2024 - 915 C 2171/23
Beschlüsse über die Genehmigung von sog. Balkonkraftwerken und Split-Klimaanlagen müssen die näheren Umständen des jeweils konkreten Einbaus des Gerätes enthalten. Insbesondere muss den Wohnungseigentümern klar sein, welche Auswirkungen das konkrete Gerät auf das optische Erscheinungsbild und auf die Immissionen hat.*)
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IBRRS 2024, 1961
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG München, Beschluss vom 25.01.2023 - 472 C 22260/20
Die Verpflichtung zum Bemühen um Ersatzwohnungen besteht ab Zugang der Kündigung, spätestens aber ab der erstinstanzlichen Entscheidung.
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IBRRS 2024, 1987
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 24.04.2024 - VII ZR 136/23
1. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist (Festhaltung BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - VII ZR 269/12, IBRRS 2013, 4506 = IMRRS 2013, 2106).*)
2. Das Berufungsgericht ist zudem zur erneuten Vernehmung erstinstanzlich vernommener Zeugen verpflichtet, wenn es deren protokollierte Aussagen abweichend von der Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Stützt sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen, so kann eine nochmalige Vernehmung unterbleiben (Festhaltung BGH, IBR 2017, 597; IBR 2013, 656).*)
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Online seit 26. Juni
IBRRS 2024, 1967![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 30.05.2024 - Rs. C-677/22
Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die "ausdrückliche Vereinbarung" einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen durch Unternehmer auch in Verträgen zulässig ist, deren Bedingungen von einer der Vertragsparteien allein vorgegeben werden, soweit sich die entsprechende Vertragsbestimmung hinreichend deutlich und unmissverständlich aus den Vertragsunterlagen ergibt, so dass gewährleistet ist, dass die Vertragsparteien sie in vollem Umfang zur Kenntnis genommen haben. Sie darf nicht lediglich durch Auslegung anderer Vertragsbestimmungen oder Deutung des tatsächlichen Verhaltens der Vertragsparteien ermittelt werden.*)
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IBRRS 2024, 1966
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2023 - 7 W 68/23
Die Bezeichnung „... Landschaftsarchitektur ...“ bezeichnet hinreichend den Beruf des Landschaftsarchitekten und entspricht der Firmenwahrheit. Die Bezeichnung „Landschaftsarchitekten“ muss im Firmennamen nicht enthalten sein.
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IBRRS 2024, 1969
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 30.04.2024 - Rs. C-683/22
Art. 38 und Art. 43 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe sind wie folgt auszulegen:
1. Nach Art. 43 der Richtlinie 2014/23 kann ein Konzessionsvertrag ohne Durchführung eines neuen öffentlichen Vergabeverfahrens geändert werden, wenn die an den Vertragsklauseln vorgenommenen Änderungen, die den Gesamtcharakter der Konzession unverändert lassen, nicht wesentlich sind, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist. Nachdem sie geprüft haben, ob die Änderungen der Konzessionsbedingungen wesentlicher Art sind oder nicht, müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber entscheiden, ob es erforderlich ist, ein neues öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen. Die entsprechende Entscheidung muss es den Betroffenen ermöglichen, ihre Rechte zu verteidigen und gegebenenfalls gerichtlich prüfen zu lassen.*)
2. Art. 38 der Richtlinie 2014/23 verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber, im Rahmen des Auswahlverfahrens und der qualitativen Bewertung der Bewerber die Zuverlässigkeit dieser Bewerber in Zusammenhang mit den entsprechenden Ausschlussgründen zu beurteilen. Diese Beurteilung ist sowohl für die Erteilung der ursprünglichen Konzession als auch für wesentliche Änderungen des Konzessionsvertrags, bei denen ein neues öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, erforderlich.*)
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IBRRS 2024, 1968
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
BVerwG, Beschluss vom 13.05.2024 - 4 BN 26.23
1. Eine nutzungsbeschränkende Festsetzung in einem Bebauungsplan kann aufgrund der Betroffenheit wirtschaftlicher Belange abwägungsfehlerhaft sein und sogar an einem Mangel im Abwägungsergebnis leiden, wenn nach Lage der Dinge eine Rentabilität der verbleibenden zulässigen Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann.
2. Ob ein Bebauungsplan im Ergebnis an einem Abwägungsfehler leidet, weil private Belange auch angesichts der Unwägbarkeiten einer zukunftsgerichteten Betrachtung nicht angemessen berücksichtigt worden sind, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und deshalb nicht verallgemeinerungsfähig.
3. In einem - zur Bewältigung der Auswirkungen „besonderer Eigenschaften“ von Betrieben und Anlagen - intern durch Lärmemissionskontingente gegliederten Gewerbegebiet muss es ein hinreichend großes Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder mit solchen Emissionskontingenten geben, die bei typisierender Betrachtung ausreichend hoch sind, um die zulässigen und nicht wirksam ausgeschlossenen Nutzungen zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2021 - 4 CN 8.19, IBRRS 2021, 2967).
4. Im Fall einer gebietsübergreifenden Gliederung gelten dieselben Maßstäbe.
5. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Gliederungen zu anderen Zwecken.
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IBRRS 2024, 1945
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Hamburg, Urteil vom 23.02.2024 - 49 C 34/23
1. Beschädigt ein Umzugsunternehmen des Mieters das Eigentum des Vermieters, so muss sich der Vermieter nicht an das Umzugsunternehmen halten.
2. Bei der Rückgabe eines Briefkastenschlüssels handelt es sich um eine Tätigkeit, die sich erst durch die entsprechende Fristsetzung in einen Schadenersatzanspruch umzuwandeln vermag.
3. Eine Nebenkostenabrechnung ist im Hinblick auf die Position Heizkosten formell teilunwirksam, wenn sich aus ihr für diese Position nicht der Umlageschlüssel ergibt.
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IBRRS 2024, 1383
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2024 - 1 S 98/23
1. Liegt infolge einer Erdabsenkung eine Vertiefung vor der Wohnungseingangstür vor, die eine Stolperkante darstellt und es darüber hinaus bei Regen zu einer ständigen Pfützenbildung kommt und im Winter die Gefahr der Bildung einer Eisfläche besteht, hat der Eigentümer einen Anspruch auf Instandsetzung.
2. Das ermessen der Gemeinschaft ist diesbezüglich auch auf Null reduziert, da es allein ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, dass die Gemeinschaft dem Eigentümer eine verkehrssichere Zuwegung zu seiner Wohnungseingangstür zur Verfügung stellt.
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IBRRS 2024, 1971
![Versicherungsrecht Versicherungsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
OLG Dresden, Beschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24
1. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen der Falschbeantwortung einer Antragsfrage (hier: zur Abgabe einer Vermögensauskunft) liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer diese falsch beantwortet, weil er den erfragten Umstand für unerheblich hält.*)
2. Die Berufung auf Treu und Glauben trotz einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer kommt nur dann in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sind.*)
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IBRRS 2024, 1140
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - VIII ZB 6/24
1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung einer Entscheidung der Vorinstanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer (hier: Mieter) größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsbeschwerde nicht von vornherein ohne Erfolgsaussichten sind.
2. Im Rahmen der Abwägung von drohenden Nachteile für die jeweiligen Parteien ist insbesondere der Schutz minderjähriger Kinder zu berücksichtigen.
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IBRRS 2024, 1964
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 16.05.2024 - IX ZR 143/23
Widerspricht in einem Eigenverwaltungsverfahren ausschließlich der Sachwalter der Feststellung einer titulierten Forderung zur Tabelle, ist er und nicht der eigenverwaltende Schuldner befugt, den Widerspruch durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits weiterzuverfolgen.*)
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IBRRS 2024, 1970
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Bremen, Beschluss vom 22.03.2024 - 1 U 32/23
Abweichend von § 101 Abs. 1 ZPO hat der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann nicht auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen, wenn der Beitritt erst nach fruchtlosem Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweis zur Absicht des Berufungsgerichts zur Zurückweisung der Berufung des Klägers als unbegründet ergangen ist.
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Online seit 25. Juni
IBRRS 2024, 0535![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2021 - 7 U 128/20
1. Wird die VOB/C in einen Vertrag mit einem Nicht-Bauunternehmer einbezogen, ist bei der Auslegung der Abrechnungsbestimmungen in Abschnitt 5 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV DIN 18299 ff.) nicht auf die Verkehrssitte unter Vertragspartnern des Baugewerbes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, wie ein verständiger, redlicher und rechtlich nicht vorgebildeter Nicht-Bauunternehmer die maßgeblichen Regelungen ausgehend vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck her verstehen muss.
2. Ein als natürliche Person agierender Bauherr eines großflächigen Bürokomplexes, der unter Zuhilfenahme eines Architekturbüros Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, ist nicht ohne Weiteres ein gewerblich handelnder Bauunternehmer.
3. Die gewerbliche Verkehrssitte ist nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn der Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis führen.
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IBRRS 2024, 1951
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 29.05.2024 - Verg 17/23
1. Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit eines Bieters zweifelhaft erscheint, ist er gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen.
2. Bei der Überprüfung des Leistungsversprechens ist der Auftraggeber in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei.
3. "Schwere Verfehlungen" sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers grundlegend in Frage zu stellen. Sie müssen nachweislich und schuldhaft begangen worden sein und erhebliche Auswirkungen haben. Nicht in jeder nicht ordnungsgemäßen, ungenauen oder mangelhaften Erfüllung eines Vertrags liegt eine schwere Verfehlung.
4. Der Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Unternehmens hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört.
5. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Unternehmen bei Vorliegen eines fakultativen Ausschlussgrunds "zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens" ausschließen. Damit können erst während des Vergabeverfahrens und nach Angebotsabgabe entstandene oder bekannt gewordene Ausschlussgründe zu Lasten des Bieters berücksichtigt werden.
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IBRRS 2024, 1950
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2024 - 1 LB 150/22
1. Angesichts der verhältnismäßig weitreichenden Rechtsfolge sind die Anforderungen an eine zur Annahme eines Einkaufszentrums erforderliche, äußerlich in Erscheinung tretende gemeinsame Organisation und Kooperation verschiedener Einzelhandelsbetriebe an einem Standort nicht zu gering anzusetzen (wie Senatsurteil vom 09.07.2020 - 1 LB 79/18 -, BeckRS 2020, 17701).*)
2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen beabsichtigter Führung eines Amtshaftungsprozesses setzt voraus, dass ein solcher nicht offensichtlich aussichtslos ist. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. Senatsurteil vom 25.06.2019 - 1 LB 160/17 -, BeckRS 2019, 28668; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.08.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 826 m.w.N.).*)
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IBRRS 2024, 1933
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Hamburg, Urteil vom 04.06.2024 - 12 K 3917/20
1. Zur Funktionslosigkeit der Festsetzung rückwärtiger Baugrenzen in einer Doppelhaussiedlung infolge einer jahrzehntelangen umfangreichen Befreiungspraxis der Bauaufsichtsbehörde.*)
2. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Anbauten in unterschiedlichen Geschossen bei der Bestimmung der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen faktischen Bebauungstiefe bei teilweiser Hanglage der betroffenen Grundstücke.*)
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IBRRS 2024, 1944
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Köpenick, Urteil vom 05.03.2024 - 3 C 243/23
1. Eine mit Einschreiben versandte Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter nicht zugegangen, wenn sie nach dem Einwurf einer Benachrichtigung nicht abgeholt wird.
2. Für eine unterlassene Rückzahlung der Kaution kann der Mieter eine Verzugspauschale von 40 Euro und für zwei Mahnschreiben pauschalierte Mahnkosten von 10 Euro geltend machen.
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IBRRS 2024, 1865
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 29.05.2024 - 412 Ds 25/23
1. Unterlässt es der Vermieter, den Mieter über den noch vor der endgültigen Räumung der Wohnung weggefallenen Eigenbedarf zu informieren, hat er sich wegen Betrugs durch Unterlassen strafbar gemacht.
2. Es besteht eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht des Vermieters, den Mieter auf die veränderten Rahmenbedingungen einer vormals ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung hinzuweisen.
3. Die Garantenpflicht des Vermieters besteht bis zum Zeitpunkt der endgültigen Räumung der Wohnung.
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IBRRS 2024, 1949
![Kaufrecht Kaufrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23
1. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen des Käufers: "Spätester Liefertermin ist der .... Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer dar (absolutes Fixgeschäft)", benachteiligt den Verkäufer/Lieferanten unangemessen und ist unwirksam.
2. Die völlige Freistellung des Klauselverwenders von dem Erfordernis einer Fristsetzung ist auch im kaufmännischen Verkehr nicht wirksam vereinbar.
3. Dem berechtigten Interesse der Käufers, dass "die Auftragnehmer von Beginn an eine einwandfreie, sofort verwendbare Kaufsache anliefern", kann auch ohne eine solche Klausel und mit kurzer Nachfristsetzung Rechnung getragen werden.
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IBRRS 2024, 1926
![Steuerrecht Steuerrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BFH, Beschluss vom 27.05.2024 - II B 79/23 (AdV)
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gem. § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.*)
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IBRRS 2024, 1948
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 15.05.2024 - VIII ZR 293/23
1. Die in § 17a Abs. 5 GVG vorgesehene Beschränkung der Befugnis des Rechtsmittelgerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu überprüfen, gilt nicht, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs schon in erster Instanz gerügt worden ist und das Erstgericht nicht - wie gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geboten - einen beschwerdefähigen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs gefasst hat. In diesem Fall ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 370 f.; vom 30.06.1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 163 f.; vom 18.11.1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter I 2; vom 21.09.2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 19).*)
2. Ist eine solche Nachholung der Prüfung des Rechtswegs durch das zweitinstanzliche Gericht unterblieben, weil dieses zu Unrecht eine Bindung an den beschrittenen Rechtsweg angenommen hat, ist ausnahmsweise das Revisionsgericht befugt, im Revisionsverfahren über den Rechtsweg zu befinden (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, a.a.O., S. 370 ff.; vom 30.06.1995 - V ZR 118/94, a.a.O.; vom 18.11.1998 - VIII ZR 269/97, a.a.O.; vom 21.09.2017 - I ZR 58/16, a.a.O, Rn. 21).*)
3. In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht jedenfalls dann die Kompetenz auch zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn die Verweisung die rechtlich einzig mögliche Entscheidung ist, die nach einer Zurückverweisung das Berufungsgericht ebenfalls zu treffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 278/04, NJW-RR 2005, 721 unter 2 c; BSG, NVwZ-RR 2000, 648; NZS 2021, 688 Rn. 15).*)
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Online seit 24. Juni
IBRRS 2024, 1927![Bausicherheiten Bausicherheiten](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2022 - 2-20 O 99/21
1. Der Anspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen nach einer Kündigung kann gesichert werden durch die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 650e BGB). Das gilt bei einer sog. freien Kündigung auch den Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen.
2. Auf das Vorhandensein von Mängeln, deren Bewertung und/oder deren etwaige Beseitigungskosten kommt es im Verfahren nach § 650e BGB nicht an.
3. Auf den Umstand, dass der Verfügungsbeklagte als Grundstückseigentümer nicht der unmittelbare Vertragspartner des Auftragnehmers war, kommt es nicht an, wenn die Bauleistung für ihn als Eigentümer einen geldwerten Vorteil gebracht hat (vgl. OLG Naumburg, IBR 2000, 273).
4. Im Verfahren nach § 650e BGB reicht es nicht aus, die Richtigkeit der Schlussrechnung mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen (entgegen OLG Naumburg, Urteil vom 12.03.2013 - 1 U 134/12, IBRRS 2013, 5168).
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IBRRS 2024, 1932
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Bund, Beschluss vom 08.05.2024 - VK 2-35/24
1. Eine reine Bieterfrage, wie etwa eine Verständnisfrage, stellt keine Rüge dar. Eine Rügenotwendigkeit wird im Regelfall erst ausgelöst durch die Antwort des Auftraggebers auf die Frage. Abzustellen ist jedoch stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.
2. Hat der Bieter die Vorgaben der Ausschreibung vollständig verstanden, akzeptiert er diese Vorgaben aber inhaltlich nicht und weist in Gestalt einer Frage auf die seines Erachtens damit verbundenen Probleme hin, verlangt er ganz konkret eine Abänderung, so dass eine Rüge vorliegt.
3. Eine Rüge in Gestalt einer Bieterfrage setzt die Frist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB in Gang.
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IBRRS 2024, 1923
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2024 - 10 D 110/22
1. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Rat vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen heranzieht (hier aus zwei Kleinspielfeldern für Fuß- und Basketball sowie drei Tischtennisplatten bestehende Multifunktionsanlage).*)
2. Die Ermittlung und Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen erfolgte in der der Abwägung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung zutreffend auf Grundlage des Freizeitlärmerlasses NRW. Bei der Multifunktionsanlage handelt es sich um eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Dass sie nach den Festsetzungen weiterhin auch im Schulbetrieb genutzt werden kann, rechtfertigt keine andere Betrachtung.*)
3. Der Rat konnte die ordnungsgemäße Nutzung der Multifunktionsanlage seiner Abwägungsentscheidung zugrunde legen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es bereits in der Vergangenheit zu einer missbräuchlichen Nutzung der Anlage gekommen ist.*)
4. Es führt nicht zu einem Abwägungsmangel, dass der Rat die Festlegung der Nutzungszeiten der Multifunktionsanlage dem Genehmigungsverfahren überlassen hat.*)
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IBRRS 2024, 1920
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Hamburg, Urteil vom 03.06.2024 - 12 K 265/24
1. Ein Boardinghaus stellt eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In einem Fall, in dem sowohl eine Wohnnutzung als auch eine Nutzung als Beherbergungsbetrieb in Betracht kommt, kommt es (jedenfalls im Regelfall) maßgeblich auf das Nutzungskonzept an, das durch den Bauherrn bestimmt wird.*)
2. Zur Ermittlung der planerischen Grundkonzeption eines Bebauungsplans können neben der zeichnerischen Darstellung auch der Textteil des Bebauungsplans und seine Begründung sowie die Planaufstellungsakten herangezogen werden.*)
3. Die Ausweisung von Baufenstern abseits einer emissionsträchtigen Straße kann einen Grundzug der Planung darstellen, wenn sich aus den Planaufstellungsunterlagen ergibt, dass der Plangeber die Wohnbebauung zur Reduzierung ihrer Immissionsbelastung von der Straße abrücken wollte.*)
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IBRRS 2024, 1924
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 1370/20
1. Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen.*)
2. Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten.*)
3. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO.*)
4. Bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Sie ist vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheiden. Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden.*)
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IBRRS 2024, 1936
![Gewerberaummiete Gewerberaummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Köln, Urteil vom 16.04.2024 - 14 O 89/23
Keine Anpassung der Miethöhe eines gewerblichen Mietvertrags wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" im Zuge des Ukraine-Krieges.*)
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IBRRS 2024, 1925
![Steuerrecht Steuerrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BFH, Beschluss vom 27.05.2024 - II B 78/23 (AdV)
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.*)
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IBRRS 2024, 1917
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 18.06.2024 - 101 AR 80/24
Für Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die die beklagte Partei in ihrer Eigenschaft als Vermieterin von Wohnraum treffen, sind die Amtsgerichte sachlich zuständig; diese Zuständigkeit ist ausschließlich.*)
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Online seit 21. Juni
IBRRS 2024, 1913![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OVG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2024 - 1 B 179/23
1. Stellt der Bauherr einen Bauantrag und ist eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich, kann die Baubehörde diese Prüfung an einen (externen) Prüfingenieur übertragen.
2. Die Beauftragung des (externen) Prüfingenieurs erfolgt im Namen der Namen der Baubehörde und nicht des Bauherrn.
3. Die Baubehörde kann die von ihr an den Prüfingenieur verauslagten Kosten nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gegenüber dem Bauherrn durch Erlass eines Kostenbescheids geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Prüfingenieur dem Bauherrn zuvor eine Rechnung gestellt hat.
4. Erstreckt sich der dem Prüfingenieur erteilte Auftrag auch auf die bauordnungsrechtliche Bauüberwachung, ist die Tätigkleit des Prüfingenieurs nicht bereits mit der Erstellung des Prüfberichts zum Standsicherheitsnachweis beendet.
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IBRRS 2024, 1916
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2024 - 19 Verg 1/24
1. Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Daher finden ergänzend zu den Regelungen des GWB die allgemeinen Bestimmungen des VwVfG und dessen Rechtsgrundsätze über die Behandlung von Verwaltungsakten Anwendung.
2. Ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts kann bis zum Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden, d. h. bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, und zwar selbst dann, wenn in der Zwischenzeit gegen den ergangenen Verwaltungsakt Rechtsbehelfe eingelegt worden sind.
3. Ein ergangener und noch nicht bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt wird durch Antragsrücknahme wirkungslos. Entsprechendes gilt für einen Beschluss der Vergabekammer.
4. Die sofortige Beschwerde gegen einen wirkungslos gewordenen Verwaltungsakt ist mangels Beschwer nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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IBRRS 2024, 1914
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2024 - 10 B 186/24
Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist.*)
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IBRRS 2024, 1382
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2023 - 33 C 1898/23
1. Der Vermieter darf, um vom Mieter verursachte Blutlachen im Treppenhaus und Eingangsbereich zu beseitigen, eine - teure - Spezialfirma für die Reinigung eines Tatorts nach Suizid oder Unfall mit den Reinigungsarbeiten beauftragen.
2. Der Vermieter muss auch nicht zuvor den Mieter selbst beauftragen, um die Kosten gering zu halten, wenn der Mieter nicht über die ausreichende Qualifikation verfügt, das möglicherweise infektiöse Blut ausreichend gründlich zu entfernen.
3. Es bedarf auch keiner vorherigen Vergleichsangebote, da der Vermieter unverzüglich tätig werden muss, um die Gefahrenquelle zu beseitigen.
4. Ob die vom Vermieter beauftragte Fachfirma für Tatortreinigung möglicherweise unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet hat und dadurch höhere Kosten entstanden sind, bedarf keiner Überprüfung, da ein Schädiger auch solche Kosten vollumfänglich zu ersetzen hat, wenn den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft.
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IBRRS 2024, 1377
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG München, Urteil vom 19.07.2023 - 1295 C 396/23 WEG
1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer ist wegen unzureichender Bestimmtheit nur nichtig, wenn er keinen sinnvollen Regelungsgehalt mehr entfaltet.
2. Wird die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung von einem Fachmann beraten, liegt eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Eigentümer vor.
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IBRRS 2024, 1912
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 22.05.2024 - IV ZR 124/23
Der für die Bejahung des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses ausreichenden Erwartung, der Beklagte werde bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten, steht es nicht entgegen, dass eine erneute gerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten zur Durchsetzung der aus dem Feststellungsurteil resultierenden Forderungen nicht ausgeschlossen werden kann (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 13.04.2022 - IV ZR 60/20, IBRRS 2022, 1345 = IMRRS 2022, 1422).*)
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Online seit 20. Juni
IBRRS 2024, 0790![Bauhaftung Bauhaftung](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2024 - 21 O 380/17
1. Von Baustellen gehen typischerweise Gefahren auch für Nachbaranlagen aus. Nachbarliche grenznahe Anlagen muss der Bauherr daher vor Beschädigungen durch Bauarbeiten schützen und zwar unabhängig davon, ob er weiß, dass sich in der Anlage gegenüber Erschütterungen empfindliche Bauteile befinden.
2. Der Bauherr hat zu überwachen, ob der von ihm mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt Vorkehrungen dagegen trifft, dass nachbarliche grenznahe Anlagen durch die Bauarbeiten nicht beschädigt werden.
3. Um seinen Überwachungspflichten zu genügen, muss der Bauher zumindest stichprobenartig die Baustelle im Allgemeinen besichtigen.
4. Es sind keine besonderen Kenntnisse erforderlich, um als Bauherr zu erkennen, dass nachbarliche Grenzanlagen durch (grenznahe) Bauarbeiten auf dem eigenen Grundstück beschädigt werden können und dementsprechend Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen.
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