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Derzeit 132.231 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht 38 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 187 Urteile neu eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht

38 Urteile - (187 in Alle Sachgebiete)

Online seit heute

IBRRS 2024, 3177
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schwimmbecken mit Terrasse = untergeordnete Nebenanlage?

VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2024 - 1 CS 24.1074

1. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar hinnehmen.

2. Bei einem Schwimmbecken mit Terrasse kann es sich um eine untergeordnete Nebenanlage handeln, die in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist.

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IBRRS 2024, 3183
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme haben Weile!

VG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2024 - 6 K 5515/23

1. Wendet sich der Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage gegen belastende Nebenbestimmungen zu einer ihm erteilten Genehmigung, so ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, wenn sich die Rechtslage seit der letzten Behördenentscheidung zugunsten des Betreibers geändert hat (hier: Änderung der Rechtslage zur Sicherheitsleistung).*)

2. Auch bei einer naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme in Form einer Ökokontomaßnahme muss die Wirkung der Kompensationsmaßnahme grundsätzlich so lange andauern, wie der Eingriff in die Natur besteht. Entscheidet sich der Verursacher für eine Kompensationsmaßnahme, die einer dauerhaften Pflege bedarf, um als solche bestehen zu bleiben, ist eine Befristung der Pflege aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht geboten.*)

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IBRRS 2024, 3175
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
"Acht-Wochen-Regelung" gilt auch für gewerbliche Vermieter!

VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2024 - 12 CS 24.1190

1. Eine Zweckentfremdung liegt nach Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS) nicht vor, wenn Wohnraum nicht länger als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird.*)

2. Dies gilt - in den Grenzen der Leerstandsregelung des Art. 1 Satz 2 Nr. 4 ZwEWG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZeS) - nicht nur für Privateigentümer, sondern auch für gewerbliche Eigentümer und Vermieter, die - ohne die Wohnung selbst zu bewohnen - diese übergangsweise bis zum endgültigen Bezug bis zu acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung anbieten.*)

3. Zwischen beiden Personengruppen bestehen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt wäre. Die Zielsetzung des Zweckentfremdungsrechts, Wohnraum zu erhalten, wird in beiden Fällen durch die zeitlich untergeordnete Vermietung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung nicht gefährdet.*)

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Online seit gestern

IBRRS 2024, 3169
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmermittlung auch bei Einhaltung der TA-Lärm-Richtwerte!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24

Dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur einen Betrieb erlaubt, durch den die Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden, genügt zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung feststeht, dass die bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten; dies kann nur durch entsprechende Lärmermittlungen nachgewiesen werden (Änderung der Senatsrechtsprechung).*)

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IBRRS 2024, 3157
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zulässige Nutzung aufgegeben: Bestandsschutz endet!

VG Schleswig, Urteil vom 15.10.2024 - 8 A 180/21

1. Der Bestandsschutz endet, wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird. Das ist unter anderem der Fall, wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne von § 29 BauGB neu stellt. Die Genehmigungsfrage stellt sich stets (auch) bei einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB neu. Eine solche Nutzungsänderung liegt vor, sobald die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen.

2. Andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen gelten nicht nur, wenn andere Vorschriften für die neue Nutzung maßgeblich sind, sondern auch, wenn sich aus derselben Norm abweichende Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit der neuen Nutzung ergeben können. Dabei kommt es für die Beurteilung, welche Nutzung von einer vorhandenen Genehmigung gedeckt ist, maßgeblich auf den Text der Baugenehmigung sowie auf die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen und den Inhalt des Bauantrags, insbesondere die Bau- und Betriebsbeschreibung an

3. Dementsprechend ist für das Bauordnungsrecht anerkannt, dass dann, wenn eine früher genehmigte Nutzung nach ihrer Änderung wieder aufgenommen werden soll, eine (erneute) Nutzungsänderung vorliegt, die ihrerseits nicht mehr von der früher erteilten Genehmigung gedeckt ist, sondern einer erneuten Baugenehmigung bedarf.

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Online seit 31. Oktober

IBRRS 2024, 3145
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie sind die Abstandsflächen bei Hanglage zu berechnen?

VGH Bayern, Beschluss vom 23.10.2024 - 9 ZB 24.307

1. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Bestimmung der Abstandsflächen sehen im Fall einer Hanglage keine modifizierten Bestimmungen vor. Der Unterschied des Geländeniveaus wird abstandsflächenrechtlich durch eine Projektion der Wandhöhe auf eine fiktive Waagrechte bereits berücksichtigt. Diese Projektion führt hangabwärts gemessen zu einem vergrößerten Mindestabstand.

2. Eine planerische Absicht, Nachbarinteressen zu wahren, kann nicht schon aus den topographischen Besonderheiten einer Hanglage abgeleitet werden.

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IBRRS 2024, 3181
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück ist zulässig!

VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.10.2024 - 5 K 448/21

1. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme nur dann, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt. Es muss ein erheblicher Eingriff in die Interessen des Dritten vorliegen.

2. Zum Kreis der geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.

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Online seit 30. Oktober

IBRRS 2024, 3143
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erhaltungsinteresse für Einzelbaudenkmal besteht als Ganzes!

VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2024 - 2 ZB 23.1899

1. Wer Baudenkmäler verändern will, bedarf der Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

2. Das Erhaltungsinteresse für ein Einzelbaudenkmal besteht grundsätzlich als Ganzes. Würde man an Teilen von Einzelbaudenkmälern, die nicht in gleichem Maße einsehbar und/oder optisch ansprechend sind, massive Beeinträchtigungen zulassen, würde absehbar das ganze Baudenkmal in Frage gestellt.

3. Sind mit den zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen insgesamt gravierende, verunklarende Eingriffe in die historische Bausubstanz verbunden, kann das Denkmal in besonders unästhetischer und unerträglicher Weise beeinträchtigt werden.

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Online seit 29. Oktober

IBRRS 2024, 3094
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zivilrechtliches Grundverhältnis gestört: Folgen für die Baulast?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 A 10137/24

1. Der Beginn der Bearbeitungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 und 3 LBauO, nach deren Ablauf die Baugenehmigung als erteilt gilt, wenn nicht über den Bauantrag entschieden worden ist (§ 66 Abs. 5 Satz 5 LBauO), setzt die förmliche Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags durch die Behörde voraus (§ 66 Abs. 5 Satz 1 LBauO); die materielle Vollständigkeit der Bauunterlagen reicht insoweit auch bei einem pflichtwidrigen Unterlassen der Feststellung nicht aus.*)

2. Die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden kann, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt.*)

3. Die Verpflichtungserklärung für die Eintragung der Baulast ist vom Horizont eines objektivierten aktenkundigen Vertreters der Bauaufsichtsbehörde auszulegen; maßgeblich sind hierbei nur Umstände, die wenn nicht im Text der Baulast oder der Verpflichtungserklärung oder in zu deren Inhalt erklärten Karten oder Zeichnungen enthalten zumindest schriftlich oder zeichnerisch dokumentiert sind.*)

4. Die Baulast als Instrument zur öffentlich-rechtlichen Sicherung von Zuständen als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens begründet unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen der beteiligten Grundstückseigentümer rechtliche Verpflichtungen nur im öffentlichen Interesse und nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.*)

5. Störungen in dem der Bestellung einer Baulast zugrundeliegenden privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baulast; im Falle einer Unwirksamkeit des zivilrechtlichen Grundverhältnisses kommen hierfür etwa bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Begünstigten, gerichtet auf die Vornahme der zum Verzicht der Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast notwendigen Handlungen, in Betracht.*)

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Online seit 28. Oktober

IBRRS 2024, 2449
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Co-Living“ als Wohngemeinschaft?

VGH Bayern, Urteil vom 15.07.2024 - 12 B 23.2195

1. Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, liegt vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der übrige Wohnraum nebst Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf lange Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts.*)

2. Die Vermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der sich aus Anlass eines Arbeitsauftrages in einer Kommune aufhält und währenddessen nicht nur eine Heimstatt im Alltag, sondern in der Regel sogar (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinschaft begründet, ist regelmäßig nicht als Fremdenbeherbergung, sondern als Wohnen zu qualifizieren mit der Folge, dass die Annahme einer Zweckentfremdung nicht in Betracht kommt.*)

3. Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum"; es vermittelt deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb als "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.*)

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IBRRS 2024, 3099
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zurückstellung kann nicht über Veränderungssperre hinausgehen!

VG Schleswig, Beschluss vom 11.10.2024 - 8 B 19/24

1. Die Wirkungen einer Zurückstellung können nicht über die Wirkungen einer Veränderungssperre hinausgehen. Eine Zurückstellung ist deshalb bei Vorhaben nicht möglich, die nach § 14 Abs. 3 BauGB von einer Veränderungssperre unberührt bleiben.

2. Ist eine beim Inkrafttreten der Veränderungssperre beziehungsweise dem Erlass eines Zurückstellungsbescheides ausgeübte Nutzung nicht förmlich genehmigt, aber materiell legal, so ist die Nutzung nach § 14 Abs. 3 BauGB vor der Veränderungssperre geschützt.

3. Ein im Rahmen der Nutzungsuntersagung beachtlicher - offensichtlicher - Bestandsschutz entsteht bereits dann, wenn die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand. Eine durchgängig rechtswidrige Nutzung kann hingegen keinen Bestandsschutz begründen.

4. Bei Ferienwohnungen - die typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind - handelt es sich nicht um kleine Beherbergungsbetriebe, sondern um sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

5. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).

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Online seit 25. Oktober

IBRRS 2024, 3096
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnnutzung nicht von Baugenehmigung gedeckt: Nutzungsuntersagung rechtmäßig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 483/23

Eine Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, wenn ein Objekt zur Überlassung von Wohnraum genutzt wird und diese Nutzung nicht von der vorhandenen Baugenehmigung gedeckt ist. Der Grundstückseigentümer ist Zustandsstörer und demnach richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.

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IBRRS 2024, 3105
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Schlussabnahme, keine Nutzung!

VG Hannover, Beschluss vom 30.09.2024 - 12 B 5770/23

Wenn in der Nebenbestimmung einer Baugenehmigung entsprechend § 77 Abs. 6 Satz 2 NBauO geregelt ist, dass die bauliche Anlage - hier eine Veranstaltungshalle - vor der angeordneten Schlussabnahme nicht genutzt werden darf, stellt diese Nebenbestimmung die Genehmigung der Nutzung unter eine aufschiebende Bedingung. Die bauliche Anlage wird ohne die erforderliche Baugenehmigung - formell illegal - genutzt, wenn die angeordnete Schlussabnahme noch nicht erfolgt ist.*)

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Online seit 24. Oktober

IBRRS 2024, 3095
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an zweiten Rettungsweg?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2024 - 7 B 469/24

1. Eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist. Das gilt insbesondere, wenn die Ordnungsverfügung dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen dient.

2. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.

3. Die Bauordnungsbehörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die als zweiter Rettungsweg geplanten Notleitern den gesetzlichen Anforderungen an den zweiten Rettungsweg genügen oder ob es anderer - sei es temporärer, sei es endständiger - Maßnahmen bedarf, um eine Rettung der Bewohner im Brandfall zu ermöglichen.

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IBRRS 2024, 3093
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Raumordnerischer Entscheid ist kein Verwaltungsakt!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2024 - 1 A 10251/24

1. Der raumordnerische Entscheid (§ 15 Abs. 1 ROG, § 17 LPlG) ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine verwaltungsinterne gutachterliche Stellungnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen.*)

2. Der Zielabweichungsbescheid (§ 6 Abs. 2 ROG) entfaltet zwar Regelungswirkung, jedoch bezieht sich diese nicht auf einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, sondern erschöpft sich regelmäßig in der Feststellung, dass bestehende Ziele der Raumordnung einer bestimmten Planung oder Maßnahme nicht entgegenstehen.*)

3. Eine mögliche mittelbare faktische Begünstigung eines Wettbewerbers dergestalt, dass aufgrund eines raumordnerischen Entscheids oder eines Zielabweichungsbescheids ein Planungsträger rechtlich nicht (länger) an einer ein konkretes Vorhaben überhaupt erst ermöglichenden Bauleitplanung gehindert ist, stellt bei sachgerechter normativer Abschichtung der Verantwortungsbereiche keine dem Träger der Raumordnung zurechenbare Vorteilsgewährung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.*)

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Online seit 23. Oktober

IBRRS 2024, 3082
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Brandschutzgitter müssen dichtschließend sein!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2024 - 7 A 517/23

1. Die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO-NW 2018 werden durch die Regelung in § 14 BauO-NW 2018 nicht inhaltlich erweitert, sondern lediglich konkretisiert.

2. Bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO-NW 2018 und Ziff. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Ziff. 2 ergibt sich, dass bei einem Brand die Ausbreitung von (Kalt-)Rauch zu verhindern bzw. zu begrenzen ist.

3. Die VV TB NRW verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

4. Brandschutzgitter müssen dichtschließend sein.

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Online seit 22. Oktober

IBRRS 2024, 3075
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufbringen einer Dämmung: Kein Abwehrrecht des Nachbarn!

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2024 - 9 ZB 23.1099

1. Eine bestandskräftige Baugenehmigung hat Legalisierungswirkung. Die durch Aufbringen einer Dämmung bedingte Erhöhung des Daches um 37 cm rechtfertigt kein bauaufsichtliches Einschreiten.

2. Stimmt der Nachbar einem Bauvorhaben explizit zu, bindet dies auch seinen Rechtsnachfolger. Dieser tritt automatisch in die nachbarrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein.

3. Eine fehlende Abstandsflächenübernahme des Nachbarn führt nicht zur Nichtigkeit einer Baugenehmigung.

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Online seit 21. Oktober

IBRRS 2024, 3068
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gehört eine Baulücke am Ortsrand zum Innen- oder zum Außenbereich?

VGH Bayern, Beschluss vom 18.09.2024 - 1 ZB 23.2080

1. Ein Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 BauGB ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.

3. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Graben, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.

4. Eine unbebaute Fläche ist – als Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint.

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IBRRS 2024, 2639
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bauschutt asbesthaltig: Verwertung verboten!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 20 A 726/20

1. Bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Regelfall auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178).*)

2. Auch bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen, wenn es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d. h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 --, NVwZ 2000, 1178). Das gilt erst recht, wenn entgegen dem Vermischungsverbot gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG in der bis zum 28.10.2020 gültigen Fassung (KrWG a. F.) - jetzt § 9a Abs. 1 KrWG - oder gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. gefährliche Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen vermischt worden sind. Das kann bei einer Vermischung von asbestbelasteten Baustoffbruchstücken mit asbestunbelasteten Baustoffbruchstücken der Fall sein.*)

3. Einer abfallrechtlichen Verwertung asbesthaltiger Baustoffbruchstücke steht das uneingeschränkte Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, gem. § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen.*)

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Online seit 18. Oktober

IBRRS 2024, 3053
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Die (Bau-)Verwaltung muss sich redlich verhalten!

BVerwG, Beschluss vom 23.09.2024 - 4 B 13.24

Verwaltung und Gerichte werden den grundlegenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nur dann gerecht, wenn ihre Entscheidungen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und auch, wenn einschlägig, - im Sinne eines "redlichen Verhaltens" - den ungeschriebenen Grundsätzen fairer Verfahrensgestaltung und den Prinzipien von Treu und Glauben.

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IBRRS 2024, 3025
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarzustimmung ist und bleibt bindend!

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2024 - 9 ZB 23.1102

1. Die Zustimmung des Nachbarn bindet auch seinen Rechtsnachfolger, dieser tritt automatisch in die nachbarrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Es handelt sich um eine grundstücksbezogene und damit dinglich wirkende Nachbareinverständniserklärung. In materieller Hinsicht bedeutet die Zustimmung einen Verzicht auf sämtliche subjektiv-öffentlichen Rechte, die dem Nachbarn aufgrund nachbarschützender Vorschriften gegen das Vorhaben zustehen könnten.

2. Eine mit Zustimmung des Nachbarn erteilte bestandskräftige Baugenehmigung und eine von der Baugenehmigung gedeckte tatsächliche Ausführung schafft Tatsachen, die unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes, der Rechtssicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - insbesondere nach Jahrzehnten - nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

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Online seit 17. Oktober

IBRRS 2024, 3024
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebietsverändernde Wirkung: Flüchtlingsunterkunft unzulässig!

VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2024 - 1 CS 24.1449

1. Die Unwirksamkeit eines Bebauungsplan für Neubaubereiche wegen unzulässiger Aufstellung im beschleunigten Verfahren führt nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtplanung, soweit die Planbereiche klar abgegrenzt sind, der Bebauungsplan insoweit teilbar ist und auch von einem Willen der Gemeinde ggf. nur den Bestandsbereich zu überplanen, auszugehen ist.

2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind (soziale) Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Vorschrift ermöglicht es, solche Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen; sie dient der einzelfallbezogenen "Feinabstimmung".

3. Soweit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (hier bejaht für eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge).

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Online seit 16. Oktober

IBRRS 2024, 3019
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine wasserrechtliche Genehmigung: Bauvorhaben unzulässig!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2024 - 3 L 129/24

Zur fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, das zugleich einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf.*)

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Online seit 15. Oktober

IBRRS 2024, 2997
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundwassermessstelle ist baugenehmigungspflichtig!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.09.2024 - 12 MS 105/24

1. Eine zur Beweissicherung anlässlich der Errichtung und des Betriebs einer WEA bestimmte Grundwassermessstelle ist nach der Niedersächsischen Bauordnung baugenehmigungspflichtig.*)

2. Eine auf Grund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuschließende, erforderliche weitere Genehmigung - hier Baugenehmigung - ist grundsätzlich von einem erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid auch dann umfasst, wenn sie dort nicht ausdrücklich erwähnt ist oder ihre Voraussetzungen von der Behörde nicht (vertieft) geprüft wurden.*)

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Online seit 14. Oktober

IBRRS 2024, 2963
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzung illegal: Bestandsschutz nur bei "aktiver Duldung"!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2024 - 10 A 2148/22

1. Eine (nicht nur unwesentliche) Nutzungsänderung führt grundsätzlich zur Beendigung des Bestandsschutzes für die in einem Gebäude ausgeübte frühere Nutzung. Entsprechendes gilt für bauliche Änderungen.

2. Darstellungen im Sinne des § 5 BauGB entfalten gegenüber einem nichtprivilegierten Vorhaben nur dann keine Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn sie infolge Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind.

3. Bei der vergangenheitsbezogenen Prüfung materiellen Bestandsschutzes kann illegale Bebauung in der näheren Umgebung nur dann im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde damals zweifelsfrei - im Sinne einer aktiven Duldung - zu erkennen gegeben hatte, sich damit dauerhaft abzufinden. Zugleich hindert die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken.

4. Von einer aktiven Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt.

5. Soll gegen eine formell illegale Nutzung eingeschritten werden und steht in Frage, ob in der Vergangenheit materieller Bestandsschutz entstanden ist, ist bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Beurteilung der damals vorhandenen baulichen Nutzungen geboten. Dabei kann nur solche tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung eines Vorhabens Berücksichtigung finden, von der rückblickend sicher angenommen werden kann, dass die zuständige Behörde nicht gegen sie eingeschritten wäre, wenn sie sich zu ihr verbindlich - insbesondere im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens - hätte verhalten müssen.

6. Die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsverfügung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen.

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IBRRS 2024, 2941
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windenergieanlage in Autobahnnähe: Fernstraßenrechtliche Zustimmung?

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2024 - 7 A 7/24

Fernstraßenrechtliche Prüfung einer Windenergieanlage in der Anbaubeschränkungszone einer Bundesautobahn (A 12).*)

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Online seit 11. Oktober

IBRRS 2024, 2956
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Maß der baulichen Nutzung: Wie weit reicht die "nähere Umgebung"?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2024 - 10 N 68.21

1. Für die Bestimmung der näheren Umgebung ist auf diejenige Umgebung abzustellen , auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

2. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Art der Nutzung.

3. Die Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB hat sich an dessen Funktion im Sinne eines Planersatzes zu orientieren.

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IBRRS 2024, 2935
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baubehörde kann mehr Stellplätze genehmigen als zwingend notwendig!

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2024 - 2 ZB 23.139

1. Weder aus der Bayerischen Bauordnung noch in sonstigen Rechtsvorschriften folgt, dass generell nur die für ein bestimmtes Vorhaben zwingend notwendigen Stellplätze genehmigt werden dürfen und überobligatorische Stellplätze damit bauplanungsrechtlich unzulässig seien.

2. Eine Stellplatzauflage bedarf einer Rechtsgrundlage (hier verneint).

3. Die sog. dingliche Wirkung bezieht sich immer nur auf das jeweilige Baugrundstück und wirkt auch für den Rechtsnachfolger.

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IBRRS 2024, 2975
ProzessualesProzessuales
Antragsbefugt ist auch derjenige, der illegal nutzt!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2024 - 1 MN 75/24

1. Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis eines ohne Baugenehmigung im Außenbereich wohnenden Plannachbarn.*)

2. Der Wirksamkeit einer Lärmemissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO steht nicht entgegen, dass die Fläche, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts faktisch unkontingentiert bleiben muss, bereits genutzt wird.*)

3. Dass die unkontingentierte Fläche aufgrund umliegender schutzbedürftiger Nutzungen in ihrer Lärmentfaltung eingeschränkt ist, stellt nicht die Deckung durch § 1 Abs. 4 BauNVO als Rechtsgrundlage, sondern - wenn überhaupt - die Abwägungsgerechtigkeit der Planung in Frage.*)

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Online seit 10. Oktober

IBRRS 2024, 2730
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebühr bei Ablehnung eines Bauantrags?

OVG Thüringen, Urteil vom 13.02.2024 - 1 KO 805/21

1. Lehnt die Baugenehmigungsbehörde einen Bauantrag aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit ganz oder teilweise ab, so ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwKostG TH 2005 eine Gebühr maximal bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20,00 Euro.*)

2. Entscheidet sich die Baubehörde im Fall der Antragsablehnung für die Festsetzung der Mindestgebühr, ist § 4 Abs. 2 Satz 1 VwKostG TH 2005 anzuwenden und verbietet sich insoweit in Rückgriff auf die in der Baugebührenverordnung festgelegte Gebührenhöhe.*)

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IBRRS 2024, 2856
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzt eine heranrückende Wohnbebauung das Rücksichtnahmegebot?

VG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2024 - 4 K 8859/22

1. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO und § 37 Abs. 1 VwVfG NRW folgt, dass eine Baugenehmigung auch für ein Vorhaben, das in eine kritische Nähe zu einer emittierenden Anlage heranrückt, nach vorheriger Untersuchung der Immissionsbelastung gegebenenfalls Regelungen zur Schutz der Nachbarrechte enthalten muss. Fehlen solche Untersuchungen - etwa in Gestalt einer Immissionsprognose - gänzlich, ist die Baugenehmigung nachbarrechtlich unbestimmt.*)

2. Die bauplanungsrechtliche Zumutbarkeit von Lärmimmissionen der Außengastronomie im absoluten Nahbereich zu einer Wohnnutzung ist auch in einem Kerngebiet nicht unmittelbar nach der TA Lärm zu beurteilen, sondern anhand des Freizeitlärmerlasses NRW und von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Rahmen einer Einzelfallwürdigung.*)

3. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch ein hinzutretendes Wohnbauvorhaben kann im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil für das Vorhaben und einen benachbarten emittierenden Betrieb dieselben Immissionsrichtwerte gelten.*)

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Online seit 9. Oktober

IBRRS 2024, 2934
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windpark führt nicht zu einer genehmigungsschädlichen optischen Beeinträchtigung!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2024 - 1 C 10923/22

1. Auf Verlangen des Vorhabenträgers ist § 45b Abs 1 bis 6 BNatSchG auch noch im gerichtlichen Verfahren erstmalig anwendbar (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 24. August 2023 - 22 D 201/22.AK -).*)

2. Bei begründeten Hinweisen Dritter auf Vorkommen kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Nahbereich (§ 45b Abs 2 BNatSchG und zentralen Prüfbereich (§ 45b Abs 3 BNatSchG geplanter Windenergieanlagen obliegen dem Vorhabenträger Kartierungen zur Feststellung eines Brutplatzes.*)

3. Können die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 BImSchG durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen im Sinne von Abschnitt 2 Anl 1 zu § 45b Abs 1 bis 5 BNatSchG erfüllt werden, so muss die Genehmigungsbehörde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Anordnung entsprechender Nebenbestimmungen erteilen.*)

4. Die Genehmigungsbehörde hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles darüber zu entscheiden, ob die vom Vorhabenträger vorgeschlagenen Flächen zur Anlage von Ausweichnahrungshabitaten geeignet sind, das Tötungsrisiko nach § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG hinreichend zu mindern.*)

5. Ob ein Gelände als hügelig i.S.d. Abschnitt 1 Anl 1 (Uhu) zu § 45b Abs 1 bis 5 BNatSchG einzustufen ist, hängt maßgeblich von der Topographie am konkreten Vorhabenstandort ab.*)

6. Zur Frage einer optischen Beeinträchtigung dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung durch Windenergieanlagen.*)

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IBRRS 2024, 2729
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schädliche Umweltauswirkungen: Wie sind Vorbelastungen zu berücksichtigen?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2024 - 1 LB 33/22

1. Jedenfalls wenn Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen eine Waldfläche im Wesentlichen nur in ihrer Nutzfunktion beeinträchtigen, sind diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, sofern sie die Vorbelastung nicht überschreiten.*)

2. Zur Vorbelastung gehören auch die Immissionen, die von einer zerstörten, durch das Vorhaben zeitnah ersetzten Anlage ausgegangen sind.*)

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Online seit 8. Oktober

IBRRS 2024, 2883
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann "dient" ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2024 - 2 A 1104/23

1. Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, dass ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

2. Für die Frage, ob ein Betriebsleiterwohnhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, bedarf es im Einzelfall der Prüfung, ob etwa wegen einer Tierhaltung grundsätzlich die ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person in unmittelbarer Nähe der zum Betrieb gehörenden Stallungen und Weideflächen erforderlich erscheint.

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IBRRS 2024, 2937
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Brandschutz sticht Bestandsschutz!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2024 - 7 B 486/24

1. Eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung ist auch bei einem durch eine gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.

2. An die für das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

3. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.

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IBRRS 2024, 2880
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verweisung im B-Plan statisch oder dynamisch?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2024 - 7 A 2004/23

Regelmäßig entspricht es dem Willen des Plangebers, bei einer Verweisung auf ein Gesetz in den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebliche Fassung dieses Gesetzes zu verweisen.

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Online seit 7. Oktober

IBRRS 2024, 2896
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Windenergieanlage?

OVG Thüringen, Urteil vom 17.04.2024 - 5 O 499/21

1. Ein Nachbar kann sich gegen die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) in der näheren Umgebung seines Wohnhauses mit dem Argument wenden, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.

2. Die Klagefrist für die Geltendmachung von Einwendungen beträgt nach § 6 Satz 1 UmwRG zehn Wochen ab Klageerhebung.

3. Diese gesetzliche Frist ist nicht in das Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters gestellt und über sie muss auch nicht durch das Gericht belehrt werden.

4. Unter welchen Voraussetzungen die von einer WEA ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmt.

5. Der Projektentwickler hat durch ein Schallprognosegutachten nachzuweisen, dass von der WEA keine schädlichen Geräuscheinwirkungen ausgehen.

6. Von der WEA dürfen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurfimmissionen ausgehen, was durch eine Schattenwurfprognose nachzuweisen ist.

7. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es, dass von der WEA keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Nach § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergie-Vorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.

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IBRRS 2024, 2882
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt: Wann darf befreit werden?

VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2024 - 2 K 3116/24

1. Die Maßgaben der Rechtsprechung zur Reichweite des Nachbarschutzes bei der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB sind auch auf eine Befreiung aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB übertragbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, BauR 2021, 1795).*)

2. Fehlt es einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung (hier: zur Vollgeschossanzahl) nach ihrem objektiven Gehalt an der Eignung eine Schutzwirkung zugunsten bestimmter Belange Dritter (hier: der ungestörten Aussicht) zu entfalten, so vermittelt die Festsetzung auch dann keine drittschützende Wirkung, wenn der Plangeber eine diesbezügliche Intention zum Ausdruck bringt.*)

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