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Online seit heute

IBRRS 2024, 2908
BauhaftungBauhaftung
Expertenhaftung eines NU für Schäden am Eigentum eines Dritten?

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2024 - 9 U 58/22

1. Derjenige, der selbst dazu berufen ist, eine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, unterfällt nicht deren persönlichen Schutzbereich.*)

2. Bei einer durch Unterlassen oder einer lediglich mittelbar herbeigeführten Rechtsgutsverletzung hängt die Haftung des Schädigers nach § 823 Abs. 1 BGB von einer Abwägung der Interessenlage ab. Hierbei ist in besonderem Maße auf die konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten abzustellen, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll.*)

3. Zur Frage einer Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigten für ihre Behauptung, ein unfallursächlicher Materialriss in einer Kesselumwälzpumpe habe schon zum Zeitpunkt einer Materialprüfung vorgelegen.*)

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IBRRS 2024, 2907
VergabeVergabe
Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist (hier) besser!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2024 - Verg 36/23

1. Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch entsprechende Vorgaben in der Ausschreibung. Dort legt er auch die Nachweise fest, anhand derer er die Prüfung vornehmen will.

2. In der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung sind sämtliche Eignungskriterien aufzuführen, wobei ein Link auf das Formblatt Eigenerklärung zur Eignung, aus dem sich die Eignungsanforderungen ergeben, ausreichend ist, wenn das am Auftrag interessierte Unternehmen durch bloßes Anklicken zu dem Formblatt gelangen kann.

3. Grundsätzlich darf ein öffentlicher Auftraggeber darauf vertrauen, dass die Bieter ihre vertraglichen Zusagen auch erfüllen werden.

4. Ergeben sich allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies zweifelhaft ist (hier bejaht), ist der öffentliche Auftraggeber – bevor er das Angebot ausschließt – gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens beziehungsweise die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu verifizieren.

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IBRRS 2024, 2870
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist das Maß der baulichen Nutzung nachbarschützend?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2024 - 1 LA 47/22

1. Stehen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu.

2. Ein aus Bundesrecht abgeleiteter Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nicht anzuerkennen. Der Drittschutz von Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan kann von einer entsprechenden Zwecksetzung der Gemeinde abzuleiten sein.

3. Eine aus der Bestandsbebauung abgeleitete Genehmigungspraxis bei der Zulassung von Bebauung im jeweils zu betrachtenden unbeplanten Gebiet oder gar eine (vermeintliche) Praxis, Vorhaben mit bestimmtem Umfang dort nicht zuzulassen, ist nicht geeignet, eine entsprechende Zwecksetzung der Gemeinde zu unterstellen bzw. die Maßfaktoren subjektiv-rechtlich aufzuladen.

4. Die erstmalige Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für das in Rede stehende Gebiet ist allein in die Zukunft gerichtet lässt und keinerlei verbindliche Rückschlüsse auf einen bis dahin nicht dokumentierten Planungswillen und auf eben nicht existierende (drittschützende) Festsetzungen zu.

5. Einen "Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung" gibt es nicht. Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten.

6. Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt, ist allein das genehmigte Bauvorhaben. Eine abweichende Ausführung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten sein.

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IBRRS 2024, 2510
WohnraummieteWohnraummiete
Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung trotz freiwilligen Auszugs?

LG Kassel, Urteil vom 23.11.2023 - 1 S 222/22

Die Kausalität von Schadenspositionen infolge einer Eigenbedarfskündigung ist auch dann zu bejahen, wenn der Mieter freiwillig auszieht, weil er auf die Angaben des Vermieters in der Eigenbedarfskündigung vertraut hat.

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IBRRS 2024, 2910
WohnraummieteWohnraummiete
Privater Vermieter darf Rechtsanwalt für Kündigung einschalten

AG Friedberg, Urteil vom 25.03.2024 - 2 C 1008/23

Aus Sicht eines privaten Vermieters, selbst wenn er mehrere Mietwohnungen vermietet, sind ausbleibende Zahlungen über 2 Monate ein nachvollziehbarer Grund, rechtlichen Beistand im Hinblick auf die Verhinderung eines weiteren wirtschaftlichen Schadens einzuholen und die Kündigung über einen Rechtsanwalt unter Einhaltung der Formvorschriften aussprechen zu lassen.

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IBRRS 2024, 2915
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Anspruch auf „lastenfreie“ Grundstücksübereignung?

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2024 - 22 U 86/23

1. Ist in einem notariellen Grundstückskaufvertrag die Lastenfreiheit des Kaufobjekts eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreisforderung und ist der Käufer vorleistungspflichtig, so hat der Käufer vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Vertragsausgestaltung keinen verzugsbegründenden Anspruch gegen den Verkäufer auf Herbeiführung der Lastenfreiheit.*)

2. § 321 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn die Leistung des vorleistungspflichtigen Käufers (mangels Sicherstellung der Lastenfreiheit) noch nicht fällig ist und nach dem Kaufvertragsabschluss bekannt wird, dass der Verkäufer die Lastenfreiheit auf absehbare Zeit nicht gewährleisten kann. Der Käufer hat in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 321 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten.*)

3. Wenn § 321 BGB einschlägig ist, dürfen die hieraus resultierenden Rechtsfolgen nicht durch einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung der sog. vertraglichen Leistungstreuepflicht (der Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen) konterkariert werden.*)

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IBRRS 2024, 2748
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vermieter konstruierte möglichen Notfall: Durfte die Polizei die Wohnung betreten?

VG Hannover, Beschluss vom 25.07.2024 - 10 A 1254/23

1. Das Betreten einer Wohnung ist das Eintreten, Verweilen und Besichtigen im Sinne eines "Wenigers" im Verhältnis zu einer Durchsuchung. Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen.

2. Ruft der Vermieter die Polizei zur Hilfe, weil seinem Mieter der Strom abgestellt wurde und eine Kontaktaufnahme diesbezüglich scheiterte und zudem der Vermieter sowie auch die anderen Hausbewohner den Mieter und dessen Sohn schon seit Tagen nicht mehr gesehen haben, und finden die Beamten dann vor Ort einen überfüllten Briefkasten vor, öffnet niemand die Tür und aus der Wohnung dringt strenger Geruch, so lag aus der ex-Ante-Perspektive eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Mieters und seines Sohnes vor. Die Beamten durften also die Wohnung betreten.

3. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass rückblickend die Möglichkeit bestehen kann, dass der Vermieter die vermeintliche Gefahrenlage konstruiert hat, um Einblick in die Wohnung des Mieters zu erhalten und mit deren schlechtem Zustand eine Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese mögliche Motivation für die Beamten nicht ersichtlich war.

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IBRRS 2024, 2909
ProzessualesProzessuales
Provozierte Unmutsäußerung ist kein Befangenheitsgrund!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2024 - 9 WF 149/24

1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Es genügt schon der böse Schein, das heißt der Eindruck mangelnder Objektivität.

2. Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Verfahrensleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist. Die Befangenheitsablehnung stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar.

3. Bloße Unmutsäußerungen des Richters bzw. Unmutsaufwallungen oder sonstige gegen einen Beteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten gerichtete Äußerungen / Handlungen führen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit herbei. Dies gilt umso mehr, wenn dem ein provokatives Verhalten des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten vorangegangen ist, weil durch Provokationen nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, einen Ablehnungsgrund zu schaffen.

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Online seit gestern

IBRRS 2024, 2886
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Kostenvorschuss trotz Minderung!

BGH, Urteil vom 22.08.2024 - VII ZR 68/22

Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, Fall 2, § 638 BGB schließt einen Kostenvorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt wird, nicht aus.*)

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IBRRS 2024, 2889
VergabeVergabe
Ausführung in Beton und aus Steinzeug = technische Spezifikation!

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 12.09.2024 - Rs. C-424/23

Art. 42 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass

1. die Aufzählung der Arten der Formulierung technischer Spezifikationen in Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 bindend und abschließend ist;*)

2. nach Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 die Anforderung, dass die Abwasserrohre für die Ableitung von Regenwasser aus Beton und für die Ableitung von Abwasser aus Steinzeug bestehen müssen, einen Verweis auf bestimmte Typen oder bestimmte Produktionen darstellt. Dieser Verweis

- hat für sich genommen die Wirkung, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren zu begünstigen oder auszuschließen, ohne dass zwingend erforderlich wäre, dass es nur einen einzigen Hersteller dieser Ware auf dem Markt gibt;

- kann zulässig sein, wenn er durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, was vom öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darzulegen ist;

- kann gemäß Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 auch zulässig sein, wenn eine hinreichend genaue und verständliche Beschreibung des Auftragsgegenstands nicht möglich ist;

- muss mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen sein, es sei denn, der Auftragsgegenstand setzt objektiv betrachtet zwingend die Verwendung eines Bauteils voraus, das sich nicht durch ein gleichwertiges Bauteil ersetzen lässt.*)

3. Ein Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 42 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2014/24 impliziert zugleich einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie.*)

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IBRRS 2024, 2868
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Neubau ist kein vorhandenes Gebäude!

VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2024 - 15 ZB 24.196

1. Die Neuerrichtung eines zuvor nicht vorhandenen Wohngebäudes kann nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB zugelassen werden.

2. Nach § 34 Abs. 3a BauGB muss ein Wohnzwecken dienendes Gebäude vorhanden sein, auf das sich die genannten Vorhaben Erweiterung, Änderung und Erneuerung beziehen müssen (Vorhaben im Zusammenhang mit dem vorhandenen Gebäudebestand). Es bedarf also einer bestimmten Übereinstimmung (Identität) des durch das Vorhaben entstehenden neuen Gesamtvorhabens mit dem vorhandenen Bestand (Altbestand).

3. Eine Erweiterung setzt einen funktionalen und baulichen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Gebäude und der vorgesehenen baulichen Erweiterung voraus; ein vom vorhandenen Gebäude getrenntes Gebäude ist keine Erweiterung.

4. Bei einer grundsätzlich möglichen Kombination von Erneuerung und Erweiterung darf kein Baukörper entstehen, der sich nach Standort und Bauvolumen als anderer Baukörper darstellt, der nicht mehr dem Zweck des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB (Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenem Wohnzwecken dienendem Gebäude) entspricht. Die Erweiterung unter Beseitigung der bisherigen baulichen Anlage mit anschließender Neuerrichtung darf nicht dazu führen, dass das genehmigte Bauwerk ein aliud zu dem früheren Gebäude darstellt.

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IBRRS 2024, 2881
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Minischweine im allgemeinen Wohngebiet!

VG Neustadt, Urteil vom 11.09.2024 - 5 K 427/24

1. Soweit in dem Baugebiet nicht bereits Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Die Tierhaltung darf folglich lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier: der Wohnnutzung - sein. Die legale Kleintierhaltung findet in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der "Wohnakzessorietät" überschritten wird.

2. Esel, Ziegen und Schweine sind unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten zu erwarten; ihre Haltung liegt nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Das gilt auch für "Minischweine".

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IBRRS 2024, 1320
WohnraummieteWohnraummiete
Auch Wände in Altbauwohnungen dürfen nicht feucht sein!

LG Paderborn, Urteil vom 06.03.2024 - 1 S 72/22

1. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

2. Durchfeuchtete Wände mit Salzausblühungen und zerbröselndem Putz in Wohnungen stellen einen Mangel dar, auch wenn die Durchfeuchtung bis max. 1 m geht.

3. Dies würde sogar dann gelten, wenn hierdurch der bestimmungsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht erheblich beeinträchtigt wäre.

4. Die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels endet dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet.

5. Eine Überschreitung der Opfergrenze liegt jedenfalls nahe, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Mietobjekts erheblich übersteigen.

6. Als weiterer Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit dient der Gesichtspunkt, ob die aufzuwendenden finanziellen Mittel innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Jahren durch eine erzielbare Rendite aus dem Mietobjekt ausgeglichen werden können.

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IBRRS 2024, 2529
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist ein Beschluss zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels hinreichend bestimmt?

LG München I, Urteil vom 09.11.2023 - 36 S 10548/22 WEG

1. Die Bezeichnung "Beschluss über Änderung des Verteilungsschlüssels für die Verwaltungskosten" genügt als ordnungsgemäßige Ankündigung in der Einladung zur Eigentümerversammlung.

2. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG können die Wohnungseigentümer auch eine von einer Gemeinschaftsordnung abweichende Kostenverteilung beschließen.

3. Ein Beschluss über die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ist ausreichend bestimmt, wenn er zumindest durch Auslegung erkennen lässt, welche Kosten genau gemeint sind und ab wann der geänderte Verteilungsschlüssel gelten soll.

4. Ein Beschluss, in dem die Kostenverteilung für den Fall geändert werden soll, dass die Kosten nicht bereits in der Gemeinschaftsordnung oder dem Gesetz entsprechend verteilt seien, ist zulässig.

5. Ein Verstoß gegen die Maßstabskontinuität ist nur dargelegt, wenn konkrete Umstände von zwei Einzelfällen dargelegt werden, die vergleichbar sind.

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IBRRS 2024, 2888
SteuerrechtSteuerrecht
Solarstrom für Mieter: Vermieter darf Vorsteuer abziehen

BFH, Urteil vom 17.07.2024 - XI R 8/21

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2023 – V R 15/21, BStBl II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage).*)

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IBRRS 2024, 2442
ProzessualesProzessuales
Glaubwürdigkeitsbeurteilung anhand des Protokolls?

LG Berlin II, Urteil vom 14.05.2024 - 67 S 276/23

Der pauschale Vermerk im Sitzungsprotokoll, das Gericht habe an der Glaubwürdigkeit keines der Zeugen Zweifel, stellt keine hinreichende Niederschrift im Sinne einer aktenkundigen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen dar, die nur dann als Grundlage der Glaubwürdigkeitsbeurteilung in Bezug genommen werden kann, wenn nicht nur pauschal das Ergebnis der Würdigung, sondern auch wenigstens ansatzweise der persönlichen Eindruck von dem Zeugen unter zumindest zusammenfassender Angabe der für die Glaubwürdigkeit sprechende Umstände festgehalten worden ist.

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Online seit 30. September

IBRRS 2024, 2884
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fehler der Jahresabrechnung müssen sich auf Abrechnungsspitze auswirken

BGH, Urteil vom 20.09.2024 - V ZR 195/23

Fehler der einem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu Grunde liegenden Jahresabrechnung können nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung führen, wenn der Fehler sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt.*)

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IBRRS 2024, 2850
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Keine fiktive Abnahme bei Bauverträgen mit Verbrauchern!

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.08.2024 - 10 U 100/23

1. Enthält ein Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags die Bedingung, dass ihm "die VOB neuester Fassung" zugrunde liegt, ist dies weder intransparent noch überraschend, sondern führt zur wirksamen Einbeziehung der VOB/B in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird.

2. Da mit der vereinbarten Vergütung alle Leistungen abgegolten sind, die nach der Baubeschreibung der Leistung innerhalb des Bauvertrages zur vertraglichen Leistung gehören, muss für eine zusätzliche Vergütung eine vom Auftraggeber veranlasste Leistungsänderung vorliegen. Maßgeblich ist die Bestimmung der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers, somit die Ermittlung des Bau-Solls, im Vergleich zu der (behaupteten) Änderung. Unklarheiten gehen zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Auftragnehmers.

3. Legt der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot vor und fordert der Architekt des Auftraggebers diesen daraufhin zur Leistungserbringung auf, liegt darin nicht ohne weiteres eine Beauftragung im Sinne einer einvernehmliche Vertragsänderung.

4. Der Auftraggeber ist nach erfolglosem Ablauf der dem Auftragnehmer gesetzten Mängelbeseitigungsfrist nicht mehr verpflichtet, die angebotene Mängelbeseitigung anzunehmen oder ihm nochmals eine Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, denn das Recht (nicht die Pflicht) zur Nacherfüllung des Auftragnehmers erlischt, wenn der Auftraggeber ihm eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat

5. Mängel stehen einer konkludenten Abnahme nur dann entgegen, wenn sie den Vertragsparteien bekannt bzw. durch den Auftraggeber gerügt sind.

6. Die Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B hält jedenfalls bei Verbraucherverträgen der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vertretung durch einen Architekten bei Vertragsschluss ändert nichts an der Verbrauchereigenschaft.

7. Nach § 213 BGB gilt die Verjährungshemmung auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Alle Gewährleistungsansprüche, die auf demselben Mangel beruhen, sind als solche aus demselben Grund anzusehen. Die Hemmung eines von ihnen erstreckt sich demnach auch auf die anderen Gewährleistungsansprüche und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie geltend gemacht werden.

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IBRRS 2024, 2860
VergabeVergabe
Nachträgliche Änderung des Erwartungshorizonts führt zu Intransparenz!

VK Bund, Beschluss vom 06.02.2024 - VK 1-101/23

1. Dem Auftraggeber steht bei der Angebotswertung ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur dahin überprüfbar ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde.

2. Wie die Wertungskriterien zu verstehen sind, ist im Rahmen einer normativen Auslegung nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe erforderliche Fachwissen verfügt.

3. Legt der Auftraggeber der Wertung einen veränderten und dadurch intransparenter Erwartungshorizont zugrunde, kann das zu einer sach- und damit vergaberechtswidrigen Wertungsentscheidung führen.

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IBRRS 2024, 2861
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
MFH-ähnliche Flüchtlingsunterkunft in allgemeinem Wohngebiet zulässig?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2024 - 10 N 67/22

1. Die Vorschrift des § 34 BauGB hat grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, sondern dient vorrangig dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

2. Drittschützende Wirkung entfaltet die Vorschrift des § 34 BauGB lediglich über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot, das eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn voraussetzt oder über den Gebietserhaltungsanspruch in einem faktischen Baugebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB, der unabhängig von einer unzumutbaren oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn generell drittschützend ist.

3. Dieser Gebietserhaltungsanspruch gibt dem Nachbarn das Recht, die Aufhebung einer entgegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der nach der Baunutzungsverordnung für das jeweilige Baugebiet einschlägigen Rechtsgrundlage erteilten Baugenehmigung für eine artfremde Bebauung zu verlangen.

4. Mit dem Gebietserhaltungsanspruch kann eine nach Art eines Mehrfamilienhauses geplante Flüchtlingsunterkunft nicht in einem durch Ein- oder Zweifamilienhäuser geprägten faktischen allgemeinen Wohngebiet abgewehrt werden.*)

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IBRRS 2024, 2862
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter-Wiederwahl kann Vergleichsangebote erfordern

AG Bielefeld, Urteil vom 25.01.2024 - 5 C 64/23

1. Vor Beschlussfassung über die Vergabe kostenpflichtiger Aufträge müssen ab einer bestimmten Größenordnung Vergleichsangebote eingeholt werden. Dies gilt auch bei der Bestellung eines Verwalters, da es dabei typischerweise um einen langfristigen Vertrag mit einem hohen Kostenvolumen geht.

2. Für die Wiederwahl des Verwalters ist grundsätzlich das Einholen von Alternativangeboten nicht erforderlich.

3. Auch in diesem Fall sind aber Vergleichsangebote notwendig, wenn der Verwalter vor der Wiederwahl erst zwei Monate im Amt war, denn nach einem Zeitraum von nur zwei Monaten hatten die Eigentümer noch gar keinen ausreichenden Beurteilungsspielraum, um bewerten zu können, ob sie mit der Leistung des Verwalters so zufrieden sind, dass sie an ihm auf jeden Fall festhalten wollen.

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IBRRS 2024, 2865
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ehemaliger Verwalter muss alle Unterlagen herausgeben

AG Böblingen, Urteil vom 17.09.2024 - 11 C 367/24 WEG

1. Der ausgeschiedene Verwalter muss der Gemeinschaft "alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt", herausgeben. Der Herausgabepflicht unterfallen die sog. Verwaltungsunterlagen.

2. Die meisten Verwaltungsunterlagen liegen nicht mehr ausschließlich in Papierform vor, sondern in elektronischer Form als Datei. Auch solche Dateien sind "herauszugeben".

3. Die Gemeinschaft hat auch nach Beendigung der Verwalterstellung einen Auskunftsanspruch gegen den ehemaligen Verwalter.

4. Der Verwalter ist nicht berechtigt, zukünftige, noch nicht fällige Vergütungsansprüche zu vereinnahmen.

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IBRRS 2024, 2000
AmtshaftungAmtshaftung
Auch keine Entschädigung für corona-bedingte Hotelschließung im 2. Lockdown!

BGH, Urteil vom 11.04.2024 - III ZR 134/22

1. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG waren bis zum 18.11.2020 eine verfassungsgemäße Grundlage für die durch Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen. Insbesondere genügten sie den aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG sowie aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung.*)

2. Ab dem 19.11.2020 wurde die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG in § 28a Abs. 1 IfSG durch die Benennung nicht abschließender Regelbeispiele auf verfassungsgemäße Weise konkretisiert.*)

3. Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen konnten insbesondere zu Beginn der COVID-19-Pandemie im Wege von Allgemeinverfügungen angeordnet werden.*)

4. Zur Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen (hier: Hotelkonzern) in dem Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ("erster und zweiter Lockdown").*)

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IBRRS 2024, 2867
ProzessualesProzessuales
Was beweist eine öffentliche Urkunde?

BGH, Beschluss vom 28.08.2024 - XII ZR 62/22

1. Sind öffentliche Urkunden i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO echt und mangelfrei, erbringen sie den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet und nicht anders, abgegeben wurde.*)

2. Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung ist nicht von der Beweiskraft erfasst; ob durch die Erklärung über eine Tatsache diese Tatsache selbst bewiesen wird, hat das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden.*)

3. Diejenige Partei, die eine Aufklärungspflichtverletzung behauptet, trägt dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behaupteten Aufklärungsdefizite substanziiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft.

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IBRRS 2024, 2864
ProzessualesProzessuales
Berufungsbegründung unzureichend: Revision unzulässig!

BAG, Urteil vom 01.08.2024 - 6 AZR 271/23

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat.

2. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.

3. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll.

4. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen.

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Online seit 27. September

IBRRS 2024, 2847
BauvertragBauvertrag
Trotz Festsetzungsverjährung: Bauunternehmer muss Umsatzsteuer an den Fiskus abführen!

BGH, Urteil vom 25.07.2024 - VII ZR 646/21

Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es - etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung - nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.*)

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IBRRS 2024, 2816
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer keine Genehmigung einholt, begeht eine Berufspflichtverletzung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2024 - 21 A 828/23

1. Ein Vermessungsingenieur kann sich nach einer Änderung des Berufsrechts nicht auf eine frühere rechtswidrige Verwaltungspraxis berufen (hier: rückwirkende Erteilung von Vermessungsgenehmigungen).

2. Bei der Ahndung schuldhafter Berufspflichtverletzungen besteht kein Entschließungsermessen.

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IBRRS 2024, 2813
VergabeVergabe
Leistungen sind eindeutig zu beschreiben!

VK Bund, Beschluss vom 18.07.2024 - VK 1-50/24

1. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden kann.

2. Änderungen der Vergabeunterlagen führen in Verhandlungsverfahren jedenfalls dann zum Ausschluss, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen zum Ausdruck gebracht hat, dass die jeweiligen Konditionen nicht verhandelbar sind.

3. Ob das Angebot des Bieters auszuschließen gewesen wäre, ist für den Erfolg eines Antrags auf Feststellung einer Rechtsverletzung irrelevant, wenn er aufgrund der vergaberechtswidrigen Leistungsbeschreibung zweite Chance erhalten musste, ein neues Angebot abzugeben.

4. Ein isolierter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufhebung ist unstatthaft, wenn der Bieter ausdrücklich die Wirksamkeit der Aufhebung anerkennt und nicht die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens begehrt.

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IBRRS 2024, 2851
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gefahr für Leib und Leben: Terrasse wird „dicht" gemacht!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2024 - 2 A 1201/23

1. Die wegen der Durchwurzelung einer Kappendecke eingetretene Entfestigung des Mörtels, herausgefallene Ziegelsteine sowie die Korrosion der Stahlträger stellten objektive Anhaltspunkte dar, die geeignet sind, Zweifel an der Standsicherheit (hier: einer Terrassenkonstruktion) zu begründen.

2. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

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IBRRS 2024, 0883
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechte der Untergemeinschaften müssen beachtet werden!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.03.2024 - 980b C 27/23 WEG

1. Steht den Sondereigentümern der jeweiligen Untergemeinschaften das jeweilige "gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht an sämtlichen im Gemeinschaftseigentum stehenden Baulichkeiten dieser Häuser zu", bedeutet dies, dass diese allein - also ohne Beteiligung der anderen Untergemeinschaften und der (Gesamt-)Gemeinschaft - darüber befinden dürfen, wie sie diese Teile des gemeinschaftlichen Eigentums verwalten.

2. Diese Entscheidungsbefugnis bezieht sich auch auf die Frage, ob die jeweilige Untergemeinschaft ein Konzept durch einen Fachplaner einholen will, dass die Ausstattung der Hausdächer mit Photovoltaik-Anlagen betrifft.

3. Will ein Eigentümer eine Photovoltaik-Anlage auf sein Dach bauen, muss auch er sich an seine Untergemeinschaft wenden.

4. Die (betroffene Unter-)Gemeinschaft hat nicht nur über das "Ob" der Maßnahme, sondern - im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens - auch über das "Wie" zu beschließen; selbst wenn es sich um eine privilegierte bauliche Veränderung handelt.

5. Die Beschlussersetzungsklage kann mit einer Anfechtungsklage verbunden werden - sie muss es aber nicht.

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IBRRS 2024, 0871
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sondernutzungsrechte werden wie Sondereigentum behandelt: Gemeinschaft hat keine Beschlusskompetenz mehr!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19.01.2024 - 980b C 15/23 WEG

1. Sieht ein Sondernutzungsrecht vor, dass sämtliche Rechte (und Pflichten) auf den Sondernutzungsberechtigten übertragen werden, also quasi wie Sondereigentum zu behandeln ist, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz in Bezug auf die Erhaltung der Sondernutzungsrechtsflächen verloren; gleichwohl gefasste Beschlüsse sind nichtig.

2. Die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses aufgrund eines Verstoßes gegen zwingende Vorschriften bzw. mangels einer Beschlusskompetenz entfällt nicht dadurch, dass ein "begünstigter" Wohnungseigentümer bzw. Sondernutzungsberechtigter für diesen stimmt oder mit dessen Durchführung einverstanden ist.

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IBRRS 2024, 2855
RechtsanwälteRechtsanwälte
Sicherster Weg: Im Zweifel müssen Anwälte mit dem Schlimmsten rechnen

BGH, Urteil vom 02.05.2024 - IX ZR 130/23

Nach dem für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten Weges" hat der Rechtsanwalt bei einer unklaren Rechtslage, ob ein triftiger Grund vorliegt, das Verfahren nicht zu betreiben, im Hinblick auf eine etwaige ungünstigere Beurteilung der Rechtslage durch das mit der Sache befasste Gericht den Weg aufzuzeigen, der eine Verjährung des Anspruchs des Mandanten sicher verhindert (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 137/03, IBRRS 2004, 4860 = IMRRS 2004, 2359 = NJW-RR 2005, 494, 495).*)

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IBRRS 2024, 2848
ProzessualesProzessuales
Wann ist die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge zulässig?

BGH, Beschluss vom 30.07.2024 - VI ZB 115/21

Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gem. § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat (Fortführung Senatsurteil vom 07.02.2023 - VI ZR 137/22, IBRRS 2023, 0955 = IMRRS 2023, 0455).*)

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Online seit 26. September

IBRRS 2024, 2852
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweitbeschluss über die Vorschüsse?

BGH, Urteil vom 20.09.2024 - V ZR 235/23

1. Eine im Wohnungseigentumsgesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehene Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst sowohl die erste Beschlussfassung als auch erneute Beschlussfassungen über die bereits geregelte Angelegenheit; infolgedessen betrifft die Frage, ob die Wohnungseigentümer einmal oder mehrfach über dieselbe Angelegenheit entscheiden dürfen, nicht die Beschlusskompetenz, sondern die ordnungsmäßige Verwaltung.*)

2. Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans fassen; die hierfür erforderliche Beschlusskompetenz folgt aus § 28 Abs. 1 WEG.*)

3. Ein zwischenzeitlicher Eigentumswechsel lässt die Kompetenz der Wohnungseigentümer für einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans nicht entfallen (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 09.03.2012 - V ZR 147/11, IMR 2012, 242 = NJW 2012, 2796).*)

4. Ein Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans wird regelmäßig nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Erstbeschlusses bestehen und schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer hinreichend berücksichtigt werden.*)




IBRRS 2024, 2845
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekturfotos zu Referenzzwecken genutzt: Fotograf ist zu benennen!

OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2024 - 5 U 108/23

1. Eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung kann darin bestehen, dass der Verletzer (hier: Architekt) auf seiner Homepage Fotografien öffentlich zugänglich macht, ohne den Fotografen als Urheber des Lichtbildwerks zu benennen.

2. Der Verletzer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand des Verzichts auf die gesetzlich in § 13 UrhG verankerte Urheberbenennung.

3. Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Bei der Bemessung ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.

4. Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit die Rechtsinhaberin die von ihr vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten.

5. Fehlt es an einer eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin, liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Ist auch eine solche nicht feststellbar, ist die Höhe gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatgerichts zu bemessen.

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IBRRS 2024, 2836
VergabeVergabe
Nicht die vorgegebenen Formblätter genutzt: Angebot wird ausgeschlossen!

VK Bund, Beschluss vom 26.03.2024 - VK 1-24/24

1. Eine vergaberechtswidrige Mehrdeutigkeit der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.

2. Von einem Angebotsausschluss wegen eines möglicherweise nicht gravierenden formalen Mangels kann im Interesse der Erhaltung eines möglichst umfassenden Wettbewerbs abzusehen sein, wenn sich der formale Mangel eines fehlenden Formblatts insofern nicht auswirken würde, als das Angebot anderweitig alle im Angebotsschreiben geforderten Angaben und Erklärungen enthielte.

3. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Bieter stets das anbietet, was in der Ausschreibung gefordert ist.

4. Eine Nachforderung hat zu unterbleiben, wenn der Auftraggeber sie in den Vergabeunterlagen wirksam ausgeschlossen hat. Bei der normativen Auslegung der Nachforderungsregelung ist auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also einen abstrakten Adressatenkreis, abzustellen.

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IBRRS 2024, 2834
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nebenanlage oder Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes?

VGH Hessen, Beschluss vom 25.07.2024 - 5 A 2092/20

1. Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO können nur solche selbstständigen Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Ist eine bauliche Anlage konstruktiv mit einer Hauptanlage verbunden, erfolgt die Abgrenzung danach, ob durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortritt.*)

2. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB im Regelfall enger bemessen als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt.*)

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IBRRS 2024, 2840
PachtPacht
Muss Pächter nach Beendigung des Pachtvertrags (eigene) Betriebsgenehmigung herausgeben?

BGH, Urteil vom 07.08.2024 - XII ZR 113/22

Zu den Ansprüchen des Verpächters und Eigentümers einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb dieser Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des Pachtvertrags.*)

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IBRRS 2024, 2772
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Wie lange kann sich der Vermieter hierfür Zeit lassen?

AG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2024 - 7 C 2109/23

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann nicht ohne Weiteres auf Mietrückstände gestützt werden, die bereits seit mehreren Jahren bestehen.

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IBRRS 2024, 2817
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bau eines Provisoriums ist kein Herstellungsbeginn!

VGH Bayern, Urteil vom 27.11.2023 - 6 BV 22.306

Mit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage, der nach Maßgabe von Art. 5a Abs. 7 Satz 2 BayKAG eine Frist von 25 Jahren für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auslöst, ist die erste sichtbare Baumaßnahme gemeint ("erster Spatenstich"), mit der das gemeindliche Bauprogramm für eine bestimmte Erschließungsanlage verwirklicht werden soll. Daran fehlt es etwa, wenn die Gemeinde lediglich ein Provisorium anlegen will, um für anliegende Grundstücke eine Bebauung zu ermöglichen.*)

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IBRRS 2024, 2783
ProzessualesProzessuales
Auch der Obsiegende kann den Streitwertbeschluss anfechten!

OLG Dresden, Beschluss vom 19.08.2024 - 4 W 520/24

Auch die vollumfänglich obsiegende Partei kann gegen einen Streitwertbeschluss Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts einlegen.*)

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Online seit 25. September

IBRRS 2024, 2833
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Übergang in die Entwurfsplanung: Akquisephase beendet!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 19 U 103/22

1. Für die Feststellung eines konkludenten Vertragsabschlusses sind unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei sind in einer Gesamtbetrachtung die Interessenlage der Parteien sowie alle weiteren Umstände, insbesondere auch etwa vorhandene Dokumente zu bewerten und sodann festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben.

2. Der Architekt muss die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, darlegen und beweisen, der Auftraggeber, dass die Leistungen gleichwohl unentgeltlich erbracht werden sollen.

3. Eine Vertragsübernahme (hier: durch eine Projektgesellschaft) kann entweder durch Aufhebung des alten und Abschluss eines neuen Vertrages zu den Bedingungen des aufgehobenen oder ohne Neuabschluss durch Rechtsnachfolge in den alten Vertrag herbeigeführt werden, indem ein Vertragspartner unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrages ausgewechselt wird.

4. Das Umschreiben einer Rechnung besagt insbesondere bei einer engen Verflechtung zwischen zwei Rechnungsadressaten nichts darüber, dass der Architekt mit einer Entlassung des bisherigen Auftraggebers aus seiner Verpflichtung und einer Schuldübernahme durch den Dritten einverstanden ist.

5. Die Vorschriften der HOAI setzen den Bestand eines nach den Vorschriften des BGB begründeten Anspruchs voraus. Sie regeln nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Anspruch vertraglich begründet oder wieder aufgehoben werden kann.

6. Im Anwendungsbereich des zwingenden HOAI-Preisrechts ist ein nachträglicher Vergleich über die Vergütungshöhe erst nach Beendigung der Architektentätigkeit möglich.

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IBRRS 2024, 2835
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Kein „in-camera"-Verfahren bei Dokumentationsfehlern!

VK Bund, Beschluss vom 31.07.2024 - VK 1-56/24

1. Damit die Wertung angebotener Lösungsansätze nachvollziehbar und nachprüfbar ist, muss gerade dann, wenn und soweit ein Wertungsergebnis sich nicht gleichsam zwangsläufig aus dem alleinigen "Abhaken" der ausgeschriebenen Vorgaben erschöpft, die Wertungsbegründung umso ausführlicher und konkreter sein. Je offener ein Wertungsschema ist, desto eingehender sind die Wertungsentscheidung und die wertungsrelevanten Überlegungen vom Auftraggeber zu dokumentieren.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist weitestgehend darin frei, anhand welcher Methode er das für ihn wirtschaftlichste Angebot ermittelt (sog. Leistungsbestimmungsrecht). Die rechtlichen Grenzen hat ein Aufraggeber erst dann überschritten, wenn seine Wertungsmethode keine wettbewerbsoffene, willkürfreie und nachprüfbare Zuschlagserteilung ermöglicht.

3. Der Antrag auf weitere Akteneinsicht in die für den Bieter bisher geschwärzten Inhalte der Dokumentation der Wertungsentscheidung ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, wenn bereits aufgrund der bekannten Akteninhalte feststeht, dass diese Dokumentation nicht vergaberechtskonform erfolgt ist. Gleiches gilt für den Antrag auf Durchführung eines "in-camera"-Verfahrens.

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IBRRS 2024, 2482
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundstücksgrenze als Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten?

VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2024 - 1 ZB 24.758

1. Der die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

2. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen.

3. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist.

4. Eine Grundstücksgrenze kann auch ohne weitere trennende Elemente die Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten bilden. Voraussetzung ist, dass dort - auch äußerlich erkennbar - zwei in sich homogene, aber voneinander in der Nutzungsstruktur klar abgegrenzte Bebauungszusammenhänge aufeinandertreffen.

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IBRRS 2024, 2826
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch Abwasserleitungen sind Gemeinschaftseigentum

AG Bautzen, Urteil vom 29.05.2024 - 23 C 5/23 WEG

1. Fehler in der Jahresabrechnung können eine Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses nur dann begründen, wenn sie sich auf die Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer auswirken.

2. Wenn ein Wohnungseigentümer einen Nachschuss-Beschluss angreift mit dem Ziel, in die Zahlungsflüsse einzugreifen, muss er immer sämtliche Nachschüsse angreifen, d. h. den Beschluss in Bezug auf alle Wohnungseigentümer.

3. Versorgungsleitungen sind, soweit sie sich im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums befinden, rechtlich als einheitliche Anlage anzusehen; zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören danach die Leitungen nicht nur bis zum Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums, sondern jedenfalls bis zur ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.

4. Nichts anderes gilt für Entsorgungs-/Abwasserleitungen, selbst wenn es nicht für jede Abwasserleitung eine im Bereich des Sondereigentums gelegene Absperrmöglichkeit gibt.

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IBRRS 2024, 2806
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was - bitte schön - ist denn "ursprünglicher Zustand"?

LG Aurich, Beschluss vom 15.04.2024 - 1 S 15/24

Rückbauvorgaben müssen klar sein und können sich nicht nur auf einen vagen "ursprünglichen" Zustand beziehen.

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IBRRS 2024, 2825
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Im „Pott" braucht man keine Schneefanggitter!

OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2024 - 7 U 72/22

1. Es besteht im Ruhrgebiet weiterhin (trotz oder gerade wegen des Klimawandels) keine dahingehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht, Schneefanggitter auf Dächern von Gebäuden anzubringen (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2023 - 11 U 67/22, BeckRS 2023, 45655; OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2012 - 9 U 119/12, IBRRS 2013, 0572 = IMRRS 2013, 0414 = NJW-RR 2013, 25; OLG Hamm Beschluss vom 07.02.2012 - 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997).*)

2. Auch für das Aufstellen von Warnschildern vor Schneeabgängen besteht kein Anlass, wenn die Gefahrumstände für jedermann wie für den Geschädigte aufgrund der wahrnehmbaren Ausnahmesituation ohne Weiteres ersichtlich sind (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2023 - 11 U 67/22, BeckRS 2023, 45655; OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2012 - 9 U 119/12, IBRRS 2013, 0572 = IMRRS 2013, 0414 = NJW-RR 2013, 25; OLG Hamm Beschluss vom 07.02.2012 - 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997).*)

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IBRRS 2024, 2839
Beitrag in Kürze
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich!

VGH Bayern, Beschluss vom 13.05.2024 - 12 ZB 22.1790

1. Die Förderung von Nutzungsentgelten setzt ein krankenhausplanerisches Interesse und die Zustimmung der zuständigen Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung voraus.

2. Eine vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich, sofern die zuständige Behörde diesem nicht zustimmt.

3. Der Maßnahmenbeginn kann auch in einem konkludenten Abschluss einer Nutzungsvereinbarung durch tatsächliche Nutzungsaufnahme mit Einverständnis des Eigentümers liegen.

4. Eine den Anspruch auf Gewähr rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht einen bis dahin weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, und er dadurch an entsprechendem Vortrag gehindert wird.

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IBRRS 2024, 2815
ProzessualesProzessuales
Beschwerde unzulässig: Rechtsmittel gegen Sachentscheidung?

BGH, Beschluss vom 30.04.2024 - VIa ZR 7/23

1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, weil es im Fall ihrer Unzulässigkeit an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt.

2. War die sofortige Beschwerde statthaft, aber unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich beschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3. In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Eine gleichwohl an die anwaltlich vertretene Partei vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf.

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Online seit 24. September

IBRRS 2024, 2832
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Werkverträge kommen ohne Details aus!

OLG Celle, Urteil vom 04.04.2024 - 2 U 34/23

1. Ein wirksamer Werkertrag setzt eine Einigung über die sog. essentialia negotii (wesentliche Bestandteile des Rechtsgeschäfts) voraus, wofür es ausreicht, dass die beiderseits geschuldeten Leistungen bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sind. Dabei verlangt die Bestimmbarkeit ein deutlich geringeres Maß an Genauigkeit.

2. Auch wenn der konkrete Leistungsumfang nicht im Detail niedergelegt ist, ist die Leistung hinreichend bestimmt, wenn sich aus dem Vertrag die für einen Werkvertrag prägenden wechselseitigen Hauptleistungspflichten der Parteien ergeben. Eine (detaillierte) Leistungsbeschreibung stellt dann lediglich eine weitergehende Konkretisierung der vereinbarten Leistungspflichten dar.

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